Verordnung zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesauftragsverwaltung
vom 30. November 2020
Auf Grund
- des Art. 62a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist,
- des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist,
- des Art. 7, des Art. 9 Abs. 2 und des Art. 12 Abs. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 365 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
- des § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015) geändert worden ist, und § 2 Nr. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist,
- des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 347 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnen das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
§ 1
Änderung StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
§ 1 Abs. 1 der StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht (ZustV-BM) vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 544, BayRS 2030-3-2-1-I/B) wird wie folgt geändert:
1.Nr. 2 wird aufgehoben.
2.Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.
§ 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. November 2019 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
2.In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Buchst. b werden die Wörter „von den Verboten, auf Autobahnen, die nicht Bundesautobahnen sind,“ durch die Wörter „von den Verboten, auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen, die nicht in der Baulast des Bundes liegen,“ ersetzt.
bbb)In den Buchst. f und g werden jeweils die Wörter „soweit nicht die Autobahndirektionen zuständig sind“ durch die Wörter „soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist“ ersetzt.
bb)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch folgenden Halbsatz 2 ersetzt:
„ ; § 44a Abs. 2 StVO bleibt unberührt.“
4.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken“.
b)In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:
„Die Regierung von Oberfranken ist, soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten, auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes“.
c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 47 StVO bleibt unberührt.“
5.In § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
6.Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„3. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Fernstraßengesetzes (FStrG)“.
7.§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übertragung von Befugnissen der obersten Landesstraßenbaubehörde
Übertragen werden die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde
1.nach § 5 Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 4 und § 9a Abs. 5 FStrG auf die Regierungen,
2.nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG auf die Rechtsaufsichtsbehörden der Gemeinden,
3.nach § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG für die Bundesstraßen
a)auf die Regierungen, wenn ein Verfahren nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt wird,
b)auf die Staatlichen Bauämter, wenn nach § 9 Abs. 5 FStrG bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung, keiner Abweichung gemäß Art. 63 BayBO und keiner sonstigen Genehmigung bedürfen,
c)im Übrigen auf die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO, die im Einvernehmen mit den Staatlichen Bauämtern entscheiden,
4.nach § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung und zur Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung auf die Regierungen.“
8.Der bisherige 3. Abschnitt des Ersten Teils wird der 4. Abschnitt des Ersten Teils.
9.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe“ durch die Wörter „die Schulungen in Erster Hilfe“ ersetzt.
b)In Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 8 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
10.Der bisherige 4. Abschnitt des Ersten Teils wird der 5. Abschnitt des Ersten Teils.
11.§ 13 Abs. 5 wird aufgehoben.
12.Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Staatliche Bauamt Passau ist anzuhörende Behörde nach § 70 Abs. 2 StVZO.“
13.Der bisherige 5. Abschnitt des Ersten Teils wird der 6. Abschnitt des Ersten Teils.
14.§ 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG“ ersetzt.
b)Nr. 2 wird aufgehoben.
c)Nr. 3 wird Nr. 2 und die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ wird durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 2 FahrlG“ ersetzt.
d)Nr. 4 wird Nr. 3.
15.Der bisherige 6. Abschnitt des Ersten Teils wird der 7. Abschnitt des Ersten Teils.
16.§ 26 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
17.In § 28 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
§ 3
Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung
§ 6 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 579, BayRS 800-21-21-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 351 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Nr. 1 werden die Wörter „ , die Autobahndirektionen für die Berufsbildung in ihrem Bereich“ gestrichen.
2.In Nr. 2 werden die Wörter „Autobahndirektion Nordbayern“ durch die Wörter „Landesbaudirektion Bayern“ ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-2-2-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl. S. 542) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 30. November 2020
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Kerstin Schreyer, Staatsministerin