2015-1-1-V
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
vom 13. Oktober 2020
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. September 2020 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 51e Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 4“ ersetzt und die Angabe „ , § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 2 und 3“ wird gestrichen.
b)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.für die §§ 134 und 135 StrlSchG das Deutsche Institut für Bautechnik,“.
c)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
2.§ 51f Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 werden die Wörter „den §§ 49 und 51“ durch die Angabe „§ 49 und § 50 Abs. 1“ ersetzt.
b)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3.für § 51 StrlSchV
a)für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
b)im Übrigen das Landesamt für Umwelt,“.
c)Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 4 und 5.
d)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und nach der Angabe „§ 175 StrlSchV“ werden die Wörter „einschließlich der mit der Ermächtigung von Ärzten zusammenhängenden Aktualisierungen nach § 48 StrlSchV“ eingefügt.
e)Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 4“ wird durch die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.
3.In § 51g wird die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 51e Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:
„1.für die Erteilung von Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG, soweit sie Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie oder zur Früherkennung betreffen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StrlSchG), sowie für die §§ 22 und 26 StrlSchG das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,“.
b)Die bisherigen Nrn. 1 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 6.
2.§ 51f Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Nr. 2 wird folgender Buchst. c angefügt:
„c)für berechtigte Personen im Sinne des § 147 StrlSchV im Röntgenbereich das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,“.
b)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.für § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,“.
c)Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 5 bis 7.
d)Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 5“ wird durch die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 6“ ersetzt.
3.In § 51g wird die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 51e Satz 1 Nr. 6“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. April 2021 in Kraft.
München, den 13. Oktober 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder