Fundstelle GVBl. 2021 S. 184

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Gesetz

605-1-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)

605-1-F

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2021)

vom 9. April 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2022 werden die Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-­Pandemie durch Bund und Länder wie folgt berücksichtigt:

1.Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen entfallen, werden sie entsprechend Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 angesetzt; für die Ermittlung der Grundbeträge nach Abs. 3 und des Zuschlags nach Abs. 2 Satz 2 ist der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich; Abs. 4 gilt entsprechend.

2.Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungs­fähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankab­gabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe.

2§ 4 Abs. 4 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz in der am 5. November 2020 geltenden Fassung gilt entsprechend.“

2.In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „138 000 000 €“ durch die Angabe „118 000 000 €“ ersetzt.

3.Art. 13e wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „70 250 000 €“ durch die Angabe „90 250 000 €“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird die Angabe „2019 bis 2021“ durch die Angabe „2021 bis 2024“ und die Angabe „20 000 000 €“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.

4.Dem Art. 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. 2Der Kreisumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.“

5.Dem Art. 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Die Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweis­ungen 2020 entfallen. 2Der Bezirksumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Bezirksumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 9. April 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder