Fundstelle GVBl. 2021 S. 325

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Verordnung

31-1-1-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

31-1-1-J

Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

vom 27. Mai 2021

Auf Grund des § 135 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, des § 140 Abs. 1 Satz 3 und des § 141 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Satz 3 und § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 3 Nr. 17 und 18 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 20. April 2021 (GVBl. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1

Die E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084, BayRS 31-1-1-J), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2021 (GVBl. S. 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Die folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.in Grundbuchangelegenheiten die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung sowie die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 20 Satz 1.“

2.Nach § 18 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

„Abschnitt 5

Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen

§ 19

Besonderheiten für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen

(1) 1Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 1 eröffnet ist, haben Notare

1.Dokumente elektronisch zu übermitteln und

2.neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.

2Satz 1 gilt nicht für

1.Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und dem Notar nicht bereits als elektronisches Dokument vorliegen, und

2.mit Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundene Dokumente, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt; in diesem Fall sind zumindest die in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

3§ 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

(2) § 2 findet für die elektronische Einreichung in Grundbuchsachen mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt; § 136 der Grundbuch­ordnung bleibt unberührt.

2.§ 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung.

§ 20

Ersatzeinreichung in Grundbuchsachen

1Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach des Grundbuchamtes nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nr. 5 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, gilt abweichend von § 4, dass die Einreichung beim Grundbuchamt auf einem Datenträger nach § 3 Nr. 5 erfolgen kann. 2Dabei sind die Vorgaben nach § 3 Nr. 2 bis 4 zu beachten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen. 3Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über das elektronische Postfach des Grundbuchamtes und die Einreichung gemäß Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen. 4Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist jeweils darzulegen.

§ 21

Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen

1Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen. 3Das Staatsministerium der Justiz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform vorliegende Inhalt einer Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur elektronischen Grundakte genommen wird.

§ 22

Besonderheiten für die elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen

(1) Für die elektronische Grundakte in Grundbuchsachen sind §§ 138 bis 140 der Grundbuchordnung und §§ 94 bis 101 GBV zu beachten, ferner gelten §§ 15, 17 und 18 entsprechend.

(2) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. 2Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung technisch nicht möglich ist oder wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.

(3) 1Die in Papierform eingereichten, in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet worden ist oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. 2§ 138 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.“

3.Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.

4.Der bisherige § 19 wird § 23.

5.Der Tabelle der Anlage 1 wird folgende Nr. 4 angefügt:

Nr. Gericht/ Justizbehörde Verfahrensbereich/ Angelegenheit Einreichung elektronischerDokumente möglich ab
„4 Amtsgericht Kelheim Grundbuchsachen 1. Juli 2021“.

6.Folgende Anlage 3 wird angefügt:

„Anlage 3

(zu § 21)

Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen

Nr. Gericht Datum
1 Amtsgericht Kelheim 1. Juli 2021

“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

München, den 27. Mai 2021

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister