02-33-S
Bekanntmachung des Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
vom 9. November 2020
Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 (Drs. 18/10950) dem im Zeitraum vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.
München, den 9. November 2020
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Dr. Florian Herrmann
Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie folgt geändert:
1.In § 8 wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18,36“ ersetzt.
2.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 werden die Angabe „71,7068“ durch die Angabe „70,9842“, die Angabe „25,3792“ durch die Angabe „26,0342“ und die Angabe „2,9140“ durch die Angabe „2,9816“ ersetzt.
b)In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „180,84“ durch die Angabe „195,77“ ersetzt.
3.§ 14 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „1,6“ durch die Angabe „1,7“ ersetzt.
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Finanzausgleichsmasse 1,8 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens.“
Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Stuttgart, den 15.06.2020
Winfried Kretschmann
München, den 16.06.2020
Dr. Markus Söder
Berlin, den 11.06.2020
Michael Müller
Potsdam, den 10.06.2020
Dr. Dietmar Woidke
Bremen, den 12.06.2020
Dr. Andreas Bovenschulte
Hamburg, den 15.06.2020
Dr. Peter Tschentscher
Wiesbaden, den 10.06.2020
Volker Bouffier
Berlin, den 17.06.2020
Manuela Schwesig
Hannover, den 15.06.2020
Stephan Weil
Düsseldorf, den 14.06.2020
Armin Laschet
Mainz, den 12.06.2020
Malu Dreyer
Saarbrücken, den 15.06.2020
Tobias Hans
Dresden, den 16.06.2020
Michael Kretschmer
Magdeburg, den 16.06.2020
Dr. Reiner Haseloff
„Erklärung Sachsen-Anhalts bei der Unterzeichnung:
Sachsen-Anhalt hat sich am 12. März 2020 im Rahmen der MPK-Beschlussfassung enthalten. Diese Unterschrift dient dazu, die den 16 Länderparlamenten obliegende Entscheidung zu ermöglichen.“
Kiel, den 12.06.2020
Daniel Günther
Erfurt, den 16.06.2020
Bodo Ramelow