2187-3-I, 2187-1-I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Spielbankgesetzes
vom 23. Juni 2021
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
Das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 922, BayRS 2187-3-I), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In der Überschrift des Teils 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „und Online-Glücksspiel“ werden angefügt.
2.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)“ durch die Angabe „Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021)“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ sowie nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ jeweils die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Sie unterstützt die nach § 9a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2, § 27f und § 27p GlüStV 2021 zuständigen Behörden und Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „Staatliche Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt und nach dem Wort „Sportwetten“ die Wörter „ , Online-Poker, virtuelle Automatenspiele“ eingefügt und das Semikolon wird durch die Angabe „2021.“ ersetzt.
bbb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „Staatliche Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.
d)In Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
3.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In dem Satzteil vor Nr. 1 und in Nr. 1 wird jeweils nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
bbb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaaa)Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)der Internetbeschränkungen nach § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021,“.
bbbb)In den Buchst. a und c bis e wird jeweils nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
ccc)In Nr. 4 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
ddd)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.sichergestellt ist, dass der Veranstalter oder Vermittler seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs. 3 und § 8a GlüStV 2021 nachkommt,“.
eee)Nr. 6 wird aufgehoben.
fff)Nr. 7 wird Nr. 6 und die Wörter „§ 21 Abs. 5 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV“ werden durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 GlüStV 2021“ ersetzt.
ggg)Nr. 8 wird Nr. 7 und nach der Angabe „GlüStV“ wird die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)Satz 4 wird aufgehoben.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)In Satz 3 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt und die Angabe „Art. 8 Nr. 3“ durch die Angabe „Art. 9 Nr. 3“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird aufgehoben.
d)Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 in dem Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „§§ 21 und 22 GlüStV“ durch die Angabe „§ 8 GlüStV 2021“ ersetzt.
e)Abs. 5 wird Abs. 4 und in Nr. 1 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt, das Wort „Losbriefverkäufer“ durch das Wort „Losverkäufer“ und das Wort „Losbriefverkauf“ durch das Wort „Losverkauf“ ersetzt.
f)Abs. 6 wird Abs. 5, nach der Angabe „GlüStV“ wird die Angabe „2021“ eingefügt und die Wörter „Staatlichen Lotterieverwaltung“ werden durch die Wörter „Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.
g)Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2§ 4d Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend.“
4.Art. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
b)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)In Nr. 2 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt und nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
5.Art. 4 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ und nach dem Wort „sind“ werden die Wörter „mit Ausnahme der in § 9a Abs. 3 GlüStV 2021 genannten Maßnahmen“ eingefügt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 GlüStV gelten“ durch die Wörter „§ 9 Abs. 1a und 2 GlüStV 2021 gilt“ ersetzt.
c)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1a GlüStV 2021“ ersetzt.
6.Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 5
Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung“.
b)In Abs. 1 werden die Wörter „Staatliche Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.
c)In Abs. 2 werden die Wörter „Staatlichen Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.
7.Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „Staatliche Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt und nach der Angabe „GlüStV“ wird jeweils die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „Staatliche Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.
cc)In Satz 3 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt und die Wörter „Staatlichen Lotterieverwaltung“ werden durch die Wörter „Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „Staatliche Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden die Wörter „Staatliche Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt und nach der Angabe „GlüStV“ wird die Angabe „2021“ eingefügt.
8.Art. 7 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach dem Glücksspielstaatsvertrag konzessionierten“ durch die Wörter „auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten“ ersetzt.
b)In Abs. 4 wird die Angabe „§ 6 GlüStV“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021“ ersetzt.
9.Art. 7a wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV“ durch die Angabe „Satz 2 GlüStV 2021“ ersetzt.
bb)In Satz 3 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
10.Art. 7b wird Art. 8.
11.Der bisherige Art. 8 wird Art. 9 und wie folgt geändert:
a)In den Nrn. 1, 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
b)In Nr. 5 wird nach der Angabe „GlüStV“ sowie nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ jeweils die Angabe „2021“ eingefügt.
12.Der bisherige Art. 9 wird Art. 10 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 und in Nr. 1 wird jeweils nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In den Buchst. a und b wird jeweils nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
bbb)Nach Buchst. b wird folgender Buchst. c eingefügt:
„c)des Verbots audiovisueller oder rein visueller Übertragung von Automatenspielen und der Teilnahme über das Internet nach § 22c Abs. 4 GlüStV 2021,“.
ccc)Die bisherigen Buchst. c bis e werden die Buchst. d bis f und jeweils nach der Angabe „GlüStV“ wird die Angabe „2021“ eingefügt.
b)In Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Luftlinie“ die Wörter „gemessen von Eingangstür zu Eingangstür“ und nach dem Wort „vollständige“ das Wort „erstmalige“ eingefügt.
13.Der bisherige Art. 10 wird Art. 11 und wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 9 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 4“ ersetzt.
bb)In Nr. 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ sowie dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ jeweils die Angabe „2021“ eingefügt.
b)In Satz 2 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
14.Der bisherige Art. 11 wird Art. 12 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen, nach der Angabe „GlüStV“ wird die Angabe „2021“ eingefügt und die Angabe „Art. 9“ durch die Angabe „Art. 10“ ersetzt.
b)Satz 2 wird aufgehoben.
15.Nach Art. 12 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3
Traditionelle Glücksspielturniere“.
16.Der bisherige Art. 12 wird durch folgenden Art. 13 ersetzt:
„Art. 13
Erlaubnis
(1) 1Veranstaltern, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, kann erlaubt werden, gelegentlich traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken durchzuführen. 2Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die auch in Spielbanken angeboten werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.§ 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 eingehalten werden,
3.der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 € und die Summe der ausgelobten Geld- und Sachpreise höchstens 500 € beträgt.
(3) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Regierung, in deren Bezirk das Glücksspielturnier stattfinden soll.“
17.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
18.Der bisherige Art. 13 wird Art. 14 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
b)Die Nrn. 2 und 3 werden aufgehoben.
c)Nr. 4 wird Nr. 2 und die Wörter „und Satz 3 Nr. 4 GlüStV“ werden durch die Angabe „GlüStV 2021“ ersetzt.
d)Die Nrn. 5 und 6 werden aufgehoben.
e)Nr. 7 wird Nr. 3.
f)Nr. 8 wird Nr. 4 und die Angabe „Art. 7b“ wird durch die Angabe „Art. 8“ ersetzt.
g)Nr. 9 wird Nr. 5 und die Angabe „Art. 11 Abs. 1“ wird durch die Angabe „Art. 12 Abs. 1“ ersetzt.
h)Nr. 10 wird Nr. 6.
19.Der bisherige Art. 14 wird Art. 15 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ die Angabe „2021“ eingefügt und die Wörter „§ 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV mit Ablauf des 30. Juni 2021“ werden durch die Angabe „§ 35 Abs. 8 GlüStV 2021“ ersetzt.
b)Die folgenden Abs. 3 bis 7 werden angefügt:
„(3) 1Abweichend von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 kann für Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen bestanden haben, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber eine Erlaubnis für bis zu drei Spielhallen je Gebäude und Gebäudekomplex erteilt werden, wenn
a)alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,
b)die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird,
c)die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen,
d)das Personal der Spielhallen besonders geschult wird,
e)die Betreiber im Rahmen des Sozialkonzepts nach § 6 Abs. 2 GlüStV 2021 darlegen, dass die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung von Spielerschutz die spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen berücksichtigen und
f)die Betreiber sich verpflichten, Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu gewähren.
2Die Erlaubnis ist zu befristen. 3Sie kann nach Ablauf der Frist erneut, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 erteilt werden. 4Gegenstand der Zertifizierung nach Satz 1 Buchst. a und b sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021, die besondere Schulung des Personals nach Satz 1 Buchst. d und die Eignung und Umsetzung der Maßnahmen des Sozialkonzepts zur Gewährleistung von Spielerschutz unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen gemäß Satz 1 Buchst. e. 5Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessensverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
(4) Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 bestanden haben, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 befreit, wenn sie von einer unabhängigen Prüforganisation im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung des Sozialkonzepts zertifiziert sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird.
(5) Ist für mehrere Spielhallen, die zueinander den jeweils für sie geltenden Mindestabstand nach Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 unterschreiten, über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden und sind die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit Art. 10 für jede von ihnen erfüllt, soll eine Erlaubnis für die Spielhalle erteilt werden, die am besten Gewähr für die Förderung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 bietet.
(6) 1Am 30. Juni 2021 wirksame Erlaubnisse für Spielhallen gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Erlaubnis nach Art. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 mit der Maßgabe fort, dass die Erlaubnis den Betrieb von höchstens drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex in einem baulichen Verbund umfasst und im Übrigen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie dieses Gesetzes Anwendung finden. 2Wenn innerhalb dieser drei Monate ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt wurde, gilt diese darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.
(7) Spielhallen sowie Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, sind längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 von der Pflicht zum Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Sperrsystem und von der Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 8 und 8a GlüStV 2021 befreit, solange und soweit die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht.“
20.Der bisherige Art. 15 wird Art. 16 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Art. 8“ durch die Angabe „Art. 9“ ersetzt.
b)In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 14 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 15 Abs. 2“ und die Angabe „am 1. Juli 2021“ durch die Angabe „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.
c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Art. 7a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.“
§ 2
Änderung des Spielbankgesetzes
Das Spielbankgesetz (SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 350, BayRS 2187-1-I), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)In Abs. 3 werden die Wörter „Staatlichen Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.
2.Art. 4a wird Art. 5 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021)“ ersetzt, die Wörter „der Staatlichen Lotterieverwaltung“ gestrichen und die Angabe „Art. 4b“ durch die Angabe „Art. 6“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Verfahren zur Eintragung von Sperren nach Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten die §§ 8a und 8b GlüStV 2021.“
d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
e)Abs. 5 wird aufgehoben.
3.Art. 4b wird Art. 6 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „Staatliche Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 4a Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
c)In Abs. 3 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt und nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
d)In Abs. 4 Satz 6 wird nach der Angabe „GlüStV“ die Angabe „2021“ eingefügt.
e)Abs. 5 wird aufgehoben.
4.Der bisherige Art. 5 wird Art. 7 und in Abs. 6 wird Satz 2 wie folgt geändert:
a)In Halbsatz 1 werden die Wörter „Art. 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
b)In Halbsatz 2 werden die Wörter „Art. 7 Abs. 3 Sätze 7 und 8“ durch die Wörter „Art. 9 Abs. 3 Satz 7 und 8“ ersetzt.
5.Der bisherige Art. 6 wird Art. 8.
6.Der bisherige Art. 7 wird Art. 9 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 8“ durch die Angabe „Art. 7 Abs. 8“ und die Angabe „Art. 5 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 7 Abs. 1“ ersetzt.
b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 7 Abs. 1“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 8“ durch die Angabe „Art. 7 Abs. 8“ und die Angabe „Art. 5 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 7 Abs. 1“ ersetzt.
7.Die bisherigen Art. 8 bis 11 werden die Art. 10 bis 13.
8.Der bisherige Art. 12 wird aufgehoben.
9.Der bisherige Art. 13 wird Art. 14.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
München, den 23. Juni 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder