2125-2-3-L
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes
vom 24. Januar 2021
Auf Grund
- des § 46 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, und
- des § 1 Abs. 3 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (BayWeinAFöG) vom 24. Juli 2001 (GVBl. S. 346, BayRS 2125-2-L), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG) vom 11. März 2002 (GVBl. S. 126, BayRS 2125-2-3-L), die zuletzt durch § 1 Nr. 161 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Erhebungsverfahren
Bei der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) ist § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden.“
2.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Abweichend von Satz 1 beträgt die Höhe der Abgabe für das Jahr 2021 1,40 € je Ar der in der Weinbaukartei ausgewiesenen Rebfläche eines Betriebes.“
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „BayWeinAFöG“ durch die Wörter „Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz“ und werden die Wörter „den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (ABl EG Nr. C 252 vom 12. September 2001, S. 5)“ durch die Wörter „der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1)“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „Weine aus bestimmten Anbaugebieten gemäß Art. 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl EG Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 (ABl EG Nr. L 328 vom 23. Dezember 2000, S. 2),“ durch die Wörter „Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind,“ und die Wörter „dieser bestimmten“ durch die Wörter „der in den entsprechenden Produktspezifikationen genannten“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 3 wird Abs. 2.
4.In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 5 Abs. 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
5.In § 6 werden die Wörter „vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032–4–1–F)“ gestrichen.
6.In § 7 wird die Angabe „BayWeinAFöG“ durch die Wörter „Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz“ ersetzt.
7.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
b)Der Wortlaut wird Satz 1.
c)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2§ 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 12. Februar 2022 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2021 in Kraft.
München, den 24. Januar 2021
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela Kaniber, Staatsministerin