2133-1-B
Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes
vom 3. November 2020
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Dem Art. 16 des Baukammerngesetzes (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Abweichend von Abs. 2 und 4 sowie von auf Grundlage des Art. 18 erlassenen Satzungen kann der Vorstand die Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. 2Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. 3Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 2 und 4.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 11. November 2020 in Kraft.
München, den 3. November 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder