Fundstelle GVBl. 2020 S. 605

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Verordnung

2035-2-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Personalvertretungsrecht

2035-2-F

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

vom 10. November 2020

Auf Grund des Art. 94 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 868, BayRS 2035-2-F), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „faßt“ durch das Wort „fasst“ ersetzt.

3.In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 17 BayPVG“ durch die Wörter „Art. 17 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG)“ ersetzt.

4.§ 6 Abs. 2 Buchst. k wird wie folgt gefasst:

„k)den Hinweis, dass ein Wahlvorschlag von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten und ein von mehreren Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss, wobei die Beauftragten Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören müssen (Art. 19 Abs. 7 BayPVG);“.

5.In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

6.§ 8 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 bis 3 ersetzt:

1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. 2Ein von mehreren Gewerkschaften eingereichter ge­meinsamer Wahlvorschlag muss von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unter­zeichnet sein. 3Die Beauftragten müssen Beschäf­tigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören.“

b)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 4 bis 7.

7.§ 17 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Aushändigung oder Übersendung der Wahl­unterlagen nach Abs. 1 erfolgt von Amts wegen durch den Wahlvorstand.“

8.§ 38 Abs. 1 Buchst. h wird wie folgt gefasst:

„h)den Hinweis, dass ein Wahlvorschlag von einer im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten und ein von mehreren im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss, wobei die Beauftragten Beschäftigte im Geschäftsbereich der Mittelbehörde sein und einer dort vertretenen Gewerkschaft angehören müssen;“.

9.§ 48 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „daß die in den Buchstaben“ durch die Wörter „dass die in Satz 1 Buchst.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

c)In Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

10.Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

„§ 56a

Sonderregelungen für die regelmäßigen Wahlen 2021

(1) 1Werden im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen 2021 Sitzungen des Wahlvorstands, die als nichtöffentliche Sitzungen abgehalten werden können, als solche abgehalten, gelten die Mitglieder als in der Sitzung anwesend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2, wenn

1.sie mittels in der Dienststelle verfügbarer und nach den allgemeinen Regelungen der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegebener audiovisueller Einrichtungen zur Sitzung zugeschalten sind und

2.kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels audiovisueller Zuschaltung rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht.

2Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 genügt für die Niederschriften dieser Sitzungen, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Niederschrift unterzeichnet und die übrigen Mitglieder ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger erklären. 3Die jeweilige Zustimmung ist gemeinsam mit der Niederschrift zu Dokumentationszwecken aufzubewahren.

(2) § 17 ist mit folgenden Maßgaben anzu­wenden:

1.Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 sind den Beschäftigten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsgrundes auf Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden; zusätzlich zu den in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Unterlagen ist jedem Briefwähler eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, auszuhändigen oder zu übersenden.

2.Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab,

a)dass er den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, in den Wahlumschlag legt und den Wahlumschlag verschließt,

b)dass er die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

c)dass er den verschlossenen Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist (Buchst. a), zusammen mit der unterschriebenen Erklärung (Buchst. b) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

(3) 1Abweichend von § 18 Abs. 1 entnimmt der Wahlvorstand den Freiumschlägen neben den Wahlumschlägen die vorgedruckten Erklärungen nach Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2. 2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Abs. 2 Nr. 2), legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach dem Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne.

(4) 1Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe durch den örtlichen Wahlvorstand ist neben den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Fällen für alle wahlberechtigten Beschäftigten zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle aufgrund des Infektionsgeschehens anlässlich der Corona-Pandemie voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. 2Die Anordnung nach Satz 1 ist mit Erlass des Wahlausschreibens entsprechend § 6 Abs. 2 Buchst. q und § 38 Abs. 2 Buchst. f bekanntzugeben. 3§ 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) 1Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 kann durch den örtlichen Wahlvorstand nachträglich die schriftliche Stimmabgabe angeordnet werden, wenn zunächst persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. 2Bereits bekanntgegebene Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen.

(6) Die Regelungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für Neuwahlen auf Grund der Art. 27, 27a und 28 BayPVG sowie für Wiederholungs- und Teilwiederholungswahlen, soweit die Wahlhandlung vor dem 1. August 2023 stattfindet.“

11.§ 57 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 56a tritt am 31. Juli 2023 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

München, den 10. November 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder