2251-4-S
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
vom 23. Dezember 2020
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch § 1 Abs. 258 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 11 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a)In Buchst. c werden nach dem Wort „Medienunternehmen“ die Wörter „und Förderung von Gründern im Medienbereich“ eingefügt und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
b)Folgender Buchst. d wird angefügt:
„d)Stärkung der nationalen und internationalen Sichtbarkeit des Medienstandorts Bayern.“
2.Art. 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 5 wird die Angabe „14 Abs. 7“ durch die Angabe „14 Abs. 8 “ ersetzt.
b)In Nr. 9 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Art. 11 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
3.In Art. 23 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Digitalisierung,“ die Wörter „insbesondere die Möglichkeit der Verbreitung über Medienplattformen,“ eingefügt.
4.In Art. 26 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 8“ ersetzt.
5.In Art. 29 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „Art. 26 Abs. 5“ durch die Angabe „Art. 26 Abs. 4“ ersetzt.
6.In Art. 37 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 und 4“ ersetzt.
7.In Art. 39 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.
8.Art. 40 wird aufgehoben.
9.Art. 41 wird Art. 40 und in Abs. 2 wie folgt geändert:
a)Die Nrn. 1 und 2 werden aufgehoben.
b)Nr. 3 wird Nr. 1 und die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
c)Nr. 4 wird Nr. 2.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder