1102-2-1-S
Änderung der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung
vom 6. Oktober 2020
Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, beschließt die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Dem § 3 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 373, BayRS 1102-2-1-S), die durch Beschluss vom 17. März 2020 (GVBl. S. 168) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Das Amt eines Präsidenten, Einzelvorstands oder einer ähnlichen Funktion oder eines Vorsitzenden eines Vorstands, Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs innerhalb von überregionalen Gesellschaften, Vereinen, Körperschaften oder Stiftungen darf während der Amtsdauer nicht ausgeübt werden; unberührt bleiben Gesellschaften, Vereine, Körperschaften oder Stiftungen, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates sichergestellt ist, Ämter, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Amt als Staatsminister stehen sowie Ämter innerhalb von Parteien im Sinne des Parteiengesetzes oder von Wählergemeinschaften; im Übrigen können Ausnahmen vom Ministerpräsidenten genehmigt werden.“
§ 2
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
München, den 6. Oktober 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder