Fundstelle GVBl. 2020 S. 650

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Verordnung

2236-9-5-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Fachakademien

2236-9-5-K

Verordnung zur Änderung der Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher

vom 19. November 2020

Auf Grund des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dolmetschergesetzes (DolmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-12-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 289 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1

Die Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher (BQFVÜDolm) vom 3. März 2008 (GVBl. S. 76, BayRS 2236-9-5-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 245 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird das Wort „Gebärdensprachdolmetscher“ durch die Wörter „Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ ersetzt.

2.In § 1 werden das Wort „Gebärdensprachdolmetscher“ durch die Wörter „Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ und die Wörter „Bayerischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439, BayRS 800-21-2-A) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG)“ ersetzt.

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden jeweils das Wort „Gebärdensprachdolmetscher“ durch die Wörter „Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ und das Wort „Gebärdensprachdolmetschers“ durch die Wörter „Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird das Wort „Gebärdensprachdolmetscher“ durch die Wörter „Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ ersetzt.

c)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Von den Unterlagen nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BayBQFG sind Übersetzungen in deutscher Sprache von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer vorzulegen.“

4.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Gebärdensprachdolmetscher“ durch die Wörter „Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ ersetzt.

b)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Buchst. a werden jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

bb)In Buchst. b wird das Wort „Gebärdensprachdolmetscher“ durch die Wörter „Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ ersetzt.

c)In Nr. 2 wird das Wort „Gebärdensprachdolmetschers“ durch die Wörter „Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache“ ersetzt.

5.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „in den jeweils geltenden Fassungen“ ge­strichen.

bb)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.die Fachakademieordnung (FakO),“.

cc)In Nr. 2 werden die Angabe „bzw.“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „vom 7. Mai 2001 (GVBl S. 255, BayRS 2236-9-3-K)“ gestrichen.

dd)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.für Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache die Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO).“

b)In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

6.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ jeweils durch das Wort „oder“ und das Wort „Gebärdensprachdolmetschers“ jeweils durch die Wörter „Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:“.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind dem Staatsministerium in Form von Kopien oder elektronisch zu übermitteln.“

c)In Abs. 4 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ jeweils durch das Wort „oder“ und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

e)In den Abs. 6 und 8 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

7.In § 8 wird das Wort „Gebärdensprachdolmetscher“ durch die Wörter „Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ und die Angabe „bzw.“ durch die Wörter „oder für“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 19. November 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister