Fundstelle GVBl. 2021 S. 268

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Verordnung

2210-8-2-1-1-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Vergabe von Studienplätzen

2210-8-2-1-1-WK

Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung

vom 13. April 2021

Auf Grund

  • des Art. 12 Abs. 1 des vom 21. März bis 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 528, 2020 S. 204, BayRS 02-24-WK),
  • des Art. 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie des Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 10. November 2020 (GVBl. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaaa)In Nr. 1 wird die Angabe „21. Januar“ durch die Angabe „20. Januar“ ersetzt.

bbbb)In Nr. 2 wird die Angabe „21. Juli“ durch die Angabe „20. Juli“ ersetzt.

bbb)In Halbsatz 2 wird die Angabe „21. Juli“ durch die Angabe „20. Juli“ ersetzt.

bb)Satz 4 wird aufgehoben.

cc)Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.

dd)Folgender Satz 7 wird angefügt:

7Die Fristen nach den Sätzen 2, 3 und 6 sind Ausschlussfristen.“

b)In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

2.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,

a)in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen tätig zu werden, 5,8 %,

b)im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu werden, 1 %,“.

3.In § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 19 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

4.Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

„§ 58a

Sonderregelungen für das Wintersemester 2021/2022 anlässlich der Corona-Pandemie

Im Rahmen der Durchführung der Studienplatzvergabe für das Wintersemester 2021/2022 gelten folgende Fristen:

1.abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 4 übermittelt die Hochschule der Stiftung alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge bis zum 5. Au­gust 2021,

2.abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 5 können Zulassungsangebote oder Zulassungen für überzählige Zulassungsanträge nur ergehen, wenn vorherige Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl bis zum 7. August 2021 zurückgenommen werden,

3.abweichend von § 3 Abs. 3 sind die Ranglisten, soweit nichts anderes in der Verordnung geregelt ist, von den Hochschulen bis zum 31. August 2021 im DoSV freizugeben,

4.abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 1 erfolgt die Koordinierung der Zulassungsanträge in der Zeit vom 8. August 2021 bis zum 6. September 2021,

5.abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 3 erfolgt die Zulassung für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz am 7. September 2021,

6.abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 2 rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, im Zeitraum vom 13. September 2021 bis zum 30. September 2021 innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf noch verfügbare Studienplätze im DoSV auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben,

7.abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 4 kann die Erklärung der Teilnahme am Verfahren nach § 3 Abs. 6 Satz 1 in der Zeit vom 10. September 2021 bis zum 12. September 2021 abgegeben werden,

8.abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 6 wird das Losverfahren in der Zeit vom 10. September 2021 bis zum 30. September 2021 durchgeführt,

9.abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 muss der Zulassungsantrag, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021, andernfalls bis zum 31. Juli 2021 bei der Stiftung eingegangen sein,

10.abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 2 können nachträglich eingereichte Unterlagen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 15. Juni 2021, andernfalls bis zum 5. August 2021 berücksichtigt werden,

11.abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 können Ergebnisse von Kriterien, die erst nach dem 15. Juni 2021 feststehen, bis zum 5. August 2021 nachgereicht werden,

12.abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 6 können die Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben haben, die Anträge bis zum 31. Juli 2021 stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 1. August 2021 eingetreten ist,

13.abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wer bis zum 31. Juli 2021 die Hochschulzugangsberechtigung für den gewünschten Studiengang erworben hat,

14.abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 6 werden die Zulassungsangebote in der Quote nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ab dem 4. September 2021 erteilt,

15.abweichend von § 9 Abs. 1 teilt das Bundesministerium der Verteidigung der Stiftung bis zum 2. August 2021 mit, wen es für die betreffenden Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt,

16.abweichend von § 9 Abs. 2 teilt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Stiftung bis zum 2. August 2021 mit, wen es für die betreffenden Studienplätze je Hochschule benennt,

17.abweichend von § 21 Abs. 2 Nr. 1 werden in den Quoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 31. Juli 2021 feststehen,

18.abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss der Zulassungsantrag bis zum 31. Juli 2021 bei der Hochschule eingegangen sein,

19.abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 können Nachweise für Hochschulzugangsberechtigungen unter den dort geregelten Voraussetzungen ohne besonderen Antrag bis zum 12. August 2021 nachgereicht werden,

20.abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 2 kann die Bescheinigung über die Prüfungsleistungen bis zum 12. August 2021 nachgereicht werden,

21.abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 6 können die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden bis zum 6. September 2021 in den dort definierten Stand des Zulassungsverfahrens einbezogen werden.“

5.§ 59 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 58a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

6.In Anlage 10 wird in der Zeile „Zahnmedizin S“ die Angabe „7,80“ durch die Angabe „8,86“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

München, den 13. April 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Bernd Sibler, Staatsminister