2032-2-1-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Vollstreckungsvergütungsverordnung
vom 8. September 2020
Auf Grund des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
§ 2 Abs. 2 der Bayerischen Vollstreckungsvergütungsverordnung (BayVollstrVV) vom 20. Oktober 2015 (GVBl. S. 385, BayRS 2032-2-1-F) wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Bei einer Unterbrechung der Verwendung im Außendienst aus von den Beamtinnen und Beamten nicht zu vertretenden Gründen wird die Vergütung weitergewährt. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen Erholungsurlaub oder eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat.“
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 2020 in Kraft.
München, den 8. September 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder