605-14-F
Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz
vom 1. April 2021
Auf Grund
- der §§ 2, 4 Abs. 2, der §§ 5, 5a Abs. 3 Satz 3, des § 5d Abs. 2 und des § 6 Abs. 8 jeweils in Verbindung mit § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, und
- des § 4 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Die Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz (BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 306, BayRS 605-14-F), die zuletzt durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVBl. S. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Gemeindeanteil an der Einkommensteuer“.
b)Im Wortlaut wird das Wort „Gemeindefinanzreformgesetz“ durch die Wörter „des Gemeindefinanzreformgesetzes“ ersetzt.
2.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer“.
b)In Abs. 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
3.§ 4 wird § 3 und folgende Überschrift wird eingefügt:
„Berechnung der Schlüsselzahlen“.
4.§ 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Beteiligungsbeträge“.
b)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „(§ 11 Abs. 3 Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 10 Abs. 3 Satz 2)“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „(§ 11 Abs. 3 Satz 1)“ durch die Angabe „(§ 10 Abs. 3 Satz 1)“ ersetzt.
d)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Gemeindefinanzreformgesetz“ durch die Wörter „des Gemeindefinanzreformgesetzes“ ersetzt und die Wörter „ , Rechenzentrum Nord,“ werden gestrichen.
5.§ 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Erhebung der Gewerbesteuerumlage, Verrechnung mit Beteiligungsbeträgen“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „Gemeindefinanzreformgesetz“ durch die Wörter „des Gemeindefinanzreformgesetzes“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Zuständig für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage und die Verrechnung ist das Finanzamt München.“
c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die kreisfreien Gemeinden melden hierzu jeweils bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des laufenden sowie bis zum 15. Januar des folgenden Jahres das Gewerbesteueristaufkommen im vorhergehenden Kalendervierteljahr sowie den für das Erhebungsjahr geltenden Gewerbesteuerhebesatz unmittelbar an das Finanzamt München.“
bb)In Satz 2 werden die Wörter „diesen Betrag“ durch die Wörter „diese Daten“ ersetzt.
d)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „gemeldeten“ gestrichen.
e)In Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterschiedsbetrag“ die Wörter „ohne die Berichtigungsbeträge für die Gewerbesteuerumlage vorhergehender Abrechnungszeiträume“ eingefügt und die Angabe „v.H.“ wird jeweils durch die Angabe „%“ ersetzt.
6.§ 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Rundungs- und Kleinbetragsregelung“.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
c)In Abs. 2 werden die Wörter „fünfundzwanzig Euro“ durch die Angabe „25 €“ ersetzt.
7.§ 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Vorläufige Gewerbesteuerumlage bei verspäteter Meldung“.
b)In Satz 1 werden das Wort „Gewerbesteuerumlagesoll“ durch das Wort „Gewerbesteueristaufkommen“ und die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
8.§ 9 wird § 8 und wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Gewerbesteuererstattungen“.
b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt München zum jeweils 1. Februar des folgenden Jahres im Rahmen der Verrechnung nach § 5 Abs. 5 einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf den Unterschiedsbetrag ergibt.“
9.§ 10 wird § 9 und wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Korrekturregelung Gewerbesteuerumlage“.
b)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Werden Meldefehler festgestellt, so sind dem Finanzamt München unverzüglich die korrekten Berechnungsgrundlagen zu melden.“
10.§ 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Korrekturregelung Schlüsselzahlen“.
b)In Abs. 2 wird das Wort „Gemeindefinanzreformgesetz“ durch die Wörter „des Gemeindefinanzreformgesetzes“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 oder 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 oder § 2 Abs. 2“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 2)“ ersetzt.
cc)In Satz 3 wird die Angabe „§§ 1 oder 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 oder § 2 Abs. 2“ ersetzt.
11.§ 12 wird § 11 und folgende Überschrift wird eingefügt:
„Einkommensteuerersatz“.
12.§ 13 wird aufgehoben.
13.§ 14 wird § 12 und folgende Überschrift wird eingefügt:
„Inkrafttreten“.
14.Die Anlagen 1 bis 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
München, den 1. April 2021
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister