Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften und weiterer Rechtsvorschriften
vom 13. April 2021
Es verordnen auf Grund
- des § 94 und des § 101 Abs. 1, 2 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728),
- des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
- des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, und
- des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,
die Bayerische Staatsregierung,
- des Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 der Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften
Die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift des Teils 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2
Gebäudeenergiegesetz“.
2.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung“ durch die Wörter „des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)“ ersetzt.
b)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „BayBO“ durch die Wörter „der Bayerischen Bauordnung (BayBO)“ ersetzt.
bb)In Halbsatz 2 werden die Wörter „und Satz 3“ durch die Wörter „sowie Satz 3 und 4“ ersetzt.
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO“ durch die Angabe „Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
4.§ 4 wird aufgehoben.
5.§ 6 wird § 4 und wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 23 Abs. 3 EnEV)“ gestrichen.
b)Die Angabe „der EnEV“ wird durch die Wörter „dem Gebäudeenergiegesetz“ ersetzt.
6.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung“.
b)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen. 2Die Erfüllungserklärung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO, §§ 13 und 15 Abs. 1 und 2 der Bauvorlagenverordnung gelten entsprechend.
(2) Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist oder nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 BayBO bauvorlageberechtigt ist.“
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „des Energienachweises und des Energieausweises“ durch die Wörter „der Erfüllungserklärung, des Energieausweises oder der Unternehmererklärung“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „der Energienachweis“ durch die Wörter „die Erfüllungserklärung“ ersetzt.
7.§ 9 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Registrier- und Kontrollstellen
(1) Registrierstelle im Sinne des § 98 GEG ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Kontrollstelle im Sinne des § 99 Abs. 1 GEG ist
1.das Deutsche Institut für Bautechnik für die Aufgabenwahrnehmung nach § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GEG, soweit die Aufgaben elektronisch durchgeführt werden,
2.die Bayerische Ingenieurekammer-Bau in allen übrigen Fällen.
(3) 1Ergibt die Stichprobenkontrolle, dass der Energieausweis den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nicht entspricht, teilt die Kontrollstelle dies sowohl der für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes zuständigen Behörde als auch dem Ausweisersteller und dem Eigentümer mit. 2Sie kann die hierzu im Einzelfall erforderlichen Angaben zum Eigentümer vom Ausweisersteller verlangen. 3Entspricht der Energieausweis den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes, kann der Ausweisersteller über den Abschluss des Prüfverfahrens informiert werden. 4§ 99 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 8, Abs. 7 Satz 2 und 3 GEG gilt entsprechend.
(4) Abs. 3 ist auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.“
8.§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Befreiungen
(1) 1Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 GEG muss von einem Sachverständigen im Sinn des § 3 Abs. 1 bescheinigt werden. 2Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, gilt die Erlaubnis als erteilt. 3Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 103 Abs. 1 GEG entsprechend.
(2) 1Ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so sind die Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 GEG in dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. 2Die Befreiung wegen besonderer Umstände, die nach Satz 1 zu einer unbilligen Härte führen, wird durch die bauaufsichtliche Genehmigung ersetzt.
(3) Abs. 1 und 2 finden in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO keine Anwendung.“
9.§ 8 wird aufgehoben.
10.§ 10 wird § 8 und wie folgt gefasst:
„§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
(2) 1§ 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2029 außer Kraft. 2§ 7 Abs. 1 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
§ 2
Änderung der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl. S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Juni 2017 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Nr. 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
2.Nr. 12 wird aufgehoben.
§ 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Nach § 42 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) und durch Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. S. 690) geändert worden ist, wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
Verordnung über Gashochdruckleitungen
Für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.“
§ 4
Änderung der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten
Die Anlage Besondere Zuständigkeiten zur Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die durch § 1 Abs. 358 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nr. 37 wird aufgehoben.
2.Die Nrn. 38 bis 47 werden die Nrn. 37 bis 46.
§ 5
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 3 und 4 am 1. Juli 2021 in Kraft.
München, den 13. April 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Kerstin Schreyer, Staatsministerin