Fundstelle GVBl. 2020 S. 608

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d92099292971abed7017a14a199f6614afab39e5a664a7f86ee7402fec2c9722

Verordnung

793-7-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei

793-7-L

Verordnung zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung

vom 27. Oktober 2020

Auf Grund des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 346 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2019 (GVBl. S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „31. März“ ersetzt durch die Angabe „30. April“.

b)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „31. März“ ersetzt durch die Angabe „30. April“.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

bb)Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In den Buchst. a bis c wird jeweils das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

bbb)In Buchst. d wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

ccc)In Buchst. e werden die Wörter „einem Netz“ durch die Wörter „zwei Netze“ ersetzt.

2.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „30. April“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Halbsatz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

3.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. c werden die Wörter „für den Fang von Hechten und Zandern (Hecht-/ Zandernetz)“ durch die Wörter „für den Fang von Hechten, Zandern, Brachsen und ande­ren großwüchsigen Fischen (Großfischnetze)“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 werden nach dem Komma die Wörter „bei Großfischnetzen höchstens 4 m,“ ein­gefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „31. August“ ersetzt durch die Angabe „30. September“.

bb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.Großfischnetze, vom 1. November bis 10. Januar, 12 Uhr nur im Hohen See.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Teilsatz 1 wird das Wort „oder“ durch die Wörter „und sechs“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „vier Hecht-/Zandernetze“ ersetzt durch die Wörter „acht Großfischnetze“.

d)Abs. 5 wird aufgehoben.

e)Abs. 6 wird Abs. 5.

4.§ 29 Nr. 6 Buchst. c wird wie folgt gefasst:

„c)§ 20 Abs. 4 mehr als 30 Barsche, fünf Seesaiblinge und zwölf Felchen fängt oder gefangene Barsche, Seesaiblinge oder Felchen nicht anlandet oder“.

5.In Anhang I wird in der Zeile „4 m“ in der Spalte „Maschenweite in mm“ über der Angabe „80“ die Angabe „65“ und darüber die Angabe „50“ und in der Spalte „Anzahl der Maschen“ über der Angabe „27“ die Angabe „33“ und darüber die Angabe „43“ eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 27. Oktober 2020

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin