2120-11-U
Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
vom 23. März 2021
Es verordnen
- die Bayerische Staatsregierung auf Grund
- des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
- des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
und
- das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege, auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist:
§ 1
Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Sie ist auch zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), soweit Futtermittel betroffen sind.“
2.In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Art. 19 Abs. 1 Buchst. e und“ gestrichen.
3.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)In Nr. 4 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc)Nr. 5 wird aufgehoben.
b)Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Zuständige Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist die Regierung von Schwaben.“
4.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird aufgehoben.
bb)Nr. 2 wird Nr. 1.
cc)Die Nrn. 3 und 4 werden aufgehoben.
dd)Nr. 5 wird Nr. 2 und die Angabe „ , § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 4“ gestrichen.
ee)Nr. 6 wird Nr. 3 und wie folgt gefasst:
„3.nach § 15 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV),“.
ff)Die Nrn. 7 und 8 werden die Nrn. 4 und 5.
gg)Nr. 9 wird Nr. 6 und wie folgt gefasst:
„6.nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3 der Geflügelpest-Verordnung,“.
hh)Nr. 10 wird aufgehoben.
ii)Nr. 11 wird Nr. 7 und wie folgt gefasst:
„7.nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 26 der MKS-Verordnung,“.
jj)Nr. 12 wird Nr. 8 und die Angabe „§ 13 Abs. 1, § 14b, 14c Abs. 3,“ gestrichen.
kk)Die Nrn. 13 bis 16 werden aufgehoben.
ll)Nr. 17 wird Nr. 9 und das Komma am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
mm)Nr. 18 wird Nr. 10 und das Wort „und“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
nn)Nr. 19 wird aufgehoben.
b)In Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „sowie“ gestrichen und das Komma am Ende durch die Wörter „sowie nach § 14 Abs. 4 der Fischseuchenverordnung,“ ersetzt.
c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Zuständige Behörden im Sinne von § 3 Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung, § 2 Satz 2 der Brucellose-Verordnung, § 11 Abs. 3 der Fischseuchenverordnung, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung, soweit Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung durchgeführt werden, § 2 Satz 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit, § 2 Satz 2 der Tuberkulose-Verordnung sowie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, sind
1.die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
2.die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.“
5.§ 7 wird aufgehoben.
6.Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Kontrollbehörde ist zuständig
1.nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und § 34 Abs. 3c und 4 ViehVerkV,
2.für die Benennung und Beaufsichtigung der Ausstellungsstellen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, soweit Ausstellungsstellen nach Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 betroffen sind, sowie nach Art. 7 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
München, den 23. März 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister