Fundstelle GVBl. 2020 S. 647

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Verordnung

2038-3-2-20-G

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-2-20-G

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

vom 17. November 2020

Auf Grund des Art. 67 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD) vom 25. Juli 2003 (GVBl. S. 530, BayRS 2038-3-2-20-G), die zuletzt durch § 1 Nr. 108 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „Die oberste Dienstbehörde“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)“ ersetzt.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach dem Wort „erfolgt“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

b)In Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

3.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.sechs Monate in der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären oder ambulanten Bereich, davon mindestens drei Monate an einem psychiatrischen Krankenhaus oder bei einem sozialpsychiatrischen Dienst.“

b)Abs. 2 wird Abs. 1 Satz 2.

c)Abs. 3 wird Abs. 2 und nach der Angabe „Abs. 1“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

d)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 % einer Vollzeitstelle wird in vollem Umfang berücksichtigt.“

4.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Durchführung des Lehrgangs, Themengebiete“.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „auf folgenden Gebieten (Lehrfächer)“ durch die Wörter „in folgenden Themengebieten“ ersetzt.

bb)Die Nrn. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„1.Epidemiologie, Gesundheitsberichter­stat­tung, Gesundheitsplanung, Gesund­- heitsförderung und Prävention, schul- und jugendärztliche Aufgaben des Öffen- tlichen Gesundheitsdienstes (Modul 1),

2.Recht und Verwaltung, Organisation und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens (Modul 2),

3.Gesundheitsschutz, Infektionsschutz, Hygiene, Wasserhygiene (Modul 3),

4.umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umweltmedizin, medizinische Begutachtungen im Öffentlichen Gesundheitsdienst, Sozialmedizin, sozialpsychiatrische Aufgaben (Modul 4)“.

cc)Die Nrn. 5 und 6 werden aufgehoben.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Module sind innerhalb von höchstens 24 Monaten zu besuchen. 2In Einzelfällen kann das Staatsministerium Ausnahmen hiervon vorsehen.“

5.§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium kann das LGL in Einzelfällen Ausnahmen zu­lassen.“

6.In § 7 Satz 1 werden die Wörter „für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)“ gestrichen.

7.Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

„§ 8

Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus vier Klausuren über die jeweils absolvierten Module.

(3) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen Klausuren statt.“

8.Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Das LGL lässt Teilnehmer zu den schriftlichen Prüfungen zu, die regelmäßig an den der Prüfung unmittelbar vorangehenden Modulen teilgenommen haben. 2§ 16 bleibt unberührt.“

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

9.Der bisherige § 9 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Qualifika­tion für das“ durch die Wörter „Befähigung zum“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „auf die Dauer von“ durch das Wort „für“ und das Wort „Jahren“ durch das Wort „Jahre“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „mit der“ durch das Wort „durch“ ersetzt und die Wörter „durch das Staatsministerium“ gestrichen.

10.Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst:

„III. Prüfungsteile“.

11.Der bisherige § 10 wird aufgehoben.

12.§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11

Schriftlicher Prüfungsteil

1Die Klausuren erstrecken sich auf die Themengebiete des jeweils unmittelbar vorausgegangenen Moduls. 2Auf die Module 1 und 3 entfallen je 150 Minuten Prüfungszeit, auf die Module 2 und 4 entfallen je 75 Minuten Prüfungszeit. 3Die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 2 und 4 sowie der zweifach gewichteten Einzelnoten der Klausuren in den Modulen 1 und 3, geteilt durch sechs.“

13.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Mündlicher Prüfungsteil“.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für jedes Modul wird eine Einzelnote von dem Prüfer vergeben, der das Modul prüft.“

bb)In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

14.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils und der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils, geteilt durch zwei.“

b)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Maßgeblich für die Festsetzung der Platzziffer sind die Teilnehmer, die sich der letzten Gesamtprüfungsleistung im selben Prüfungszeitraum unterziehen.“

15.§ 14 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

‚2.im schriftlichen Prüfungsteil mindestens zweimal eine schlechtere Einzelnote als „ausreichend“ vergeben wurde.‘

16.§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten

1.ein Zeugnis mit der Gesamtprüfungsnote sowie der entsprechenden Notenbezeichnung,

2.eine Bescheinigung mit den Noten der Klausuren sowie der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils,

3.eine Bescheinigung mit der erreichten Platzziffer, der Gesamtzahl der Teilnehmer und der Zahl der Teilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben.“

17.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16

Nachholung und Wiederholung der Prüfung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „an der Prüfung oder an Prüfungsabschnitten in unmittelbarem Anschluss am Lehrgang“ durch die Wörter „an einer Klausur, der mündlichen Prüfung oder einem Wiederholungstermin“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „diesem Zeitpunkt“ durch die Wörter „Wegfall des Hindernisses“ ersetzt.

c)In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „wiederholte“ gestrichen und nach dem Wort „Zulassung“ werden die Wörter „zur Wiederholungsprüfung“ eingefügt.

18.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Inkrafttreten“.

b)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

c)Abs. 4 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

„(2) 1Abweichend von § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer am Lehrgang nach den bisher geltenden Vorschriften regelmäßig teilgenommen hat, an der Prüfungsablegung aber aus objektiven Gründen gehindert war. 2§ 16 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 17. November 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin