2125-1-3-U
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
vom 28. Mai 2021
Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APOLmCh) vom 5. September 2008 (GVBl. S. 651, BayRS 2125-1-3-U) wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.eine berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und Produkten im Anwendungsbereich des Tabakerzeugnisgesetzes.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „(§ 17)“ durch die Angabe „(§ 19)“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „(§ 18)“ durch die Angabe „(§ 20)“ ersetzt.
cc)In Nr. 3 wird die Angabe „(§ 19)“ durch die Angabe „(§ 21)“ ersetzt.
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Als Fristbeginn gilt das Zeugnisdatum des zweiten Prüfungsabschnitts.“
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und in Nr. 1 werden nach dem Wort „Elternzeiten“ die Wörter „im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) von vier Monaten (Projektarbeit)
2.Seminarunterricht am LGL von in der Regel zwei Wochen
3.Hospitation bei einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz von sechs Wochen
4.Fachunterricht am LGL von sechs Monaten.“
bb)In Satz 2 werden die Wörter „Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ durch die Angabe „LGL“ ersetzt.
cc)In Satz 3 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Eine nach Beendigung des Zweiten Prüfungsabschnitts durchgeführte wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit am LGL, an einem Universitätsinstitut der Lebensmittel- chemie, am Zentralen Institut des Sanitäts- dienstes der Bundeswehr München und seiner Außenstelle Koblenz, an einer Einrichtung der Wirtschaft oder an einer geeigneten Forschungseinrichtung von mindestens vier Monaten kann auf die berufspraktische Ausbildung bis zu vier Monate angerechnet werden.“
bb)In Satz 2 wird das Wort „dortige“ durch das Wort „ausgeübte“ ersetzt.
cc)In Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 1“ durch die Wörter „bei der die wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit ausgeübt worden ist,“ ersetzt.
dd)Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:
„4Die Bewertung der Vergleichbarkeit nach Satz 3 kann erst nach Beendigung der Tätigkeit nach Satz 1 erfolgen. 5Bei wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen einer Promotion ist das Ende der laborpraktischen Tätigkeit maßgeblich.“
d)In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem Gesuch auf Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ durch die Wörter „der Bewerbung nach § 4 Abs. 2 beim LGL“ ersetzt.
4.Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt:
„§ 4
Bewerbungsverfahren
(1) 1Bewerbungsstichtag für einen Ausbildungsplatz zur berufspraktischen Ausbildung am LGL ist
1.bei Beginn der Ausbildung am 1. Juni der 20. April desselben Jahres,
2.bei Beginn der Ausbildung am 1. Dezember der 20. Oktober desselben Jahres.
2Maßgebend für die Einhaltung des Bewerbungsstichtags ist der Eingang der Unterlagen am LGL. 3Nicht fristgerechte, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen führen zu einem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren.
(2) 1Die Bewerbung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1.Lebenslauf unter Angabe der postalischen Adresse sowie der Telefonnummer der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Zweiten Prüfungsabschnitts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 in amtlich beglaubigter Kopie oder eine nach § 22 Abs. 2 und 3 erteilte Befreiung vom Zweiten Prüfungsabschnitt.
2Ferner können beigefügt werden:
1.Angabe des Ortswunsches für die Projektarbeit, gegebenenfalls mit Nachweisen für soziale Gründe, und zwei Ortswünsche für die Hospitation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
2.Antrag auf Anrechnung gemäß § 3 Abs. 5 mit Nachweisen.
(3) Erfolgt eine Bewerbung über das auf der Internetseite des LGL bereit gestellte Online-Portal, gilt:
1.Anzugeben ist ferner die E-Mail-Adresse der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.das Zeugnis nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als amtlich beglaubigte Kopie und die nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 erforderlichen Unterlagen sind erst im Falle einer Zusage zusammen mit den nach § 5 Abs. 4 Satz 2 zu übermittelnden Einstellungsunterlagen zu übermitteln.
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung die gemäß Art. 28 Abs. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes festgelegten Kapazitäten der Ausbildungseinrichtungen, so werden die Plätze in einem Auswahlverfahren vergeben.
(2) 1Die Vergabe der Ausbildungsplätze richtet sich nach der Durchschnittsnote der Prüfungen des Zweiten Prüfungsabschnitts. 2Hierfür wird nach dem Bewerbungsstichtag anhand der Durchschnittsnoten eine Rangliste aller Bewerberinnen und Bewerber erstellt. 3Bei Notengleichheit entscheidet das Los über den Rangplatz. 4Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mitgeteilte Ortswünsche werden soweit als möglich berücksichtigt, insbesondere, wenn soziale Gründe für den Ortswunsch nachgewiesen sind.
(3) 1Abweichend von Abs. 2 kann eine Berücksichtigung auf Antrag unabhängig vom Ranglistenplatz erfolgen, wenn die Nichtaufnahme eine besondere, unzumutbare Härte für die Bewerberin oder den Bewerber darstellt. 2Eine besondere, unzumutbare Härte im Sinne von Satz 1 kann insbesondere vorliegen bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. 3Die antragsbegründenden Tatsachen sind spätestens zwei Monate vor dem Bewerbungsstichtag des laufenden Bewerbungsverfahrens nachzuweisen, es sei denn, sie treten erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Bewerbungsstichtag, ein. 4Die Entscheidung über den Antrag trifft der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt. 5Werden Bewerberinnen und Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach diesem Absatz aufgenommen, verringert sich die Anzahl der Ausbildungsplätze, die nach Abs. 2 vergeben werden, für diesen Einstellungstermin entsprechend.
(4) 1Berücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber haben binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang der Zusage mitzuteilen, ob sie den angebotenen Ausbildungsplatz annehmen. 2Hierfür haben sie die vollständig ausgefüllten Einstellungsunterlagen an das LGL zurückzusenden. 3Zur Fristwahrung genügt der Nachweis, dass die Absendung innerhalb der Frist erfolgt ist. 4In begründeten Einzelfällen kann das LGL Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.
(5) 1Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Ausbildungsplatz innerhalb der Frist an und ergibt die Prüfung der vorgelegten Einstellungsunterlagen keinen Hinderungsgrund für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst, so wird mit ihr oder ihm ein Ausbildungsvertrag geschlossen. 2Der von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebene Vertrag muss innerhalb der vom LGL gesetzten Frist an das LGL versendet werden. 3Für die Fristwahrung gilt Abs. 4 Satz 3 entsprechend. 4Auf Antrag kann das LGL die Frist verlängern.
(6) 1Bewerberinnen oder Bewerber, die aus Kapazitätsgründen bei der Einstellung nicht berücksichtigt werden können, erhalten eine schriftliche Absage. 2Kann einer Bewerberin oder einem Bewerber zu einem Einstellungstermin kein Ausbildungsplatz angeboten werden, so erhält sie oder er für die Bewerbung zum nächsten Einstellungstermin einen Bonus von 0,3 auf die Durchschnittsnote des Zweiten Prüfungsabschnitts angerechnet, falls sie oder er schriftlich die Bewerbung bis zum Bewerbungsstichtag des nächsten Einstellungstermins aufrechterhält. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine Bewerbung bei mehreren Einstellungsterminen in Folge nicht berücksichtigt werden kann. 4Eine Verbesserung der Note nach den Sätzen 2 und 3 ist über eine Note von 1,0 hinaus nicht möglich. 5Eine Unterbrechung der Folge führt zum Verlust aller Boni.
(7) 1Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht innerhalb der einwöchigen Frist annehmen oder den unterschriebenen Ausbildungsvertrag nach Abs. 5 nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zurücksenden, werden im weiteren Einstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt und verlieren etwaige nach Abs. 6 Satz 2 und 3 gewährte Boni für zukünftige Bewerbungen. 2Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Folgen hinzuweisen. 3Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze werden nach Ablauf der Fristen nach Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 im Nachrückverfahren an die in der Rangliste folgenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben.“
5.Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ durch die Angabe „LGL“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. b werden jeweils die Wörter „Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ durch die Angabe „LGL“ ersetzt.
6.Der bisherige § 5 wird § 7.
7.Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
b)Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 ernennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des LGL und Beamte des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes und in der Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, zu Prüfern.
(4) Die Prüfer und die Beisitzenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
8.Der bisherige § 7 wird § 9.
9.Der bisherige § 8 wird § 10 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
10.Der bisherige § 9 wird § 11.
11.Der bisherige § 10 wird § 12 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „ , soweit dem Prüfling die Einhaltung der Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist“ eingefügt.
b)In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
12.Der bisherige § 11 wird § 13.
13.Der bisherige § 12 wird § 14 und in Abs. 5 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
14.Der bisherige § 13 wird § 15 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
b)In Abs. 3 werden die Wörter „Abschluss der Prüfung“ durch die Wörter „Beginn einer einzelnen Prüfungsleistung“ ersetzt.
15.Der bisherige § 14 wird § 16.
16.Der bisherige § 15 wird § 17 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Eine im Ersten Prüfungsabschnitt vor dem vierten oder im Zweiten Prüfungsabschnitt vor dem achten Semester abgelegte und nicht bestandene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt (Freiversuch).“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird nach dem Wort „einzelne“ das Wort „mündliche“ eingefügt.
bb)Satz 4 wird aufgehoben.
c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Abs. 1 bis 3“ wird durch die Angabe „Abs. 1 und 3“ ersetzt.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für nicht bestandene Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts an anderen Untersuchungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland.“
17.Der bisherige § 16 wird § 18 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 werden die Wörter „innerhalb einer Frist von einem Monat nach der letzten Prüfung“ gestrichen.
bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Das Zeugnis ist im Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt spätestens nach einem Monat nach der letzten Prüfung und nach Benotung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit, im Dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate nach der letzten Prüfung dem Prüfling zu übergeben.“
b)In Abs. 2 werden die Wörter „Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ durch die Angabe „LGL“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
18.Der bisherige § 17 wird § 19.
19.Der bisherige § 18 wird § 20 und in Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lebensmittelchemie“ die Wörter „und -analytik“ eingefügt und die Wörter „sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik“ durch die Wörter „ , der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik sowie grundlegende Kenntnisse des Lebensmittelrechts und der amtlichen Überwachung“ ersetzt.
20.Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt geän- dert:
a)In Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , im Fall einer mündlichen Prüfung abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 mindestens 45 Minuten.“ ersetzt.
b)In Abs. 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
21.Der bisherige § 20 wird § 22 und Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Die Universität, an der die Prüfung nach Abs. 1 oder 2 abgelegt worden ist, erteilt die Befreiung, wenn und soweit die Gleichwertigkeit der vermittelten Inhalte vorliegt. 2Zuständig ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Prüfung nach Abs. 1 oder 2. 3Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nach Abs. 2 ist eine Gesamtnote anzugeben, die hinsichtlich der Notenermittlung den Vorgaben des § 13 entspricht.“
22.Der bisherige § 21 wird § 23 und wie folgt gefasst:
„§ 23
Anwendbarkeit des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Ländern, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten richtet sich nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sowie den folgenden Vorschriften.“
23.Die bisherigen §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.
24.Der bisherige § 25 wird § 24 und wie folgt gefasst:
‚§ 24
Abschlüsse aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsabschlüsse als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker und „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ bedürfen keiner Anerkennung.‘
25.Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.
26.§ 28 wird § 25 und die Wörter „vorgenannten Vorschriften“ werden durch die Wörter „Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „Berufsbezeichnung“ werden die Wörter ‚ „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ oder‘ eingefügt.
27.§ 29 wird § 26 und wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Art. 50 des EG-Vertrages“ durch die Wörter „Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei Jahre im Herkunftsmitgliedstaat“ durch die Wörter „in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
28.Die §§ 30 bis 32 werden die §§ 27 bis 29.
29.§ 33 wird § 30 und wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Zuständigkeit
Zuständig für die aus diesem Abschnitt und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz folgenden Aufgaben, insbesondere die Ausstellung oder Entgegennahme der Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen, das Übermitteln von Unterlagen und Erteilen von Auskünften nach Art. 8a bis e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie für die Annahme von Anträgen und Meldungen und das Treffen von Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Richtlinie 2005/36/EG stehen, ist die Regierung von Oberbayern.“
30.§ 34 wird § 31 und wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Übergangsregelung
(1) Auf Studierende, die das Universitätsstudium vor dem Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, findet § 15 Abs. 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Auf Praktikantinnen und Praktikanten, die die berufspraktische Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APOLmCh vor dem Einstellungstermin des 1. Dezember 2021 begonnen haben, finden die Vorschriften dieser Verordnung in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.“
31.§ 35 wird § 32 und wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
32.In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 wird das Wort „ , Ernährung“ gestrichen.
33.Anlage 4 Nr. 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
34.In Anlage 9 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
35.Die Anlagen 10 und 11 werden aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
München, den 28. Mai 2021
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister