Fundstelle GVBl. 2020 S. 655

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Sonstiges

1100-3-I
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-3-I

Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

vom 24. November 2020

In der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. April 2020 (GVBl. S. 223) geändert worden ist, wird anstelle des außer Kraft getretenen § 193a folgender § 193a neu eingefügt:

„§ 193a

Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der fortdauernden Beeinträchtigung durch COVID-19

(1) 1Alle Ausschüsse tagen in Abweichung zu der gemäß § 25 Abs. 1 bestimmten Mitgliederzahl in einer Besetzung von insgesamt 11 Mitgliedern, wobei eine Repräsentation entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers sichergestellt sein muss. 2Die Rechte der Mitglieder des Landtags aus § 136 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) 1Mitglieder des Landtags, die

1.auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19-Krankheit haben (Hochrisikopersonen),

2.mit einer solchen Hochrisikoperson in einem gemeinsamen Haushalt leben oder

3.sich in behördlich angeordneter Absonderung be­finden,

können in Abstimmung mit der oder dem Ausschussvorsitzenden an den Sitzungen eines Ausschusses durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 2Dies gilt auch für die Anhörung von Sachverständigen. 3Geheime Sitzungen können nicht mit Videokonferenztechnik durchgeführt werden. 4Abstimmungen in Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei einer Zuschaltung mit Videokonferenztechnik durch namentlichen Aufruf des zugeschalteten Mitglieds oder der zugeschalteten Mitglieder. 5Ein durch Videokonferenztechnik zugeschaltetes Mitglied gilt als anwesend im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1. 6Die Einschätzung, ob ein Mitglied oder eine mit dem Mitglied im gemeinsamen Haushalt lebende Person eine Hochrisikoperson ist, trifft das Mitglied nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt selbst.

(3) Eine Zuschaltung per Videokonferenztechnik kann die oder der Ausschussvorsitzende mit Zustimmung des Ausschusses auch für Sachverständige, Mitglieder der Staatsregierung, Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung sowie für Petentinnen und Petenten ermöglichen.

(4) 1Öffentliche Sitzungen werden zusätzlich als Echtzeitübertragung im Internet (Livestream) übertragen. 2Öffentlich im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 und des § 138 Abs. 1 Satz 1 sind Sitzungen auch dann, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

(5) 1Die Abs. 1 bis 4 finden längstens bis zum 31. März 2021 Anwendung. 2Vor diesem Datum kann jeder Absatz jederzeit auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtags durch Beschluss des Landtags aufgehoben werden.“

München, den 24. November 2020

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner