Fundstelle GVBl. 2021 S. 260

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Verordnung

2231-1-1-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindergartenbereich

2231-1-1-A

Verordnung zur Änderung der Kinderbildungsverordnung

vom 8. April 2021

Auf Grund des Art. 32 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. De­zember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden vor dem Wort „Erziehungspartnerschaft“ die Wörter „Bildungs- und“ eingefügt.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Erziehungspartnerschaft“ die Wörter „Bildungs- und“ und nach der Angabe „Abs. 2“ die Wörter „des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes –“ ein­gefügt.

c)In Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils vor dem Wort „Erziehungspartnerschaft“ die Wörter „Bildungs- und“ eingefügt.

3.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „bayerischen“ durch das Wort „Bayerischen“ ersetzt.

b)In Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 3)“ gestrichen.

4.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., soweit sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind, die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einer Regel­einrichtung nachweisen können;“.

bb)Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.in Kindertageseinrichtungen, in denen mindestens ein Kind mit Behinderung oder mindestens ein Kind, das von we­sentlicher Behinderung bedroht ist, re­gelmäßig betreut wird, zusätzlich staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.“

b)In Abs. 3 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 3)“ gestrichen.

c)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kindern aller Altersgruppen sind

1.Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung; Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend;

2.Personen, die ein Berufspraktikum im Rahmen der Erzieherausbildung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik absolvieren.“

d)Dem Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 ist nach fünfjähriger nach Satz 1 genehmigter Tätigkeit in der jeweiligen Funktion im Rahmen einer Einrichtung im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen.“

5.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ ; empfohlen wird ein Anstellungsschlüssel von 1 : 10“ ge­strichen.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte wird eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote nicht berücksichtigt, wenn

1.die Aufnahme von Kindern auf Veranlassung des Jugendamts zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erfolgt, für einen Zeitraum von längstens drei Kalendermonaten,

2.die Über- oder Unterschreitung auf höherer Gewalt beruht und das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) zustimmt, für den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt andauert.“

bb)Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Für das Fachkrafterfordernis nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG gelten die Sätze 2 und 3 ent­sprechend.“

cc)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

6.§ 18 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

3Kriterien zur Differenzierung des Qualifizierungszuschlags sind insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson, das Alter oder der persönliche Betreuungsbedarf der betreuten Kinder. 4Der Qualifizierungszuschlag ist von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 160 Stunden und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich sowie von der Duldung unangemeldeter Kontrollen abhängig.“

7.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Den Förderantrag nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG richtet der Träger unter Verwendung des vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Computerprogramms an die Aufenthaltsgemeinde der jeweiligen Kinder (Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG).“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Gemeinden beantragen die staatliche Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG unter Verwendung des vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Computerprogramms bei der Bewilligungsbehörde (Art. 29 BayKiBiG).“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „der Zugang (§ 130 BGB) bei der Bewilligungsbehörde“ durch die Wörter „die Freigabe des Antrags im vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Computerprogramm“ ersetzt.

c)In Abs. 3 werden die Wörter „einschließlich der Fehlzeiten des Personals“ gestrichen.

8.§ 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Abs.1 bis 4“ gestrichen.

b)In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

9.In § 21 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

10.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 28 BayKiBiG“ durch die Angabe „Art. 29 BayKiBiG“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nimmt der Träger die in Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG aufgeführten Maßnahmen nicht rechtzeitig vor, so kann die entsprechende Auszahlung der Abschlagszahlungen ausgesetzt werden.“

11.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 28 BayKiBiG“ durch die Angabe „Art. 29 BayKiBiG“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb)Satz 4 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

2Bei überörtlichen Fällen kann das Staatsministerium das Rücknahme-, Widerrufs-, Erstattungs- und Vollstreckungsverfahren an eine betroffene Bewilligungsbehörde nach Art. 29 BayKiBiG übertragen.“

cc)Satz 5 wird aufgehoben.

12.§ 25 wird § 24 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ermittelt“ die Wörter „ ; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

13.§ 26 wird § 25 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

c)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Schließtage der Einrichtungen über Art. 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayKiBiG hinaus führen für jeden weiteren Schließtag zu einem Abzug in Höhe des 220sten Teils der Förderung der Einrichtung für den Bewilligungszeitraum; davon ausgenommen sind bis zu fünf zusätzliche Schließtage, die der Fortbildung und Konzeptionsentwicklung unter Einsatz einer externen Referentin oder eines externen Referenten zur Umsetzung des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und des darauf aufbauenden Orientierungsrahmens zur Konzeptionsentwicklung dienen.“

14.§ 27 wird § 26 und in der Überschrift und in Abs. 3 wird jeweils das Wort „Landkindergärten“ durch die Wörter „Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum“ ersetzt.

15.Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

„§ 27

Übergangsregelung

Für Tagespflegepersonen, die am 30. April 2021 eine Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 100 Stunden absolviert haben, gilt das Qualifizierungserfordernis im Umfang von mindestens 160 Stunden gemäß § 18 Satz 4 ab dem 1. Januar 2023.“

16.§ 29 wird § 28 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 27 tritt mit Ablauf des 1. Januar 2023 außer Kraft.“

§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 8. April 2021

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Carolina Trautner, Staatsministerin