Fundstelle GVBl. 2020 S. 641

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Verordnung

86-8-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-8-A/G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 26. November 2020

Auf Grund des § 45a Abs. 3, des § 45b Abs. 4 Satz 2, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (BayMBl. Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Es werden ersetzt:

a)in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 11, 15 und 19, § 5d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und

b)in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“.

2.§ 82 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 4 werden die Wörter „das Mindestlohngesetz“ durch die Wörter „der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn“ ersetzt.

bb)Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die eine einzelfallbezogene Un­terstützung der Pflegebedürftigen mit ehrenamtlich Helfenden vorsehen, der Kostensatz für eine Helferstunde nicht höher ist als der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn zuzüglich eines 50 %igen Aufschlags für Fixkosten,“.

cc)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

b)In Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b wird das Wort „Förderjahr“ durch das Wort „Jahr“ ersetzt.

c)Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die zuständige Behörde nach § 80 übermittelt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig aktuelle Listen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.“

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Einzelpersonen können nur in besonders gelagerten Fällen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen. 2Solche Einzelpersonen können insbesondere folgende sein:

1.Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen im Rahmen der stundenweisen Entlastung und Unterstützung von Personen mit Pflegebedarf und ihrer Angehörigen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.

b)Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.

c)Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung absolviert.

d)Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz.

e)Die Aufwandsentschädigung liegt deu­t­lich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement.

f)Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.

g)Die Einzelperson ist in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, registriert; mit dieser Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt; die Registrierungslisten werden regelmäßig den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. übermittelt.

2.Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn

a)es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen handelt,

b)die Einzelperson eine geeignete Fachkraft ist und

c)eine Anerkennung entsprechend Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 vorliegt.“

3.§ 85 Abs. 4 wird aufgehoben.

4.§ 92 wird wie folgt geändert:

a)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann.“

b)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Der Freistaat Bayern trägt 25 %, die soziale und private Pflegeversicherung 75 % der jeweils festzusetzenden Einzelförderung.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

München, den 26. November 2020

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder