Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 25. Mai 2021
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
Dem Art. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das durch Art. 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b sind kreisfreie Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt.“
§ 2
Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Landtags“ gestrichen.
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Staatsregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das zuständige Staatsministerium übertragen.“
c)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
2.Art. 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Lagerung, Verwertung oder Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle aus einer illegalen Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.“
§ 3
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 46 Nr. 9 wird vor dem Wort „Akademie“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.
2.Art. 47 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 47
Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege“.
b)In Abs. 1 wird vor dem Wort „Akademie“ das Wort „Bayerische“ eingefügt.
3.Art. 49 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.“
4.In Art. 56 Satz 2 werden nach dem Wort „Verboten“ die Wörter „des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,“ eingefügt.
§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung
In Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird Halbsatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„ , wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt,“.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
München, den 25. Mai 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder