2210-4-1-4-1-WK
Verordnung zur Änderung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen
vom 10. Mai 2021
Auf Grund des Art. 61 Abs. 8 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2010 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bayern“ die Wörter „soweit nicht berufsrechtliche Vorgaben eine abweichende Regelung verlangen“ eingefügt.
3.In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5“ durch die Wörter „nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5“ ersetzt.
4.In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Prüfungsleistungen“ das Wort „Schriftliche“ und nach dem Wort „bewerten“ die Wörter „ , mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfenden und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen“ eingefügt.
5.In § 8 Abs. 3 Satz 3 wird die Fußnote gestrichen.
6.In § 9 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Sätze 5 und 6 gelten“ durch die Wörter „Satz 5 und 6 gilt“ ersetzt.
7.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Weitere Wiederholungsprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung möglich.“
b)Satz 3 wird aufgehoben.
c)Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.
8.In § 17 Abs. 7 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
9.§ 25 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
10.§ 26 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
bb)In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 bis 5 gilt“ ersetzt.
b)In Abs. 5 Satz 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
11.In § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Sätze 6 und 7 sowie Abs. 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 6 und 7 sowie Abs. 3 gilt“ ersetzt.
12.§ 28 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
13.In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr.“ ersetzt.
14.§ 31 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „gelten § 26 Abs. 4 Sätze 1 bis 5“ durch die Wörter „gilt § 26 Abs. 4 Satz 1 bis 5“ ersetzt.
c)In den Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
15.§ 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
16.§ 35 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 bis 5 gilt“ ersetzt.
17.§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
18.§ 38 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 3 werden die Wörter „Sätze 4 bis 6 gelten“ durch die Wörter „Satz 4 bis 6 gilt“ ersetzt.
b)In Satz 7 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
19.In § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
20.In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
21.In § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
22.In § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2021 in Kraft.
München, den 10. Mai 2021
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Bernd Sibler, Staatsminister