2210-1-1-WK, 2030-1-2-WK
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes
vom 9. April 2021
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem Art. 61 Abs. 10 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Die Sätze 1 und 2 sowie die auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend für Prüfungen oder Verfahren mit Prüfungscharakter im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2, des Art. 44 Abs. 1, 2 und 4 und des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 sowie mündliche Prüfungen nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1.“
2.Art. 98 wird aufgehoben.
3.Art. 99 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „gilt das Sommersemester 2020“ durch die Wörter „gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende individuelle Regelstudienzeit. 2Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend.“
c)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 bis zum Wintersemester 2021/2022 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor vollständig bestandener Prüfung zum Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 aufgenommen werden kann, wenn diese Prüfung wegen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht vollständig angeboten wurde oder die Anreise aufgrund von pandemiebedingten Reisebeschränkungen unverschuldet nicht möglich war. 2Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 ist spätestens bis zum Ende des Semesters zu erbringen, in dem die in Satz 1 genannten Hindernisse entfallen. 3Andernfalls erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem die Hindernisse entfallen sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 45 Abs. 1 und 2 oder das besondere Prüfungsverfahren nach Art. 45 Abs. 2 durch die COVID-19-Pandemie erschwert oder unmöglich gemacht wurde.“
d)In Abs. 5 werden die Wörter „oder im Sommersemester 2020“ durch die Wörter „ , im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021“ und die Wörter „Corona-Krise“ durch die Wörter „COVID-19-Pandemie“ ersetzt.
§ 2
Änderung des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes
Das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 62 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.Dem Art. 8 wird folgender Abs. 3a angefügt:
„(3a) Wurde eine Verbeamtung auf Zeit oder eine befristete Beschäftigung als Professorin oder Professor mit der Zusage verbunden, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Bewährungszeit und einer positiven Evaluierung der in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen in Form eines Berufungsverfahrens ohne Ausschreibung zu entfristen oder die Professorin oder den Professor nach positiver Evaluierung auf ein anderes besoldungsrechtlich höherwertiges Professorenamt zu berufen, kann das Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Zustimmung der oder des Betroffenen abweichend von Abs. 2 Satz 2 um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde oder bestand.“
3.In Art. 15 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) 1Das Dienstverhältnis eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin kann abweichend von Abs. 1 Satz 6 mit seiner oder ihrer Zustimmung um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde oder bestand. 2Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen gilt Satz 1 entsprechend.“
4.In Art. 22 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) 1Ein Dienstverhältnis nach Abs. 3 Satz 1 kann abweichend von Abs. 5 Satz 2 Teilsatz 3 mit Zustimmung des oder der Betroffenen um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde oder bestand. 2Um von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch zu machen, kann ein Dienstverhältnis auch neu begründet werden.“
§ 3
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
München, den 9. April 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder