Fundstelle GVBl. 2021 S. 138

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Verordnung

2127-1-1-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Leichenwesen, Bestattungswesen

2127-1-1-G

Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung

vom 11. März 2021

Auf Grund des Art. 15 und des Art. 16 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung veröffentlichten bereinigten Fassung (BayRS 2127-1-G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Bestattungsverordnung

Die Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2020 (BayMBl. Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „(Art. 2 BestG)“ durch die Wörter „(Art. 2 des Bestattungsgesetzes – BestG)“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

2.In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „vorzunehmen“ die Wörter „und darüber eine Todesbescheinigung auszustellen“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Der Arzt darf die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn er an der Leiche zumindest ein sicheres Anzeichen des Todes festgestellt hat.“

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

e)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Todesbescheinigung ist, vorbehaltlich des § 4 Abs. 1 Satz 2, unverzüglich dem Veranlasser der Leichenschau auszuhändigen. 2Dieser oder ein beauftragtes Bestattungsunternehmen hat die Todesbescheinigung unverzüglich dem zuständigen Standesamt zuzuleiten. 3Das Standesamt gibt den zum Verbleib bei der Leiche vorgesehenen Durchschlag des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, auf dem die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Personenstandsverordnung (PStV) vermerkt wurde, zurück. 4Sorgt der Empfänger nicht selbst für die Bestattung, hat er den Durchschlag nach Satz 3 dem zur Bestattung Verpflichteten oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Gemeinde zuzuleiten. 5Das Standesamt übermittelt die übrige Todesbescheinigung dem zuständigen Gesundheitsamt. 6In den Fällen des Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. 7Derjenige, der die Leichenschau veranlasst hat, hat die vorläufige Todesbescheinigung dem Arzt zu übergeben, der die vollständige Leichenschau vornimmt. 8Die vorläufige Todesbescheinigung darf nicht an das Standesamt weitergeleitet werden.“

f)Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.

4.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Standesbeamten“ durch das Wort „Standesamt“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „oder der Richter beim Amtsgericht“ gestrichen.

5.In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Staatsanwaltschaft oder die Polizei“ durch die Wörter „Staatsanwaltschaft, die Polizei oder das Gesundheitsamt des Sterbeortes“ ersetzt.

6.§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Hygienisches Verhalten

1Im Umgang mit Verstorbenen bei der Vorbereitung zur Bestattung sowie zur zweiten Leichenschau ist flüssigkeitsdichte Einmalschutzkleidung einschließlich Handschuhe zu tragen. 2Nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände und Unterarme sowie die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen und mit einem Mittel zu desinfizieren, das insbesondere in der gültigen Desinfektionsmittelliste des Verbundes für angewandte Hygiene oder in der aktuell gültigen Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren zur entsprechenden Verwendung aufgeführt ist.“

7.§ 7 wird wie folgt gefasst:

‚§ 7

Schutzmaßnahmen

(1) 1Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, oder besteht der Verdacht einer solchen Krankheit, handelt es sich um eine infektiöse Leiche. 2Übertragbare Krankheiten im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Cholera, COVID-19, Typhus, Diphtherie, spongiforme Enze­phalopathien (ohne hereditäre Formen), Polio, offene Tuberkulose, Scabies crustosa sowie HIV, Hepatitis B und C. 3Beim Umgang mit infektiösen Leichen gilt für diejenigen, die die Bestattung vorbereiten, Folgendes:

1.Der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen;

2.die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen;

3.der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Infektiös“ zu kennzeichnen und darf nicht mehr geöffnet werden.

4Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 3 zulassen. 5Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann für einzelne Krankheiten in besonderen Situationen von Satz 3 abweichende fachliche Empfehlungen aussprechen.

(2) Handelt es sich bei der Krankheit oder dem Verdacht einer Krankheit nach Abs. 1 um ein virushämorrhagisches Fieber, Lungenpest, Pest, Affenpocken, Pocken, Milzbrand oder eine ähnlich gefährliche und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit (hochkontagiöse Leiche), so gilt Folgendes:

1.Der Arzt der Leichenschau hat unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, den Anweisungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten;

2.der Arzt der Leichenschau hat zu veranlassen, dass die Leiche unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise eingehüllt und eingesargt wird;

3.der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Hochkontagiös“ zu kennzeichnen und darf ohne schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamts nicht mehr geöffnet werden.

(3) 1Der Arzt der Leichenschau hat den Bestatter, die unmittelbar mit der Leiche befassten Bediensteten der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie sonstige Personen, die sich in der Umgebung der Leiche aufhalten, bei Bedarf auf die Infektionsgefahr hinzuweisen. 2Angeordnete Schutzmaßnahmen nach anderen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bleiben unberührt.‘

8.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Überführung zum Zweck der Bestattung sind mitzuführen:

1.der zum Verbleib bei der Leiche vorgesehene Durchschlag der Todesbescheinigung,

2.bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und

3.bei Überführungen zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind.

(2) Bei Überführungen ins Ausland ist statt der Unterlagen nach Abs. 1 ein Leichenpass nach § 10 Abs. 1 mitzuführen, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt.“

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Bei Leichen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland überführt werden, ist ein dem Leichenpass nach § 10 vergleichbares Dokument des Landes, aus dem die Überführung erfolgt, oder falls ein solches nicht vorliegt, des Landes, von dem aus die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland überschritten wird, mitzuführen. 2Aus diesem Dokument muss sich ergeben, ob von der Leiche eine Infektionsgefahr ausgeht. 3Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen. 4In den Fällen des Satzes 3 ist § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 anzuwenden.“

c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und die Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch die Angabe „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

9.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Leichenpass hat dem vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachtem Muster zu entsprechen. 2Er wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. 3Er darf nur ausgestellt werden, wenn die Überführung nach § 8 zulässig ist und die Beförderungsunterlagen nach § 9 Abs. 1 vorgelegt wurden.“

b)In Abs. 2 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)“ durch die Wörter „nach Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

10.§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Sargbeschaffenheit

Die Leiche darf nur in einem geeigneten fest verschlossenen, widerstandsfähigen sowie blick- und flüssigkeitsdichten Sarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist.“

11.§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Leichenwagen“ durch das Wort „Bestattungsfahrzeug“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Je Fahrzeug dürfen höchstens vier Verstorbene zur gleichen Zeit befördert werden.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „durch eine fest eingebaute und geschlossene Wand“ eingefügt.

bb)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.sie müssen leicht wasch- und desinfizierbar sein,“.

d)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Auslaufen von Flüssigkeit aus dem Sarg sind die Aufbauten gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.“

12.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Überführung im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen, die Bergung von Leichen sowie die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Sterbeort“ die Wörter „oder an einen anderen Ort, der mit dem Sterbeort eine Verwaltungsgemeinschaft bildet“ eingefügt, die Angabe „§ 8 Nr. 3“ wird durch die Angabe „§ 8“ und die Wörter „Nrn. 1 und 3 und“ werden durch die Wörter „Nr. 1 und 3 sowie“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

cc)Satz 3 wird Satz 2.

dd)Satz 4 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

13.In § 15 Satz 1 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wörter „unbeschadet ihrer Geschäftsfähigkeit“ eingefügt.

14.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Standesbeamte“ durch die Wörter „das Standesamt“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ ersetzt.

15.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird die Angabe „Absatzes 2 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr.“ ersetzt.

16.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „96 Stunden“ durch die Wörter „acht Tage“ ersetzt und nach dem Wort „bestattet“ werden die Wörter „oder eingeäschert“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Abs. 1 und 2 gilt“ ersetzt.

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein. 2Die Gemeinde des Ortes der Bestattung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.“

17.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Leichen und Urnen dürfen aus privaten Gründen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben werden. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und während der Ruhezeit ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. 3Bei der Ausgrabung von Leichen hat der Friedhofsträger das Gesundheitsamt einzubinden, das die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anordnet.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Halbsatz 1 wird Satz 1 und das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

bb)Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „dies“ durch das Wort „Dies“ ersetzt.

18.§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24

Aufbewahrungsräume für Verstorbene

Für Feuerbestattungsanlagen müssen ausreichende und geeignete Aufbewahrungsräume für Verstorbene vorhanden sein.“

19.§ 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27

Aufnahme der Asche in Aschekapseln

1Die Asche einer jeden Leiche ist mit der Nummernmarke (§ 26 Satz 2) in einer festen Aschekapsel zu verschließen. 2Ausgenommen von Satz 1 sind bei der Verbrennung freiwerdende Metallteile. 3Soll die Aschekapsel über der Erde beigesetzt werden, so muss sie dauerhaft und wasserdicht sein. 4Auf dem Deckel der Aschekapsel sind folgende Angaben haltbar und deutlich anzubringen:

1.die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis,

2.Zu- und Vornamen des Verstorbenen,

3.Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, seines Todes und der Einäscherung.“

20.§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Träger von Friedhöfen oder zum Zweck der Bestattung im Ausland an beauftragte Bestattungsunternehmen; eine Weitergabe an die Hinterbliebenen ist unzulässig,“.

21.§ 30 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der Friedhofsträger kann Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2Eine Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gemäß § 7 untersagt. 3Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Wörter „Überurnen zur Beisetzung von“ werden ge­strichen.

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und das Wort „Überurnen“ wird durch das Wort „Urnen“ ersetzt.

e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 5 und Absatz 3“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 und Abs. 4“ ersetzt.

22.In § 33 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

23.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

b)In Nr. 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7“ durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 6“ ersetzt.

c)In Nr. 5 werden die Wörter „§ 3 Abs. 5 oder 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 3 Abs. 4 oder 5 Satz 2“ ersetzt.

d)In Nr. 8 werden nach dem Wort „entgegen“ die Wörter „§ 6 Satz 1 nicht die vorgeschriebe­ne Schutzkleidung trägt oder entgegen“ einge- fügt.

e)Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„9.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 nicht die erforderliche Schutzkleidung trägt,“.

f)In Nr. 10 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

g)In Nr. 11 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 oder § 9 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.

h)Nach Nr. 11 werden die folgenden Nrn. 12 und 13 eingefügt:

„12.entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert oder den Anweisungen des Gesundheitsamts nicht Folge leistet,

13.entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 den Bestatter, die unmittelbar mit der Leiche befassten Bediensteten der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie sonstige Personen in der Umgebung der Leiche nicht bei Bedarf auf die Infektionsgefahr hinweist,“.

i)Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 14.

j)Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 15 und wie folgt gefasst:

„15.entgegen § 9 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt,“.

k)Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 16.

l)Nach Nr. 16 wird folgende Nr. 17 eingefügt:

„17.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung der Gemeinde je Fahrzeug mehr als vier Verstorbene zur gleichen Zeit befördert,“.

m)Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 18 und die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

n)Die bisherigen Nrn. 16 bis 18 werden die Nrn. 19 bis 21.

o)Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 22 und am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

p)Folgende Nr. 23 wird angefügt:

„23.entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Asche an Hinterbliebene aushändigt.“

24.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 36

Inkrafttreten“.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2
Weitere Änderung der Bestattungsverordnung

Die Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „nicht mehr“ durch die Wörter „nur zur Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 8 Satz 2 Nr. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.eine zweite Leichenschau nach § 8 Satz 2 Nr. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht durchzuführen;“.

bb)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

2.§ 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Überführungen ins Ausland sind nur zulässig, wenn zusätzlich

1.auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV durch das Standesamt vermerkt wurde und

2.eine zweite Leichenschau des Gesundheitsamts, das für das dem Ort des Beginns der Überführung nächstgelegene Krematorium zuständig ist, bestätigt hat, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen; zur Durchführung der zweiten Leichenschau kann sich das Gesundheitsamt Ärzte nach § 17 Abs. 4 Satz 3 bis 5 bedienen; im Übrigen gelten § 17 Abs. 4 bis 7 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend.“

3.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 am Ende wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 am Ende wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

cc)Nr. 3 wird aufgehoben.

b)In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3 Nr. 3“ durch die Angabe „Satz 3 Nr. 4“ ersetzt.

4.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.eine zweite Leichenschau bestätigt hat, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen und“.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Satz 1 Nr. 2 gilt vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs. 6, Abs. 8 Satz 1 und 4 sowie § 7 Abs. 2 Nr. 3.“

b)Die Abs. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

‚(4) 1Die zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfolgt in dem Krematorium der Einäscherung. 2Zuständig für die zweite Leichenschau ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das betreffende Krematorium seinen Sitz hat. 3Zur Durchführung der zweiten Leichenschau kann sich das Gesundheitsamt Ärzte bedienen, die dazu durch die zuständige Regierung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 11 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes beliehen worden sind. 4Es dürfen nur Ärzte beliehen werden, die

1.die Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“, „Pathologie“ oder „Öffentliches Gesundheitswesen“ führen,

2.einem Institut für Rechtsmedizin angehören oder

3.über besondere Sachkunde im Bereich der Leichenschau verfügen.

5Der Nachweis der besonderen Sachkunde im Bereich der Leichenschau erfolgt in der Regel über die Teilnahme an zwei unterschiedlichen, zumindest zweistündigen Kursen zur ärztlichen Leichenschau in den der Ermächtigung vorangegangenen zwei Jahren und ab dem auf die Ermächtigung folgenden Jahr durch die jährliche Teilnahme an einem zumindest zweistündigen Kurs zur ärztlichen Leichenschau.

(5) 1Für die Durchführung der zweiten Leichenschau gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. 2Der Arzt erhält ein Doppel des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, füllt die Bescheinigung über die zweite Leichenschau aus und übermittelt diese dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt. 3Die Bescheinigung über die zweite Leichenschau muss dem vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Muster entsprechen.

(6) 1Waren nach der ersten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, war die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 2) oder wurde die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so darf die Leiche erst eingeäschert werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Feuerbestattung genehmigt. 2Die Genehmigung ersetzt die zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.‘

c)Folgende Abs. 7 und 8 werden angefügt:

„(7) 1Ergeben sich bei der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder eine ungeklärte Todesart (§ 3 Abs. 2), hat der Arzt unverzüglich die Polizei zu verständigen und ihr die Bescheinigung über die zweite Leichenschau nebst Todesbescheinigung mit dem vertraulichen Teil zu übermitteln. 2Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(8) 1Bei Leichen, die aus einem anderen Land zur Feuerbestattung gebracht werden, ist eine zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, wenn eine solche oder eine qualifizierte erste Leichenschau durch einen Arzt mit einer Qualifikation nach Abs. 4 Satz 4 bereits durchgeführt wurde und sich keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben haben. 2Leichen, die aus dem Ausland zur Feuerbestattung gebracht werden, dürfen nur eingeäschert werden, wenn der nach den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl 1938 II S. 199) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellte Leichenpass oder sonstige amtliche Beförderungsunterlagen für den Nachweis eines natürlichen Todes ausreichen. 3Reichen diese Beförderungsunterlagen dafür nicht aus, so darf die Leiche nur eingeäschert werden, wenn der Arzt eines Instituts für Rechtsmedizin im Auftrag des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. 4In den Fällen des Satzes 3 ist eine zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich.“

5.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 11 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

b)Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 13 eingefügt:

„13.entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 eine zweite Leichenschau durchführt,“.

c)Die bisherigen Nrn. 13 bis 18 werden die Nrn. 14 bis 19.

d)Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 20 und die Wörter „Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1“ werden durch die Wörter „Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 2 oder 3“ ersetzt.

e)Nach Nr. 20 wird folgende Nr. 21 eingefügt:

„21.entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, eine zweite Leichenschau nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder die Bescheinigung über die zweite Leichenschau nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstellt,“.

f)Die bisherigen Nrn. 20 bis 23 werden die Nrn. 22 bis 25.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 11. März 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister