2030-2-22-F, 2030-2-31-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung und der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
vom 22. Juni 2021
Auf Grund des Art. 85 Abs. 1, des Art. 93 Abs. 1 und 2 und des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, und des Art. 44 Abs. 1 Nr. 2 des Kommunal-Wahlbeamten- Gesetzes (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung
Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, 210, BayRS 2030-2-22-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 74 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 2 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „2.400 €“ durch die Wörter „den in § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Betrag“ ersetzt.
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „2.400 €“ durch die Wörter „den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag“ ersetzt.
b)In Abs. 2 im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
4.§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Nr. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
5.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2.400 €“ durch die Wörter „den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
cc)In Satz 3 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
d)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
6.In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“, die Angabe „5.148,64“ durch die Angabe „5.979,17“, die Angabe „6.006,75“ durch die Angabe „6.975,71“, die Angabe „6.864,85“ durch die Angabe „7.972,23“, die Angabe „7.722,96“ durch die Angabe „8.968,76“ und die Angabe „8.581,07“ durch die Angabe „9.965,30“ ersetzt.
7.In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
8.In § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
9.In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
10.In § 14 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
11.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „außerhalb des in § 17 geregelten Bereichs“ gestrichen.
b)In Abs. 2 Satz 1 und 3 wird das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
12.Die §§ 17 und 17a werden aufgehoben.
13.In § 18 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
14.§ 19 wird aufgehoben.
15.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung
In § 9 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, 210, BayRS 2030-2-22-F), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Angabe „5.979,17“ durch die Angabe „6.062,88“, die Angabe „6.975,71“ durch die Angabe „7.073,37“, die Angabe „7.972,23“ durch die Angabe „8.083,84“, die Angabe „8.968,76“ durch die Angabe „9.094,32“ und die Angabe „9.965,30“ durch die Angabe „10.104,81“ ersetzt.
§ 3
Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „bis zu acht Jahren“ durch die Wörter „ , das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,“ ersetzt.
3.In § 25 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2“ ersetzt.
4.§ 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 26a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
§ 4
Weitere Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
In § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543, 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch § 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Angabe „30“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
§ 5
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
1.§ 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
2.§ 4 am 1. September 2021 und
3.§ 2 am 1. Januar 2022
in Kraft.
München, den 22. Juni 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder