Fundstelle GVBl. 2021 S. 378

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Verordnung

2038-3-4-1-1-K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

vom 15. Juni 2021

Auf Grund des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F, das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (GVBl. S. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Nr. 10, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 6, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3, § 30 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „117“ durch die Angabe „118“ ersetzt.

2.In § 35 Abs. 2 Satz 2, § 37 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2 Satz 3, § 60 Satz 2 und § 86 Abs. 2 werden jeweils das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Schülern“ die Wörter „oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen“ eingefügt.

3.In § 92 Abs. 3 werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Spiels“ die Wörter „oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen“ eingefügt.

4.Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:

„§ 118

Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen

(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.Nachweis einer praktischen Tätigkeit in einem vierwöchigen Praktikum an einer Einrichtung der autismusspezifischen Förderung,

2.Nachweis einer einwöchigen Hospitation bei Stellen der Autismusberatung.

(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.Förderdiagnostik und Förderplanung bei Autismus-Spektrum-Störungen,

2.Pädagogik und Didaktik bei Autismus-Spektrum-Störungen unter Berücksichtigung medizinischer und psychologischer Grundlagen.

(4) Prüfungsteile

1.Schriftliche Prüfung

Bearbeitung eines Beratungsfalls aus der schulischen Förderpraxis einschließlich Förderdiagnostik und Förderplanung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

2.Mündliche Prüfung

Pädagogik, Didaktik und Planung schulischer Förderung bei Autismus

(Dauer: 30 Minuten).

(5) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftliche Leistung nach Abs. 4 Nr. 1 zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 3).“

5.Die bisherigen §§ 118 und 119 werden die §§ 119 und 120.

6.Der bisherige § 120 wird § 121 und in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „117“ durch die Angabe „118“ ersetzt.

7.Der bisherige § 121 wird § 122.

8.Der bisherige § 122 wird § 123 und in Satz 1 wird die Angabe „117“ durch die Angabe „118“ ersetzt.

9.Der bisherige § 123 wird § 124 und in Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

10.Der bisherige § 124 wird § 125 und wie folgt ge­ändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und Frühjahr 2021“ durch die Wörter „ , Frühjahr 2021 und Herbst 2021“ ersetzt.

b)In Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder Frühjahr 2021“ durch die Wörter „ , Frühjahr 2021 oder Herbst 2021“ ersetzt.

c)Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Sofern der Erwerb von Zulassungsvoraussetzungen im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war, ist eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zum Prüfungstermin Herbst 2020, Frühjahr 2021 oder Herbst 2021 möglich, wenn die Unmöglichkeit des Erwerbs glaubhaft gemacht wird.“

11.Der bisherige § 125 wird § 126 und wie folgt ge­ändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und Wintersemester 2020/2021“ durch die Wörter „ , Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021“ ersetzt.

b)In Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und das Wintersemester 2020/2021“ durch die Wörter „ , das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021“ ersetzt.

12.Der bisherige § 126 wird § 127 und in Abs. 2 wird die Angabe „124“ durch die Angabe „125“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

München, 15. Juni 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister