Fundstelle GVBl. 2020 S. 578

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Verordnung

2030-2-27-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-27-F

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

vom 28. September 2020

Auf Grund des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 6“ durch die Angabe „Art. 36 Abs. 7“ ersetzt.

2.In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „BayBG“ durch die Wörter „des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)“ ersetzt.

3.§ 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird aufgehoben.

b)Die Nrn. 2 bis 5 werden die Nrn. 1 bis 4.

4.In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 35“ und werden die Wörter „18. April 2013 (BAnz AT 18. Juni 2013 B6)“ durch die Wörter „22. November 2019 (BAnz AT 23. Januar 2020 B4)“ ersetzt.

5.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden nach der Angabe „Teil 9“ die Wörter „ , als Therapieergänzung bei Bedarf in Kombination mit Teil 6“ eingefügt.

b)In Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.

6.§ 19a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:

„1.Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,“.

b)Die bisherigen Nrn. 1 bis 3 werden die Nrn. 2 bis 4.

7.In § 25 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 24 Satz 3“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

8.§ 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1In allen anderen Krankenhäusern sind bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgerechnet würden, die folgenden Leistungen beihilfefähig:

1.die allgemeinen Krankenhausleistungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) bis zu dem Betrag, der sich aus den Teilbeträgen

a)Fallpauschalenentgelt,

dies ist das Produkt aus dem Bundes­basisfallwert gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation

aa)gemäß Teil a, Spalte 4 des DRG Fallpauschalenkatalogs (Versorgung durch Hauptabteilungen) oder

bb)gemäß Teil b, Spalte 4 des DRG Fallpauschalenkatalogs (Versor­gung durch Belegabteilungen)

unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer, und

b)Pflegeentgelt,

dies ist das Produkt aus dem nach § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG maßgeblichen Betrag mit der entsprechenden Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog

aa)gemäß Teil a, Spalte 14 des DRG Fallpauschalenkatalogs (Versorgung durch Hauptabteilungen) oder

bb)gemäß Teil b, Spalte 16 des DRG Fallpauschalenkatalogs (Versorgung durch Belegabteilungen),

unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer, und

c)Zusatzentgelte,

sofern sie in der Rechnung ausgewiesen sind, bis zu der im Zusatz­entgeltkatalog nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG ausgewiesenen Höhe,

zusammensetzt sowie

2.gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG.“

b)Satz 2 wird aufgehoben.

c)Die Sätze 3 bis 7 werden die Sätze 2 bis 6.

9.In § 30 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Berücksichtungsfähigkeit“ durch das Wort „Berücksichtigungs­fähigkeit“ ersetzt.

10.In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ersatzpflege“ durch das Wort „Verhinderungspflege“ ersetzt.

11.In § 41 Abs. 3 Satz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)Der Punkt am Ende der Zeile 5 wird gestrichen.

b)Folgende Zeile 6 wird angefügt:

Nr. Bezeichnung Inhalt Betrag
„6 Früherkennungsmaß- nahmen Pauschale für endoskopische Früherkennungsmaßnahmen des Magendarmtraktes 540 €, einmal pro Jahr.“

12.In § 46 Abs. 4 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 25“ die Angabe „Abs. 1 und 2“ eingefügt.

13.§ 48 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze 1 bis 4 ersetzt:

1Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden, im staatlichen Bereich unter Verwendung der vom Staatsministerium herausgegebenen Formblätter. 2Zulässig ist auch die Verwendung hiervon abweichender EDV-Ausdrucke. 3Alternativ zu Satz 1 kann die Antragsstellung auch mittels einer vom Dienstherrn bereitgestellten Anwendungssoftware (Beihilfe-App) erfolgen, für deren Freischaltung eine einmalige sichere elektronische Authentifizierung des Beihilfeberechtigten erforderlich ist. 4Die vom Dienstherren bereitgestellte Beihilfe-App muss die Integrität und Vertraulichkeit des übermittelten Datensatzes durch technische Maßnahmen, sowie die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bayerischen E-Government- Verordnung gewährleisten.“

bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und die Angabe „Satz 1“ im Satzteil vor Nr. 1 wird durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.

b)Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Eine Beihilfe wird nur bei einer Antragsstellung innerhalb der in Art. 96 Abs. 3a BayBG bestimmten Frist gewährt.“

14.Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)Nr.1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Nr. 1.3 wird folgende Nr. 1.4 eingefügt:

„1.4Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen, Frauenklinik“.

bb)Die bisherigen Nrn. 1.4 bis 1.17 werden die Nrn. 1.5 bis 1.18.

b)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„2.Klinische Zentren des Deutschen Konsortiums Familiärer Darmkrebs“.

bb)Der Nr. 2.1 wird folgende Nr. 2.1 vorangestellt:

„2.1Berlin

Charité – Universitätsmedizin Berlin“.

cc)Die bisherigen Nrn. 2.1 bis 2.4 werden die Nrn. 2.2 bis 2.5.

dd)Nach Nr. 2.5 wird folgende Nr. 2.6 eingefügt:

„2.6Halle

Universitätsklinikum Halle“.

c)Die bisherigen Nrn. 2.5 bis 2.14 werden die Nrn. 2.7 bis 2.16.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 28. September 2020

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister