2230-1-1-1-K
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung
vom 14. Januar 2021
Auf Grund des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5 und des Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 46a wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 wird nach den Wörtern „Teilen 4 bis 6 und 8“ die Angabe „ , § 46a Abs. 4 und § 46b“ eingefügt.
b)Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Eine Wiederholung des Schuljahres 2019/2020 und des Schuljahres 2020/2021 wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.“
2.Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
„§ 46b
Sonderregelungen für die Corona-Pandemie
(1) 1Solange nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite oder in Bayern der coronabedingte Katastrophenfall besteht, kann das zuständige Staatsministerium Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Schulordnungen nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen insbesondere in folgenden Bereichen anordnen, soweit das zur Minderung von Infektionsgefahren oder zum Ausgleich coronabedingter Unterrichts- oder Prüfungserschwernisse erforderlich ist:
1.Schulanmeldung,
2.Lernentwicklungsgespräche,
3.Stundentafeln,
4.Dauer der Schulhalbjahre und Ausbildungsabschnitte,
5.Unterrichts- und Ferienzeiten,
6.Zahl, Inhalt, Umfang und Dauer der Leistungsnachweise, die Art und Weise ihrer Erhebung, Ausschlussfristen für ihre Abgabe und sonstige Termine, Nachholung, Ersetzung durch Ersatzprüfungen sowie die Zurechnung von Leistungsnachweisen und Stoffgebieten zu Ausbildungsabschnitten,
7.Art und Umfang der fachpraktischen Ausbildung, der Ferien-, Betriebs- und Berufspraktika,
8.Bestehen der Probezeit,
9.Festsetzung der Jahresfortgangs- und Zeugnisnoten einschließlich der Gewichtung der Leistungsnachweise,
10.Vorrücken und Wiederholen,
11.Zwischen- und Abschlussprüfungen einschließlich der Termine, der Teilnahme und der Berechnung der Prüfungsgesamtnoten,
12.Ausweisung von Noten in Zeugnissen der Grundschule und
13.Ausgabe der Zeugnisse und der Übertrittszeugnisse.
2Wenn und soweit eine Abweichung nur sinnvoll für ein ganzes Schuljahr gestaltet werden kann, kann sich die Anordnung auf das gesamte Schuljahr 2020/2021 beziehen. 3Die Anordnung ergeht als Allgemeinverfügung und kann landes-, bezirks- oder landkreisscharf ergehen. 4Sie ist im Bayerischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
(2) 1Für Grundschulen sollen abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Grundschulordnung (GrSO) 14 Probearbeiten abgehalten werden, nach Möglichkeit im Fach Deutsch acht sowie in den Fächern Mathematik und Heimat- und Sachunterricht jeweils 3 Probearbeiten. 2Abweichungen von durch die Lehrerkonferenz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GrSO festgelegten prüfungsfreien Lernphasen sind möglich.
(3) Für Mittelschulen entfällt abweichend von § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 12 und § 29 Abs. 5 Nr. 4 der Mittelschulordnung der praktische Teil der Projektprüfung.
(4) 1An Wirtschaftsschulen kann die Lehrerkonferenz beschließen, dass abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 4 der Wirtschaftsschulordnung (WSO) in einem oder mehreren Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben eine Reduzierung um je eine Schulaufgabe erfolgt. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 6 oder 7 WSO. 3Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 WSO im Fach Übungsunternehmen eine Reduzierung um einen praktischen Leistungsnachweis erfolgt.
(5) 1An Realschulen kann die Klassenkonferenz abweichend von § 18 Abs. 1 der Realschulordnung (RSO) beschließen, dass in einem oder mehreren Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben eine Reduzierung um je eine erfolgt, sofern für die Klasse in erheblichem Umfang kein Präsenzunterricht stattfindet. 2An Realschulen entfällt abweichend von § 47 Abs. 3 Nr. 6 RSO der Nachweis einer praktischen Tätigkeit.
(6) Bei Schülerinnen und Schülern des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasiums mit sozialwissenschaftlichem Profil setzt abweichend von § 30 Abs. 2 der Gymnasialschulordnung das Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 die erfolgreiche Ableistung eines Sozialpraktikums nicht voraus, soweit dieses im Schuljahr 2020/2021 ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht vollständig erbracht werden konnte.
(7) Für Fachoberschulen und Berufsoberschulen gilt:
1.Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) können die fachpraktischen Tätigkeiten auch außerhalb der außerschulischen Einrichtung erbracht werden, sofern diese für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mobile Arbeit eingeführt hat.
2.Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FOBOSO können die fachpraktischen Tätigkeiten entsprechend § 12 Abs. 6 FOBOSO als Praktikum auf Distanz in schulischer Verantwortung erfolgen, sofern eine Durchführung in einer außerschulischen Einrichtung oder Schulwerkstätte nicht möglich ist.
3.Abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 FOBOSO ist eine Nachholung nicht erforderlich, sofern die Praktikumstage ohne eigenes Verschulden versäumt wurden.
4.Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass Leistungsnachweise nach § 14 Abs. 1 und 2 FOBOSO durch eine Ersatzprüfung ersetzt werden können.
(8) An Berufsschulen kann die vorgesehene Anzahl der Leistungsnachweise durch die Schulleitung im Benehmen mit der Klassenkonferenz reduziert werden.
(9) 1An Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien gelten fehlende Anteile der praktischen, fachpraktischen Ausbildung, des Praktikums oder des Berufspraktikums, die im Schuljahr 2020/2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht erbracht werden konnten, sofern das Ausbildungsziel erreicht wird, als erbracht. 2Die Nachweispflicht darüber, dass die Fehlzeiten pandemiebedingt waren, liegt bei der Schülerin oder dem Schüler. 3Als Nachweise können insbesondere Bestätigungen der betroffenen Praxiseinrichtung, Bescheide über Quarantäne- oder Isolationsanordnungen sowie ärztliche Atteste dienen. 4Die in den jeweiligen Schulordnungen vorgesehene Anzahl der schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise kann durch die Schulleitung im Benehmen mit der Klassenkonferenz reduziert werden.
(10) Im Schuljahr 2020/2021 werden abweichend von den Schulordnungen
1.die für Februar 2021 vorgesehenen Zwischenzeugnisse aller Schularten mit Ausnahme der Beruflichen Oberschule bis zum 5. März 2021,
2.die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 11/1 am Gymnasium bis zum 26. März 2021,
3.die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 12/1 am Gymnasium bis zum 5. März 2021,
4.die Zwischenzeugnisse der Beruflichen Oberschule bis zum 12. März 2021,
5.die Übertrittszeugnisse an Grundschulen am 7. Mai 2021 und
6.die Zwischeninformationen zum Leistungsstand nach § 6 Abs. 2 GrSO zwischen dem 2. Februar 2021 und dem 5. Februar 2021
ausgestellt.
(11) Die Regelungen in den Abs. 2 bis 10 gelten für die entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend.“
3.§ 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:
„1.§ 46b mit Ablauf des 31. Juli 2021,“.
b)Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2 und das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
c)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
d)Folgende Nr. 4 wird angefügt:
„4.§ 46a Abs. 3 mit Ablauf des 31. Juli 2030.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft.
München, den 14. Januar 2021
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister