7803-21-L
Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft
vom 12. April 2021
Auf Grund des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, des § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Art. 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Nr. 19 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses:
§ 1
Die Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 906, BayRS 7803-21-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Überschrift des Zweiten Teils werden die Wörter „und Prüferdelegationen“ angefügt.
2.Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) 1Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. 2Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. 3Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.“
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wörter „und von Prüferdelegationen“ und wird nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Angabe „(BayVwVfG)“ eingefügt.
b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wörter „oder einer Prüferdelegation“ und nach dem Wort „Prüfungsausschuss“ die Wörter „ , einer anderen Prüferdelegation“ eingefügt.
4.§ 5 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)durch andere Bewerber der Ort einer geregelten Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, der Schulort, der Arbeitsplatz oder die Hauptwohnung liegt,“.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Satz 3 wird Satz 2.
5.§ 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Überregional oder von einem entsprechend § 40 Abs. 2 BBiG zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss und der Prüferdelegation zu übernehmen.“
6.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Soweit Menschen mit Behinderung an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen und es gilt § 65 Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend.“
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wörter „oder der Prüferdelegation“ eingefügt.
7.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Täuschungshandlungen“ durch die Wörter „Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel“ ersetzt.
b)Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
‚3In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ bewerten.‘
8.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
‚(2) 1Tritt ein Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Selbständige Prüfungsleistungen im Sinn des Satzes 1 sind insbesondere solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. 3Für die Nachholung versäumter Prüfungsleistungen können Nachtermine gesetzt werden. 4§33 Abs. 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung gilt entsprechend.“
(3) 1Bei Nichtteilnahme an der Prüfung ohne rechtzeitige schriftliche Erklärung (Abs. 1 Satz 1) gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 2Erfolgt der Rücktritt nach Beginn eines Prüfungsteils oder nimmt der Prüfungsbewerber an einem Prüfungsteil nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der jeweilige Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet.‘
b)In Abs. 4 werden nach dem Wort „Prüfungsausschuss“ die Wörter „oder die Prüferdelegation“ eingefügt.
9.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)Abs.1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Note in Worten | Definition | Punkte |
---|---|---|
sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, | 92 – 100 Punkte |
gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, | 81 – 91 Punkte |
befriedigend (3) | eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung, | 67 – 80 Punkte |
ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, | 50 – 66 Punkte |
mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, | 30 – 49 Punkte |
ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind. | 0 – 29 Punkte |
2Von der zu vergebenden Höchstpunktzahl nach Satz 1 kann aufgrund der Art oder des Umfangs der Prüfung abgewichen werden, soweit der Bewertungsschlüssel an die abweichende Höchstpunktzahl unter Berücksichtigung von Satz 1 angepasst wird.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wörter „oder der Prüferdelegation“ eingefügt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Sodann sind die“ ersetzt und wird das Wort „sind“ gestrichen.
cc)In Satz 4 werden nach dem Wort „Prüfungsausschuss“ die Wörter „oder die Prüferdelegation“ eingefügt.
dd)Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5§ 42 Abs. 5 BBiG bleibt unberührt.“
c)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Prüfungsteile und andere selbständige Prüfungsleistungen (§ 9 Abs. 2 Satz 2) haben untereinander gleiches Gewicht.“
10.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Abweichend von Satz 1 stellt die Prüferdelegation das Ergebnis der von ihr abgenommenen Prüfungsleistungen abschließend fest (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG). 3§ 42 Abs. 5 BBiG bleibt unberührt.“
b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
‚(3) 1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Prüfungsteilen oder selbständigen Prüfungsleistungen nicht jeweils die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 2Die Prüfung ist ebenfalls nicht bestanden, wenn innerhalb eines Prüfungsteils selbständige Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ oder zwei solche selbständigen Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden sind. 3Den Prüflingen ist nach Feststellung des Gesamtergebnisses (Abs. 1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob sie die Prüfung bestanden haben oder nicht. 4In begründeten Fällen kann den Prüflingen das Ergebnis von selbständig zu bewertenden Prüfungsleistungen bereits vor der Feststellung des Gesamtergebnisses mitgeteilt werden.‘
11.§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteile“ durch die Wörter „selbständigen Prüfungsleistungen“ und werden die Wörter „nach Beendigung der Prüfung“ durch die Wörter „nach der Feststellung der nicht bestandenen Prüfung“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „(§§ 5 und 6 Abs. 3)“ durch die Angabe „(§§ 5 und 6 Abs. 1)“ ersetzt.
12.In § 13 Satz 2 werden die Wörter „des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „BayVwVfG“ ersetzt.
13.In § 14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§14
Inkrafttreten“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
München, den 12. April 2021
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela Kaniber, Staatsministerin