Fundstelle GVBl. 2020 S. 629

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Verordnung

2038-3-4-1-1-K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

vom 12. November 2020

Auf Grund des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrer­bildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F, das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unter­richt und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonal­ausschuss:

§ 1

Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2020 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Im Fall eines Erlasses einzelner Prüfungsleistungen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.“

b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

2.§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden nach den Wörtern „mehreren Prüfungsleistungen“ die Wörter „oder aus errechneten Noten“ und nach den Wörtern „Zahl der“ die Wörter „zu berücksichtigenden“ eingefügt.

b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Bei Erlass aller zur Berechnung notwendiger Prüfungsleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird die Note nach Satz 1 nicht gebildet. 3Bei Erlass einzelner zur Berechnung notwendiger Prüfungsleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 oder dem Fehlen einer Note nach Satz 2 verringert sich der Teiler entsprechend der Gewichtung der erlassenen Prüfungsleistungen.“

c)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.

3.§ 19 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. 2In Fällen besonderer Härte kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses auf Antrag die Wiederholung von Einzelprüfungen erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung mündlicher oder praktischer Einzelprüfungen treffen. 3Es darf nicht mehr als ein Drittel aller im Rahmen der Ersten Staatsprüfung abzulegenden Einzelprüfungen erlassen werden.“

4.In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Schwerpunkt“ die Wörter „oder eines Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt“ eingefügt.

5.§ 30 Satz 4 wird aufgehoben.

6.In § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und c wird jeweils die Angabe „(§ 12 Abs. 2)“ gestrichen.

7.§ 60 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Philosophie/Ethik,“ gestrichen.

b)In Satz 2 werden die Wörter „der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache“ durch die Wörter „des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation“ ersetzt.

8.§ 124 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Frühjahr 2020 und Herbst 2020“ durch die Wörter „Frühjahr 2020, Herbst 2020 und Frühjahr 2021“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , die zum Prüfungstermin Frühjahr 2020 oder Herbst 2020 zugelassen sind,“ gestrichen und nach dem Wort „gelten“ die Wörter „zu den jeweils genannten Prüfungsterminen“ eingefügt.

c)In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „im Wintersemester 2019/2020 oder im Sommersemester 2020“ durch die Wörter „im Wintersemester 2019/2020, im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021“ ersetzt und nach der Angabe „Herbst 2020“ werden die Wörter „oder im Frühjahr 2021“ eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

München, 12. November 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister