2038-3-4-8-11-K
Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II
vom 12. November 2020
Auf Grund
- des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, und
- des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:
§ 1
Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
2.In § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 10 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
3.In § 23 Satz 3 werden die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
4.In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
5.§ 41 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden die Wörter „im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020“ gestrichen.
b)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.bis zum
a)10. Juli 2020 noch nicht abgelegte zweite Prüfungslehrproben und
b)2. Dezember 2020 noch nicht abgelegte dritte Prüfungslehrproben und Prüfungslehrproben im Erweiterungsfach
der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Vorbereitungsdiensttermins Februar 2019/2021 für das Lehramt an Gymnasien sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung im Prüfungstermin Februar 2021 für das Lehramt an Gymnasien abschließen,“.
bb)Folgende Nr. 3 wird angefügt:
„3.bis zum 29. Januar 2021 noch nicht abgelegte zweite Prüfungslehrproben der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen des Vorbereitungsdiensttermins September 2019/2021 für das Lehramt an Gymnasien sowie der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die ihre Wiederholung nach Nichtbestehen (§ 10) im Prüfungstermin September 2021 abschließen.“
6.In § 42 Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Juli 2021“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
München, den 12. November 2020
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister