2038-3-3-11-J, 2038-3-3-17-J
Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen und der Ausbildungsordnung Justiz
vom 30. Oktober 2020
Es verordnen auf Grund
- des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, und
- des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J), das zuletzt durch § 8 und § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347) geändert worden ist,
die Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Sport und Integration, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses,
- des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 38 Abs. 2, des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 und des Art. 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LlbG,
das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Halbsatz 1 wird Satz 1.
b)Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2.
2.§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2.
b)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3.
3.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Allgemeines“.
b)Der Wortlaut wird Abs. 1.
c)Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. 2Sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(3) 1Die Prüfungsteilnehmer dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. 2Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.“
4.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „wurden“ die Wörter „ ; der Eintritt in den Ruhestand gilt nicht als Ausscheiden“ eingefügt.
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Halbsatz 1 wird Satz 1.
bb)Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2.
5.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „Folgen der Säumnis (§ 9)“ durch die Wörter „in § 9 bestimmten Rechtsfolgen“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Landgerichtsarztes“ durch die Wörter „gerichtsärztlichen Dienstes“ ersetzt.
6.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „Beeinflussungsversuch“ durch die Wörter „Täuschungs- und Beeinflussungsversuch“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1.
bb)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2.
cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
c)In Abs. 5 werden nach dem Wort „beeinflussen“ die Wörter „oder zu täuschen oder sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Nachteilsausgleich zu erschleichen“ eingefügt.
7.In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „nach Kenntnis der Mängel“ eingefügt.
8.§ 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Nachteilsausgleich
(1) 1Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich, soweit die Beeinträchtigung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft und der Nachteilsausgleich den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. 2Für die Fertigung der Prüfungsarbeiten können hierbei insbesondere eine Verlängerung der Arbeitszeit sowie nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen von insgesamt bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit, in Fällen einer besonders weitgehenden Beeinträchtigung von insgesamt bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit bewilligt werden.
(2) 1Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. 2Tritt eine Prüfungsbehinderung später auf, ist der Antrag unverzüglich nach deren Auftreten einzureichen. 3Der Nachweis der Prüfungsbehinderung sowie im Fall von Satz 2 der Unverzüglichkeit der Antragstellung ist durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu führen.“
9.§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
b)In Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
10.In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
11.In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
12.§ 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Pflichtfächer sind:
1.aus dem Bürgerlichen Recht:
a)der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (ohne Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2);
b)das Schuldrecht (ohne Draufgabe und ohne Abschnitt 8 Titel 2, Titel 3 Untertitel 2 bis 4, Titel 5 Untertitel 5, Titel 7, Titel 8 Untertitel 2, Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 2 und 3, Untertitel 2 bis 4, Titel 11, Titel 12 Untertitel 3, Titel 15, 18, 19 und 25) sowie die Grundzüge des Rechts der Gefährdungshaftung aus dem Straßenverkehrsgesetz und dem Produkthaftungsgesetz;
c)das Sachenrecht (ohne Abschnitte 5 und 6, Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 und Ab-schnitt 8 Titel 2);
d)das Familienrecht in Grundzügen: nur Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (ohne die Vorschriften zum Getrenntleben), gesetzliches Güterrecht und allgemeine Vorschriften zur Gütertrennung und zur Gütergemeinschaft, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft sowie aus Abschnitt 2 Titel 5 die Vertretung des Kindes und die Beschränkung der elterlichen Haftung;
e)das Erbrecht in Grundzügen: nur gesetzliche Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben (ohne Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 2 bis 5 und ohne §§ 2061 bis 2063 BGB), gewillkürte Erbfolge (ohne Testamentsvollstreckung), Pflichtteilsrecht sowie Wirkungen des Erbscheins;
2.aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht in Grundzügen:
a)das Handelsrecht: nur Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma (ohne Eintragungsverfahren), Prokura, Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte (ohne Kontokorrent und kaufmännische Orderpapiere), Handelskauf;
b)das Recht der Personengesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher und ohne die stille Gesellschaft);
c)das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: nur Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung;
3.aus dem Arbeitsrecht:
das Recht des Arbeitsverhältnisses: nur Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, jeweils mit den Bezügen zum Tarifvertragsrecht;
4.aus dem Strafrecht:
a)der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs (ohne Nebenfolgen, Strafbemessung, Straf- aussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Einziehung, Vollstreckungsverjährung; aus Abschnitt 3 Titel 6 nur Entziehung der Fahrerlaubnis);
b)der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs (ohne Abschnitte 1 bis 5, 8, 11 bis 13, 15, 24 bis 26 und 29);
5.aus dem Öffentlichen Recht:
a)das deutsche und bayerische Staats- und Verfassungsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht (ohne die Bestimmungen des Grundgesetzes zum Verteidigungsfall, zum Notstand und zum Finanzwesen);
b)das Allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts (ohne Widerspruchsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung und besondere Verwaltungsverfahren) sowie Grundzüge des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen und des Verwaltungsvollstreckungsrechts;
c)das Kommunalrecht einschließlich des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit (ohne Kommunalabgabenrecht, Kommunalwahlrecht und ohne den jeweiligen Teil 3 der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und der Bezirksordnung);
d)das allgemeine Sicherheits- und Polizeirecht (ohne Abschnitt 3 des Polizeiaufgabengesetzes) sowie Grundzüge des Versammlungsrechts;
e)Grundzüge des Bauordnungsrechts (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 und ohne die Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) sowie des Bauplanungsrechts (nur Bauleitplanung, Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sowie Planerhaltung);
6.aus dem Recht der Europäischen Union in Grundzügen:
Entwicklung, Kompetenzen, Organe, Rechtsquellen des Unionsrechts, Rechtsetzungsverfahren, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage und Vorabentscheidungsverfahren;
7.aus dem Prozessrecht in Grundzügen:
a)Rechtswege, Zuständigkeiten im Zivil-, Straf-, Verfassungs- und Verwaltungsprozess;
b)aus dem Zivilprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Klagearten, allgemeine Verfahrensvorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, gütliche Streitbeilegung, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe, Zwangsvollstreckung der Zivilprozessordnung (nur allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe) und vorläufiger Rechtsschutz;
c)aus dem Strafprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Ermittlungsverfahren (von den Zwangsmaßnahmen nur Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung), Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe;
d)aus dem deutschen und bayerischen Verfassungsprozessrecht:
Verfassungsbeschwerde, Popularklage, Abstrakte und Konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit sowie einstweiliger Rechtsschutz;
e)aus dem Verwaltungsprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Klage- und Antragsarten einschließlich ihrer Sachentscheidungsvoraussetzungen, Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe sowie vorläufiger Rechtsschutz.“
13.§ 19 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Verwaltung“ die Wörter „oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ eingefügt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und nach dem Wort „Bereich“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
14.In § 20 Abs. 1 wird das Wort „in“ durch die Wörter „jeweils im Einzugsgebiet der Universitätsstandorte“ ersetzt.
15.§ 22 Abs. 3 wird aufgehoben.
16.In § 23 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1“ die Wörter „sowie die Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis“ eingefügt.
17.§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird aufgehoben.
b)Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
18.§ 27 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2 aufgehoben.
19.§ 28 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In den Nrn. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
bb)In Nr. 3 werden die Wörter „Verwaltungs- und Verfassungsprozessrechts“ durch die Wörter „Verfassungs- und Verwaltungsprozessrechts“ und wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
20.In § 29 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „4,00“ durch die Angabe „4,0“ ersetzt.
21.In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „4,00“ durch die Angabe „4,0“ ersetzt.
22.§ 32 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2.
bb)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3.
cc)Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
c)Abs. 4 wird aufgehoben.
d)Abs. 5 wird Abs. 4.
23.In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
24.§ 34 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Sie setzt sich zu 70 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen.“
25.In § 36 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
26.§ 37 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Auf die Studienzeit nach Abs. 1 Satz 1 werden folgende Zeiten nicht angerechnet:
1.Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayHSchG
a)wegen Mutterschutz, Elternzeit oder eines auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes oder Zivildienstes;
b)bis zu zwei Semestern, während derer
aa)wegen einer Erkrankung, die durch ein ärztliches Zeugnis mit Angaben zu deren Art und Dauer nachzuweisen ist, oder aus einem anderen nicht anders abwendbaren wichtigen Grund ein Studium nicht möglich war oder
bb)an einer Universität im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang ausländisches oder internationales Recht studiert wurde, sofern hierüber für jedes Semester ein Leistungsnachweis oder, falls der Erwerb eines Leistungsnachweises nicht möglich war, eine Anerkennung des Auslandsstudiums als ordnungsgemäß durch eine bayerische juristische Fakultät vorgelegt wird;
2.bis zu zwei Semester als Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt von mindestens einem Semester aufgrund einer als Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) anerkannten schweren körperlichen Behinderung; die Schwerbehinderteneigenschaft ist grundsätzlich durch den Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX, Art und Umfang der körperlichen Behinderung sowie der dadurch verursachten Verzögerung im Studienfortschritt sind durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts nachzuweisen;
3.ein Semester, sofern studienbegleitend
a)eine sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckende, vom Landesjustizprüfungsamt an- erkannte wissenschaftliche Zusatzausbildung oder zusätzliche fachspezifische Fremdsprachenausbildung oder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen wurde, was durch eine Bestätigung der Universität, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde, nachzuweisen ist, oder
b)an einer sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckenden, vom Landesjustizprüfungsamt anerkannten von einer inländischen Universität betreuten Verfahrenssimulation oder praxisorientierten Ausbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung aktiv teilgenommen wurde, was durch eine Bestätigung der betreuenden Universität nachzuweisen ist;
4.ein Semester als Ausgleich für eine Tätigkeit als Mitglied in einem gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Organ oder Gremium einer Universität von mindestens einem Jahr.
2Die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. aa genannten Zeiten der Beurlaubung werden auch dann nicht angerechnet, wenn sie nach dem Vorlesungsschluss des achten Semesters liegen und aus den dort genannten Gründen keine Möglichkeit bestand, sich zu diesem Zeitpunkt erstmals zur Prüfung zu melden oder die Prüfung vollständig abzulegen. 3Konnte die fristgerechte Meldung zur Prüfung aus nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, sind diese unverzüglich geltend zu machen. 4§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend. 5Mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. aa genannten Zeiten können insgesamt nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.“
b)Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
c)Abs. 5 wird Abs. 3.
d)Abs. 6 wird Abs. 4 und die Angabe „Abs. 5 Satz 2“ wird durch die Angabe „Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
e)Abs. 7 wird Abs. 5 und die Angabe „Abs. 1, 5 und 6“ wird durch die Angabe „Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.
f)Abs. 8 wird Abs. 6.
27.§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Angabe „16“ durch die Angabe „12“ und die Angabe „24“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
c)Satz 3 wird aufgehoben.
28.§ 40 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „aus zwei bis drei Prüfungsleistungen, davon“ eingefügt.
bb)Satz 3 wird aufgehoben.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „4,00“ durch die Angabe „4,0“ ersetzt.
29.§ 41 wird wie folgt gefasst:
,§ 41
Freiversuch und Notenverbesserung
Wer spätestens sechs Monate nach vollständiger Ablegung des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung, an der er gemäß § 37 im Freiversuch zugelassen war, alle vorgesehenen Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung mindestens einmal vollständig abgelegt hat, kann eine schlechter als mit „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertete studienabschließende Leistung abweichend von § 40 Abs. 2 ein weiteres Mal wiederholen oder eine besser als mit „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertete studienabschließende Leistung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen.‘
30.In § 42 Satz 1 werden die Wörter „aus der die Bezeichnung des Schwerpunktbereichs sowie die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert ersichtlich sind“ durch die Wörter „aus der die Bezeichnung des Schwerpunktbereichs, die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert sowie die einzelnen Prüfungsleistungen, die in diesen erzielten Einzelnoten sowie das Gewicht, mit dem die Einzelnoten in die Prüfungsgesamtnote eingeflossen sind, ersichtlich sind“ ersetzt.
31.In § 45 Abs. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
32.§ 46 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Oberlandesgerichts“ die Wörter „ , in dessen Bezirk die Aufnahme beantragt wurde,“ eingefügt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Sie soll Bewerbern versagt werden, die aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen wurden oder die eine Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes beantragen, sofern hierfür ein wichtiger Grund nicht vorliegt.“
c)In Abs. 6 Nr. 1 wird nach der Angabe „Abs. 5“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
33.§ 48 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „entscheiden die Präsidenten der Oberlandesgerichte“ durch die Wörter „entscheidet der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder einem Bezirk“ durch die Wörter „ , einem Bezirk oder einem Landesamt des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration“ ersetzt.
bb)In Satz 3 werden die Wörter „Die Präsidenten der Oberlandesgerichte können die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ändern, falls Belange der Ausbildung dies erfordern; sie können“ durch die Wörter „Falls Belange der Ausbildung dies erfordern, kann der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ändern oder“ ersetzt.
c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsgericht“ die Wörter „ , einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht“ eingefügt.
bbb)In Nr. 3 Buchst. d wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Buchst. b bis e“ durch die Angabe „Buchst. b, c und e“ ersetzt.
cc)In Satz 3 werden die Wörter „Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 angerechnet werden, sofern ein entsprechender Teil des Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bei einer Verwaltungsbehörde abgeleistet wird, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist“ durch die Wörter „letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b sowie auf den Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 angerechnet werden“ ersetzt.
d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „treffen“ durch das Wort „trifft“ und das Wort „Regierungen“ durch das Wort „jeweilige Regierung“ ersetzt.
bb)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2 und die Wörter „sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte“ werden durch die Wörter „ist der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts“ ersetzt.
cc)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3.
e)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird nach den Wörtern „gegenüber dem“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
bb)In Satz 4 wird nach den Wörtern „so bestimmt der“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
34.In § 49 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.
35.§ 50 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
bb)In Satz 3 wird nach dem Wort „Steuerrecht“ das Wort „ , Europarecht“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „ ; insbesondere haben sie auch“ durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2.
cc)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3.
dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
36.§ 53 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr“ durch die Wörter „ , die drei Monate je Ausbildungsjahr nicht übersteigen, werden in der Regel“ ersetzt.
b)In Abs. 3 werden die Wörter „den Präsidenten der Oberlandesgerichte oder von den durch sie“ durch die Wörter „dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder von den durch diesen“, die Wörter „den Regierungen“ durch die Wörter „der jeweiligen Regierung“ und die Wörter „den Präsidenten der Landgerichte“ durch die Wörter „dem jeweiligen Präsidenten des Landgerichts“ ersetzt.
c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1.
bb)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2.
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „entscheiden die Präsidenten der Oberlandesgerichte“ werden durch die Wörter „entscheidet der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts“ und das Wort „Regierungen“ durch die Wörter „jeweilige Regierung“ ersetzt.
dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
37.§ 54 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2.
bb)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3.
b)In Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „restliche Zeit dieses Ausbildungsabschnitts“ durch die Wörter „weitere Ausbildung nach § 48 Abs. 3“ ersetzt.
38.In § 55 Abs. 4 werden die Wörter „den Präsidenten der Oberlandesgerichte“ durch die Wörter „dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts“ ersetzt.
39.§ 58 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. a werden nach dem Wort „Zivilprozessrecht“ die Wörter „(ohne Bücher 10 und 11 der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.
bbb)Buchst. b wird aufgehoben.
ccc)Buchst. c wird Buchst. b.
bb)In Nr. 3 werden die Wörter „Einziehung, Strafverfahrensrecht (ohne Sicherungsverfahren)“ durch die Wörter „Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs, Strafverfahrensrecht (ohne Bücher 4, 7 und 8 der Strafprozessordnung)“ ersetzt.
cc)Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aaa)Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„a)aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
Bauordnungsrecht (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 und ohne die Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) sowie Bauplanungsrecht (nur Bauleitplanung, Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sowie Planerhaltung),
Grundzüge des Immissionsschutzrechts;“.
bbb)In Buchst. b werden die Wörter „besondere Verwaltungsverfahren,“ gestrichen.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1.Justiz Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen:
a)Familienrecht (ohne Versorgungsausgleich, Annahme als Kind, Vormundschaft, Rechtliche Betreuung und Pflegschaft) und Verfahren in Familiensachen;
b)Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht;
2.Verwaltung Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:
a)Beamtenrecht;
b)Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts;
c)Straßen- und Wegerecht einschließlich Planfeststellungsverfahren;“.
bb)In Nr. 3 werden die Buchst. e und f aufgehoben.
cc)In Nr. 4 wird Buchst. c aufgehoben.
dd)Die Nrn. 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„5.Arbeits- und Sozialrecht Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:
a)Betriebsverfassungsrecht und Grund- züge des Tarifvertragsrechts;
b)Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens;
c)Grundzüge des Sozialrechts (nur Erstes, Drittes bis Siebtes und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) und des sozialgerichtlichen Verfahrens;
6.Internationales Recht und Europarecht Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:
a)Internationales Privatrecht (Internationales Familien- und Erbrecht nur in Grundzügen; ohne Internationales Transportrecht), Internationales Zivilprozessrecht;
b)aus dem Recht der Europäischen Union die in § 18 Abs. 2 Nr. 6 genannten Rechtsgebiete ohne Beschränkung auf die Grundzüge sowie die Wirtschafts- und Währungsunion in Grundzügen;“.
ee)Nr. 7 wird wie folgt geändert:
aaa)Buchst. b wird aufgehoben.
bbb)Buchst. c wird Buchst. b.
ccc)Buchst. d wird aufgehoben.
ddd)Buchst. e wird Buchst. c.
40.§ 59 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Verwaltung“ die Wörter „ , der Finanzverwaltung, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit“ eingefügt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
41.§ 61 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „der Ausbildung bei der letzten Pflichtstation“ durch die Wörter „des Ausbildungsabschnitts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
bb)Satz 3 wird aufgehoben.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „die Präsidenten der Oberlandesgerichte“ durch die Wörter „den jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts“ ersetzt.
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Für die Entscheidung über die Zulassung gilt § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 entsprechend.“
cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
c)Abs. 3 wird aufgehoben.
d)Abs. 4 wird Abs. 3 und die Angabe „§ 49 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 48 Abs. 6“ ersetzt.
e)Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) 1Die Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung in dem in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Prüfungstermin wird auch durch eine Entlassung oder ein sonstiges Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst nach Beginn des Ausbildungsabschnitts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht aufgehoben. 2In diesem Fall ist der Antrag auf Zulassung spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen, sofern noch keine Zulassung durch den jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgt ist. 3Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gelten entsprechend. 5Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Zulassung nicht beantragt und an der Prüfung nicht teilnimmt, hat diese Gründe beim Landesjustizprüfungsamt unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. 6Im Fall einer Krankheit ist der Nachweis durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen. 7Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Prüfungstermins ein Monat verstrichen ist.“
42.§ 62 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „elf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
bbb)In Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
ccc)In Nr. 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
bb)In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
c)Die Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.
d)Abs. 6 wird Abs. 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsorte“ die Wörter „ , die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden,“ eingefügt.
43.§ 63 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 Halbsatz 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
bb)In Nr. 1 Halbsatz 2 wird das Wort „elf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
cc)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
bbb)Buchst. a wird wie folgt geändert:
aaaa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „(Aufgaben 1 bis 6)“ durch die Wörter „– Aufgaben 1 bis 5 –“ ersetzt.
bbbb)In Halbsatz 2 werden Wörter „Aufgaben 1 bis 6“ durch die Wörter „Aufgaben 1 bis 5“ ersetzt.
ccc)Buchst. b wird wie folgt geändert:
aaaa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „(Aufgaben 7 bis 11)“ durch die Wörter „– Auf- gaben 6 bis 9 –“ ersetzt.
bbbb)In Halbsatz 2 werden die Wörter „Aufgaben 7 bis 11“ durch die Wörter „Aufgaben 6 bis 9“ ersetzt.
ddd)In Buchst. c Halbsatz 2 wird das Wort „elf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1.
bb)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ und die Angabe „4,00“ durch die Angabe „4,0“ ersetzt.
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort „elf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
ee)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
ff)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Wörter „von den Sätzen 3 und 4“ werden durch die Wörter „der Sätze 4 und 5“ ersetzt.
44.§ 64 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „elf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ und die Angabe „4,00“ durch die Angabe „4,0“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Zahl fünf vermindert sich bei Erlass von ein oder zwei Arbeiten auf vier.“
45.§ 65 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „von den Prüfungskommissionen“ gestrichen.
b)Abs. 4 wird aufgehoben.
c)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:
„(4) 1Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen können Rechtsreferendare und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. 2§ 32 Abs. 4 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“
46.In § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
47.§ 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Prüfungsgesamtnote
Für die Berechnung und die Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote sowie für das Bestehen der Prüfung gilt § 34 entsprechend.“
48.§ 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Sie haben hierzu grundsätzlich einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten (Ergänzungsvorbereitungsdienst) abzuleisten.
(2) 1Die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist nur in dem Einstellungstermin möglich, der unmittelbar auf den schriftlichen Teil des Prüfungstermins folgt, in dem die Prüfung erstmals nicht bestanden wurde. 2Der Antrag auf Aufnahme ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk bisher der Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde, binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zu stellen. 3Soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung und dem Beginn des in Satz 1 bestimmten Ergänzungsvorbereitungsdienstes ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung der Mitteilung zu stellen.
(3) 1Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auf Antrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ganz oder teilweise erlassen werden. 2Eine Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist Bewerbern zu versagen, die die Zweite Juristische Staatsprüfung nach § 9 Abs. 1, 2 oder Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 nicht bestanden haben. 3Die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberührt.
(4) 1Die §§ 44 bis 56 gelten sinngemäß. 2Die Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung ein. 3Die Gesamtleitung der Ausbildung obliegt den Präsidenten der Oberlandesgerichte, soweit die Rechtsreferendare bei einer der in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen ausgebildet werden, den Regierungen.
(5) 1Die Wiederholung der Prüfung hat in dem unmittelbar nach Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Prüfungstermin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu erfolgen. 2Sie ist auch in den Fällen des Abs. 3 sowie im Fall einer Entlassung oder eines sonstigen Ausscheidens aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst nur in diesem Prüfungstermin möglich. 3§ 15 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 4 und 5 sowie § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. 4In den Fällen des Abs. 3 sowie im Fall einer Entlassung oder eines sonstigen Ausscheidens aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst gilt § 61 Abs. 4 entsprechend.
(6) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, werden nicht mehr in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen, auch wenn sie die Voraussetzungen für eine zweite Wiederholung der Prüfung erfüllen.“
49.§ 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Zweite Wiederholung der Prüfung; Wiederholung zur Notenverbesserung
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bei Wiederholung nach § 70 nicht bestanden haben, können die Prüfung ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in einem der beiden Prüfungsversuche einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben. 2Sie haben sich der zweiten Wiederholung der Prüfung spätestens im dritten Termin nach dem Termin zu unterziehen, in dem sie die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden haben. 3Überschreiten sie diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt § 61 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 4Der Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 5Soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Zustellung dieser Mitteilung zu stellen. 6§ 61 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2) 1§ 15 Abs. 2 und 3 und § 36 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn der Punktwert von 3,00 nach Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegt, weil die Prüfungsteilnehmer einen oder beide Prüfungsversuche nach § 63 Abs. 2 Satz 2 und § 64 Abs. 3 nicht bestanden haben.
(3) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.
(4) Über die Zulassung zum schriftlichen Teil der Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 15) entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.“
50.§ 72 wird wie folgt geändert:
a)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Für Studierende, die ihr Schwerpunktbereichsstudium vor dem Sommersemester 2022 aufgenommen haben, gelten die §§ 39 bis 42 in der am 30. Oktober 2020 geltenden Fassung.
(3) Für Prüfungsteilnehmer, die die Erste Juristische Staatsprüfung bis zum Prüfungstermin 2021/2 ablegen, gelten die §§ 18, 28 und 34 in der am 30. Oktober 2020 geltenden Fassung.
(4) Für Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Juristische Staatsprüfung bis zum Prüfungstermin 2021/2 ablegen, gelten die §§ 18, 58, 62, 63, 64 und 67 in der am 30. Oktober 2020 geltenden Fassung.
(5) Für Prüfungsteilnehmer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die aufgrund einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit in einem früheren Prüfungstermin schriftliche Prüfungsaufgaben ab dem Prüfungstermin 2022/1 nachzufertigen haben, gilt Folgendes:
1.Wurden weniger als acht schriftliche Aufgaben bearbeitet, bleiben auch die bearbeiteten Arbeiten unberücksichtigt; als Nachfertigung sind alle neun schriftliche Aufgaben nach § 62 Abs. 1 und 3 JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung zu bearbeiten.
2.Wurden mindestens acht schriftliche Aufgaben bearbeitet, gilt Folgendes:
a)1Wurden eine oder mehrere Aufgaben im ersten Teil – Aufgaben 1 bis 6 – nicht bearbeitet, so bleiben die in diesem Teil gefertigten Arbeiten unberücksichtigt. 2Es sind für diese Aufgaben als Ersatzarbeiten die Aufgaben 1 bis 5 nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung nachzufertigen. 3Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch zehn; bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Zahl zehn entsprechend.
b)1Wurden eine oder mehrere Aufgaben im zweiten Teil – Aufgaben 7 bis 11 – nicht bearbeitet, so bleiben die in diesem Teil gefertigten Arbeiten unberücksichtigt. 2Es sind für diese Aufgaben als Ersatzarbeiten die Aufgaben 6 bis 9 nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung nachzufertigen. 3Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch zehn; bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Zahl zehn entsprechend.
c)Wurden Aufgaben im ersten und zweiten Teil nicht bearbeitet, bleiben sämtliche Arbeiten unberücksichtigt; als Nachfertigung sind alle neun schriftliche Aufgaben nach § 62 Abs. 1 und 3 JAPO in der am 1. März 2022 geltenden Fassung zu bearbeiten.
3.Die Anordnung der Nachfertigung ist gegenstandslos, wenn die Prüfung nicht bestanden ist, weil in mehr als sechs der bereits gefertigten Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erzielt wurde.“
§ 2
Änderung der Ausbildungsordnung Justiz
Die Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J) vom 16. Juni 2016 (GVBl. S. 123, BayRS 2038-3-3-17-J), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten,“ durch die Wörter „Gesamtnoten und Gesamtprüfungsnoten“ ersetzt.
b)In Satz 3 wird das Wort „Durchschnittspunktzahlen“ durch das Wort „Punktwerten“ und das Wort „Noten“ durch das Wort „Notenbezeichnungen“ ersetzt.
2.§ 13 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Note“ durch das Wort „Gesamtnote“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als „ausreichend“ bewertet‘ durch die Wörter „in mehr als der Hälfte der Klausuren eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht“ ersetzt.
3.Dem § 33 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von Satz 2 abweichende Prüfungsorte bestimmen. 4Hierbei ist auch zu bestimmen, ob die in § 30 Abs. 1 genannten Aufgaben in diesem Fall von den Leiterinnen oder Leitern der Ausbildungseinrichtungen oder von den örtlichen Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleitern wahrgenommen werden.“
4.In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „selbstständig“ die Wörter „mit einer Einzelnote nach § 4 Abs. 1“ eingefügt.
5.In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeiten“ die Wörter ,schlechtere Einzelnoten als „ausreichend“ erhalten‘ durch die Wörter „eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht“ ersetzt.
6.§ 38 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfer“ die Wörter „mit Stimmenmehrheit“ eingefügt.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
cc)Satz 3 wird Satz 2.
dd)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der Prüfungsabschnitte, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsabschnitte.“
b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „Punktzahlen sowie“ eingefügt.
7.§ 39 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelnoten“ durch das Wort „Punktzahlen“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,mehr als die Hälfte der Einzelnoten schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden‘ durch die Wörter „in mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht wurde“ ersetzt.
8.§ 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Nachteilsausgleich
(1) 1Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich, soweit die Beeinträchtigung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft und der Nachteilsausgleich den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. 2Für die Fertigung der Prüfungsarbeiten können hierbei insbesondere eine Verlängerung der Arbeitszeit sowie nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen von insgesamt bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit, in Fällen einer besonders weitgehenden Beeinträchtigung von insgesamt bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit bewilligt werden.
(2) 1Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. 2Tritt eine Prüfungsbehinderung später auf, ist der Antrag unverzüglich nach deren Auftreten einzureichen. 3Der Nachweis der Prüfungsbehinderung sowie im Fall von Satz 2 der Unverzüglichkeit der Antragstellung ist durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu führen.“
9.In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
10.In § 45 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Note“ durch das Wort „Gesamtnote“ ersetzt.
11.§ 49 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „38 und“ durch die Wörter „38, 39 Abs. 2 Satz 1 und §“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Richteramt“ die Wörter „oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat“ eingefügt.
12.In § 51 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Richteramt“ die Wörter „oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat“ eingefügt.
13.§ 56 wird aufgehoben.
14.§ 57 wird § 56.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt
1.§ 1 Nr. 27 bis 30 am 15. Februar 2022 in Kraft.
2.§ 1 Nr. 12, 19, 24, 39, 42, 43, 44 und 47 am 1. März 2022 in Kraft.
München, den 21. Oktober 2020
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Georg Eisenreich, Staatsminister
München, den 26. Oktober 2020
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister
München, den 28. Oktober 2020
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Bernd Sibler, Staatsminister
München, den 29. Oktober 2020
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister
München, den 30. Oktober 2020
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Carolina Trautner, Staatsministerin