86-8-A/G
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
vom 4. Mai 2021
Es verordnen auf Grund
- des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVBl. S. 196) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat und
- des § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Art. 14b des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 204) geändert worden ist,
das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 641) und durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Vor Teil 2 wird folgender Teil 1 eingefügt:
„Teil 1
Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 1
Umverteilung der Erstattungsleistungen des Bundes
(1) 1Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) umverteilt. 2Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. 3Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Bezugsjahr. 4Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen.
(2) 1Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend für die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 9 SGB II. 2Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. 3Verteilungsmaßstab sind die Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise an den der Festlegung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d, Satz 3 und 4 SGB II zugrunde gelegten Leistungsausgaben im Bezugsjahr.
(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche und Zahlungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGSG erfolgt jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II im Jahr, das auf das Bezugsjahr folgt.“
2.In § 5 Abs. 1 Nr. 19 wird die Angabe „§ 286 Abs. 1 Satz 2,“ gestrichen, die Wörter „§ 151a Abs. 3 Satz 2 bis 5“ werden durch die Wörter „§ 151a Abs. 3 Satz 4 bis 7“ und die Angabe „§ 80 Abs. 3 und 7“ wird durch die Angabe „§ 80 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
3.§ 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird aufgehoben.
b)Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
„2§ 1 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
München, den 4. Mai 2021
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Carolina Trautner, Staatsministerin