2038-3-4-7-6-K/I
Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen
vom 10. Dezember 2020
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBI. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:
§ 1
Die Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 21. April 1997 (GVBl. S. 154, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach der Überschrift des Abschnitts Va wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Lehrversuch an beruflichen Schulen
1Sofern in der Zeit vom 11. Januar bis 12. Februar 2021 kein Präsenzunterricht an der Schule, an der der Lehrversuch gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 durchgeführt wird, stattfindet, kann der Lehrversuch gemäß § 6 Abs. 2 an einer anderen Schule durchgeführt werden. 2Sofern der Lehrversuch nicht im Präsenzunterricht abgehalten werden kann, wird er durch ein Prüfungsgespräch, bei weiterreichenden Kontaktbeschränkungen mittels Videokonferenz, über einen vorbereiteten Lehrversuch ersetzt. 3§ 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt in diesem Fall entsprechend.“
2.§ 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
München, den 10. Dezember 2020
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister