2251-1-1-S
Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat
vom 15. Juni 2021
Auf Grund des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 Abs. 257 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist und des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Die Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat (RMRatV) vom 9. Januar 2017 (GVBl. S. 2, BayRS 2251-1-1-S) wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „31. Januar des jeweiligen Wahljahres“ durch die Wörter „30. November des Jahres, das dem jeweiligen Wahljahr vorausgeht,“ ersetzt.
2.In § 2 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „wahlberechtigten“ die Wörter „Elternvereinigungen und“ eingefügt.
3.In § 3 Abs. 1 wird das Wort „März“ durch das Wort „Januar“ ersetzt.
4.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
München, den 15. Juni 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder