290-1-I
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes
vom 23. Juni 2021
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 287 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 10 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „und die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bedarf“ gestrichen.
2.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „durch Unterschrift“ gestrichen.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
3.Art. 18 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „(§ 203 Abs. 2, 4, 5, § 204, 205)“ gestrichen.
b)In Abs. 6 Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
4.Art. 23 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „(eigener Wirkungskreis)“ gestrichen.
b)In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „(übertragener Wirkungskreis)“ gestrichen.
5.Nach Art. 25 wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:
„Abschnitt IVa
Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2022
Art. 25a
Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik
1Für den Vollzug des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) ist vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen das Landesamt zuständig. 2Es stellt auch die durch den Zensus für den Zensusstichtag nach dem Zensusgesetz 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und des Freistaates Bayern fest.
Art. 25b
Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen
(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise richten zur Durchführung des Zensus 2022 örtliche Erhebungsstellen im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang ein. 2Für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.
(2) Für die örtlichen Erhebungsstellen gilt Art. 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Verantwortlich im Sinn des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist diejenige Stelle, die die örtliche Erhebungsstelle einrichtet.
(4) Sind kommunale Statistikstellen nach Art. 24 eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen.
Art. 25c
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch.
(2) 1Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. 2Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,
1.die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen, die Erhebungsunterlagen bereitzustellen und
2.die zu vergütenden Fallzahlen, den Sach- und Fahrtaufwand der einzelnen Erhebungsbeauftragten festzustellen, zu prüfen und das Ergebnis an das Landesamt zur Abrechnung zu übermitteln.
Art. 25d
Erhebungsbeauftragte des Zensus
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Landesamts zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und die Dokumentation an das Landesamt zu übermitteln.
(3) 1§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZensG 2022 gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Staates stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. 2Darüber hinaus sind alle Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. 3Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Art. 25e
Kostenregelung
(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 25c verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von
1.92 916,36 € als Basiszuweisung für jeweils eine Erhebungsstelle,
2.8,26 € je bei der Haushaltebefragung nach § 11 ZensG 2022 festgestellter Person,
3.7,84 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 in Wohnheimen festgestellter Person,
4.35,00 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 zu erhebender Gemeinschaftsunterkünfte.
2Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 25b Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 % des Basisbetrags. 3Richtet ein Landkreis mit Zustimmung des Landesamts die Erhebungsstelle an zwei im Landkreisgebiet räumlich getrennten Standorten ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 um 20 % des Basisbetrags.
(2) 1Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Abs. 1 erfolgt im Jahr des Zensusstichtags nach dem Zensusgesetz 2022 in zwei Teilbeträgen. 2Zum Stichtag 1. März erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 65 % entsprechend der zu diesem Zeitpunkt je Erhebungsstelle zu erwartenden Fallzahlen. 3Die Restzahlung erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der für den Zensusstichtag nach dem Zensusgesetz 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen nach Art. 25a Satz 2. 4War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, sind Überzahlungen an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen.“
6.Abschnitt VI wird Abschnitt V.
7.Art. 34 wird Art. 26.
8.Art. 35 wird Art. 27 und die Angabe „Art. 34“ wird durch die Angabe „Art. 26“ ersetzt.
9.Art. 36 wird Art. 28.
10.Abschnitt VII wird Abschnitt VI.
11.Art. 37 wird Art. 29 und wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Abschnitt IVa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
München, den 23. Juni 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder