Fundstelle GVBl. 2020 S. 714

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Gerichtsentscheidung

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 30. November 2020 Vf. 17-VII-19

Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. November 2020 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob

der Lageplan zu Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen auf Fl.Nr. 253/2, Gemarkung Wenzenbach, zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Baugebiet „Roither Berg“ der Gemeinde Wenzenbach vom 22. Januar 2015 (ABl Nr. 3)

gegen die Bayerische Verfassung verstößt.

Entscheidungsformel:

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Baugebiet „Roither Berg“ der Gemeinde Wenzenbach vom 22. Januar 2015 (ABl Nr. 3) ist mit Art. 103 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV unvereinbar. Die Gemeinde Wenzenbach ist verpflichtet, binnen neun Monaten nach Zugang der Entscheidung nach Maßgabe der Gründe eine hinreichend bestimmte Regelung zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Grundstück Fl.Nr. 253/2 der Gemarkung Wenzenbach zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Bebauungs- und Grünordnungsplan mit Ausnahme der Festsetzungen zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Grundstück Fl.Nr. 253/2 weiter anwendbar.

Leitsätze:

1.Aus dem Recht auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ergibt sich, dass grundstücksbezogene Regelungen eines Bebauungsplans keine unauflösbaren Widersprüche beinhalten dürfen.

2.Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans, weil die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zur Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einem Grundstück widersprüchlich und damit nicht hinreichend bestimmt sind.

München, 1. Dezember 2020

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Peter Küspert, Präsident