Fundstelle GVBl. 2021 S. 399

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Verordnung

2235-1-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien

2235-1-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung

vom 18. Juni 2021

Auf Grund des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4 sowie des Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1

Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335, 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung und“ gestrichen.

b)Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „ist in diesem Fall“ durch die Wörter „der Probezeit ist“ ersetzt.

bb)In Halbsatz 2 werden vor den Wörtern „die Schülerin“ die Wörter „bei nicht bestandener Probezeit wird“ eingefügt und das bisherige Wort „wird“ gestrichen.

2.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und Kursen“ durch die Wörter „ , Kursen und Seminaren“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Klassen“ die Wörter „und Seminaren“ eingefügt.

3.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Im Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Belegung eines Additums“ durch die Wörter „Wahl als Leistungsfach“ ersetzt.

b)Im Abs. 5 werden die Wörter „zu den Fächern“ durch die Wörter „das Leistungsfach“ ersetzt und die Wörter „ein Additum“ gestrichen.

4.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Seminare“ durch die Wörter „des Wissenschaftspropädeutischen Seminars“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 werden die Wörter „sind die beiden Seminare“ durch die Wörter „ist ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar“ ersetzt.

5.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „ , eines der Fächer Geographie oder Wirtschaft und Recht sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „mindestens in Jahrgangsstufe 12“ durch die Wörter „in allen vier Ausbildungsabschnitten“ und die Wörter „fortgeführte Informatik“ durch die Wörter „Informatik bzw. spät beginnende Informatik“ ersetzt.

cc)Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 bis 8 eingefügt:

4Schülerinnen und Schüler, die in Deutsch in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten Fremdsprache befreit. 5Schülerinnen und Schüler, die in Mathematik in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten Naturwissenschaft oder der Informatik bzw. spät beginnenden Informatik befreit. 6Ferner sind mindestens in Jahrgangsstufe 12 das Fach Politik und Gesellschaft sowie eines der Fächer Geographie oder Wirtschaft und Recht zu belegen; eines dieser drei in Jahrgangsstufe 12 belegten Fächer muss in Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden (Anlage 5). 7Die Fächer Deutsch, Mathematik und das Leistungsfach werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. 8Mit Ausnahme von Mathematik und Deutsch kann jedes der in den Sätzen 1, 2 und 6 genannten Fächer sowie Informatik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau gewählt werden.“

dd)Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 9 und 10.

b)Abs. 10 wird aufgehoben.

6.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden nach dem Wort „In“ die Wörter „Jahrgangsstufe 11 ist ein Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung, in“ eingefügt und das Wort „sind“ und die Wörter „und ein Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung“ gestrichen.

b)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Fächerübergreifende Seminare werden einem für die fachlichen Anforderungen maßgeblichen Leitfach zugeordnet.“

c)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter „die in Satz 1 genannten Seminare nicht“ durch die Wörter „werden keine Seminare“ ersetzt.

7.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Studien- und Berufsorientierung“ durch die Wörter „beruflichen Orientierung“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Jahrgangsstufen 12 und 13 werden in jedem Ausbildungsabschnitt in allen Fächern“ durch die Wörter „Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 werden in allen Fächern und im Ausbildungsabschnitt 13/2 in den Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2In den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau werden im Ausbildungsabschnitt 13/2 mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert, darunter wenigstens je ein schriftlicher und ein mündlicher. 3Im Fach Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau können im Ausbildungsabschnitt 13/2 abweichend von Abs. 2 Satz 3 nur mündliche Leistungsnachweise durch praktische Leistungen ersetzt werden. 4Im Fach Sport gilt abweichend von Satz 1 und 2:

1.Auf grundlegendem Anforderungsniveau wird in allen Ausbildungsabschnitten je mindestens ein kleiner Leistungsnachweis gefordert.

2.Im Leistungsfach Sport wird zusätzlich zu Nr. 1 in allen Ausbildungsabschnitten je mindestens ein kleiner Leistungsnachweis aus der Sporttheorie gefordert.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

dd)Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

8.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „wird in allen Ausbildungsabschnitten“ durch die Wörter „in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 sowie im Ausbildungsabschnitt 13/2 für jedes Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau und für das Fach Sport wird“ ersetzt.

bb)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)Buchst. a wird aufgehoben.

bbb)Buchst. b wird Buchst. a, in Satz 2 werden die Wörter ‚Fall der Wahl des Additums „Bildnerische Praxis“ ‘ durch das Wort „Leistungsfach“ und die Wörter „Leistungsnachweis, bestehend aus bildnerisch-praktischen Arbeiten,“ durch die Wörter „künstlerisches Projekt“ ersetzt.

ccc)Buchst. c wird Buchst. b, die Wörter „Fach Musik wird im Falle der Wahl des Additums (Instrument bzw. Gesang)“ werden durch die Wörter „Leistungsfach Musik wird“ ersetzt und nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „(Instrument oder Gesang)“ eingefügt.

ddd)Buchst. d wird Buchst. c, in Satz 2 werden das Wort „Fach“ durch das Wort „Leistungsfach“ ersetzt und die Wörter „als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung“ gestrichen.

eee)Buchst. e wird Buchst. d, nach dem Wort „Fächern“ werden die Wörter „Theater und Film,“ eingefügt und die bisherigen Wörter „ , Theater und Film“ gestrichen.

fff)Die Buchst. f und g werden die Buchst. e und f.

9.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 werden die Wörter „Hochschulveranstaltung, in“ durch die Wörter „Hochschulveranstaltungen, in durch das Staatsministerium beworbenen und gegebenenfalls mit Hilfe von Lehrkräften öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien durchgeführten“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1Im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung wird die Jahresfortgangsnote aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise gebildet. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

10.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Endpunktzahl“ ersetzt.

bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3In den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau ergibt sich die Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 13/2 aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise.“

cc)Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

c)Die Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4 und wie folgt gefasst:

„(3) 1Im Leistungsfach Kunst ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl des künstlerischen Projekts sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.

(4) 1Im Leistungsfach Musik ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.“

d)Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 2 werden die Wörter ‚Fach Sport als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung (Additum „Sporttheorie“)‘ durch die Wörter „Leistungsfach Sport“ und die Wörter ‚im Additum „Sporttheorie“ ‘ durch die Wörter „in der Sporttheorie“ ersetzt.

e)Abs. 7 wird Abs. 6.

f)Abs. 8 wird Abs. 7 und wie folgt gefasst:

„(7) Auf Antrag kann die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung zur beruflichen Orientierung erbringen, auf die maximal 15 Punkte vergeben werden.“

11.§ 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Ein Rücktritt in die Jahrgangsstufe 11 ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 zulässig, dessen Ergebnisse damit verfallen.“

b)Der bisherige Satz 1 wird Satz 2, das Wort „Ein“ durch die Wörter „Im Übrigen ist ein“ ersetzt und das bisherige Wort „ist“ gestrichen.

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „in der Qualifikationsphase“ werden gestrichen.

d)Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

e)In Satz 4 werden die Wörter „am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 oder 12/2“ gestrichen.

f)In Satz 6 werden nach dem Wort „Fächer“ die Wörter „auf dem jeweiligen Anforderungsniveau“ eingefügt.

g)Satz 7 wird wie folgt geändert:

aa)In Halbsatz 1 werden die Wörter „des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und“ gestrichen.

bb)In Halbsatz 2 werden die Wörter „eines Seminars oder beider Seminare“ durch die Wörter „des Wissenschaftspropädeutischen Seminars“ ersetzt.

12.In § 39 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Orientierung“ die Wörter „und an der Wissenschaftswoche“ eingefügt.

13.§ 44 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „0 Punkten“ durch die Wörter „weniger als 9 Punkten (zwei Halbjahresleistungen)“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden das Wort „Aus“ durch das Wort „In“ und die Wörter „einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache“ durch die Wörter „im Leistungsfach“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 werden die Wörter „je mindestens 9 Punkte“ durch die Wörter „mindestens 9 Punkte“ ersetzt und die Wörter „bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung“ gestrichen.

cc)Nr. 4 wird aufgehoben.

dd)Nr. 5 wird Nr. 4 und die Wörter „und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden“ werden durch das Wort „wurde“ ersetzt.

ee)Nr. 6 wird Nr. 5, die Angabe „132“ wird durch die Angabe „124 oder 126“ und das Wort „Seminare“ durch die Wörter „das Wissenschaftspropädeutische Seminar“ ersetzt.

ff)Die Nrn. 7 und 8 werden die Nrn. 6 und 7.

14.§ 48 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 6 ersetzt:

2Verpflichtende Abiturprüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik und das Leistungsfach. 3Sie werden auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft. 4Unter den fünf Abi­turprüfungsfächern müssen mindestens eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sowie mindestens ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Abiturprüfungsfächer gewählt werden. 5Deutsch kann durch die Wahl zweier fortgeführter Fremdsprachen als Abiturprüfungsfächer, eines davon als Leistungsfach, Mathematik durch die Wahl zweier Naturwissenschaften oder einer Naturwissenschaft und der Informatik als Abiturprüfungsfächer, jeweils eines davon als Leistungsfach, nach Wahl der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden (Substitution). 6Für den Fall des gleichzeitigen Erwerbs des Abi­turs und des Baccalauréats trifft das Staatsministerium eine gesonderte Regelung.“

bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 7.

cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 8 und wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 werden die Wörter „das geforderte Additum“ durch die Wörter „es als Leistungsfach“ ersetzt.

bbb)Nr. 2 wird aufgehoben.

ccc)Nr. 3 wird Nr. 2.

ddd)Nr. 4 wird Nr. 3 und nach dem Wort „Fremdsprachen“ werden die Wörter „ , spät beginnende Informatik“ eingefügt.

eee)Die Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 4 und 5.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „den Abiturprüfungsfächern 1 und 2“ durch die Wörter „drei Abiturprüfungsfächern“ ersetzt und nach dem Wort „Form“ die Wörter „ , in zwei Abiturprüfungsfächern in mündlicher Form (Kolloquium)“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, welche Fächer in schriftlicher Form und welche beiden Fächer in mündlicher Form geprüft werden.“

cc)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Festlegung ist so zu treffen, dass mindestens zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau in schriftlicher Form geprüft werden.“

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

d)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2.

15.In § 49 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „bemisst“ durch das Wort „bemessen“ ersetzt.

16.§ 50 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 5 wird das Wort „Hörbeispiele“ durch die Wörter „Hör- und Videobeispiele“ ersetzt.

bb)In Satz 6 Halbsatz 2 wird das Wort „Hörbeispielen“ durch die Wörter „Hör- oder Videobeispielen“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Tag“ durch das Wort „Schultag“ ersetzt.

17.§ 53 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden nach den Wörtern „Ergebnisse in“ die Wörter „Deutsch, Mathematik sowie in“ eingefügt.

b)In Nr. 2 wird der Wortlaut nach Buchst. b wie folgt gefasst:

„Ergänzend ist bei der Belegung des Vertiefungskurses Deutsch als Wahlpflichtfach aus dem Vertiefungskurs oder der zweiten Fremdsprache nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine weitere Halbjahresleistung einzubringen. Bei der Belegung des Vertiefungskurses Mathematik als Wahlpflichtfach ist aus dem Vertiefungskurs oder der weiteren Naturwissenschaft bzw. der Informatik oder der spät beginnenden Informatik nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine weitere Halbjahresleistung einzubringen. Dabei ist sicherzustellen, dass aus den Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) sowie den Fremdsprachen jeweils mindestens vier Halbjahresleistungen eingebracht werden.“

c)Nr. 5 wird aufgehoben.

d)Nr. 6 wird Nr. 5.

18.§ 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.in mindestens drei Fächern, darunter Deutsch, Mathematik oder das Leistungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erzielt wurden,“.

b)Die bisherige Nr. 5 wird durch die folgenden Nrn. 6 und 7 ersetzt:

„6.entweder

a)in Deutsch und Mathematik sowie einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft

oder

b)bei Substitution von Deutsch, in Mathematik, im Leistungsfach sowie in einer Fremdsprache, die nicht Leistungsfach ist, oder einer Naturwissenschaft

oder

c)bei Substitution von Mathematik, in Deutsch, im Leistungsfach sowie in einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft, die nicht Leistungsfach ist,

in den nach § 52 ermittelten Prüfungsergebnissen in der Summe mindestens 40 Punkte, darunter aus diesen drei Fächern nur einmal weniger als 16 Punkte, erreicht wurden,

7.pro Aufgabenfeld nur einmal weniger als 16 Punkte erzielt wurden und“.

c)Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 8.

19.In § 55 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Latinum“ die Wörter „ , Kleine Latinum“ eingefügt.

20.§ 61 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „bzw. Geschichte + Sozialkunde,“ gestrichen.

bb)Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5 und 6 eingefügt:

5Mit der Anmeldung legt die Schülerin oder der Schüler fest, welches Fach neben Deutsch und Mathematik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft wird. 6Bei der Wahl von Kunst, Musik oder Sport als Leistungsfach gilt § 48 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 entsprechend.“

cc)Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 werden die Wörter „die Fächer Deutsch und Mathematik befinden“ durch die Wörter „mindestens zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau befinden, darunter Mathematik“ ersetzt.

bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Wird Deutsch nicht als Fach des ersten Prüfungsteils gewählt, ist verpflichtend eine Fremdsprache als Fach des ersten Prüfungsteils als Leistungsfach zu wählen.“

cc)Der bisherige Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 5 bis 7 ersetzt:

5Im vierten Fach des ersten Prüfungsteils können nur Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden. 6Die Aufgabenstellung erfolgt durch die prüfende Schule bei einer Bearbeitungszeit von 270 Minuten in den modernen Fremdsprachen und von 180 Minuten in den anderen Fächern. 7Dabei soll die Vorbereitung der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers nach Maßgabe der Anlage 9 nach Möglichkeit berücksichtigt werden.“

dd)Der bisherige Satz 5 wird Satz 8.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5 und 6 eingefügt:

5Wird das Leistungsfach oder das Fach Deutsch als Prüfungsfach des zweiten Prüfungsteils gewählt, so liegen den Prüfungsanforderungen abweichend von Satz 4 unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse je­weils die Lerninhalte der letzten vier Ausbildungsabschnitte zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen gewesen wären. 6Die Schwerpunktbildung erfolgt gemäß Anlage 9.“

bb)Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 7 bis 9.

d)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „einer Woche“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.

21.In § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „fortgeführte Fremdsprache –“ durch das Wort „Leistungsfach“ ersetzt.

22.In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „eine Woche“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.

23.§ 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Für die an Stelle der mündlichen Prüfung ausgewählten Fächer werden jeweils eine Schulaufgabe sowie mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis, verlangt.“

b)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

c)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und nach dem Wort „Fremdsprachen“ werden die Wörter „ , das Leistungsfach und das Fach Deutsch“ eingefügt.

d)Folgender Satz 8 wird angefügt:

8§ 61 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.“

24.§ 67 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung in der Fremdsprache Latein besteht aus einer Übersetzung in das Deutsche sowie einem Aufgabenteil (Arbeitszeit 120 Minuten).“

25.In § 68 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 7,“ die Angabe „§ 28 Abs. 4,“ eingefügt.

26.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)In den Tabellen „A. Humanistisches Gymnasium (HG)“, „B. Sprachliches Gymnasium (SG)“, „D. Musisches Gymnasium (MuG)“ und „F. Sozialwissenschaftliches Gymnasium (SWG)“ werden in der Spalte „Pflichtfächer“ jeweils vor dem Wort „Informatik“ die Wörter „spät beginnende“ eingefügt und werden jeweils die Wörter „Studien- und Berufsorientierung“ durch die Wörter „beruflichen Orientierung“ ersetzt.

b)In den Tabellen „C. Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium (NTG)“ und „E. Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium (WWG)“ werden jeweils die Wörter „Studien- und Berufsorientierung“ durch die Wörter „beruflichen Orientierung“ ersetzt.

c)In Fußnote 4 Satz 3 werden die Wörter „Humanistischen Gymnasium“ durch das Wort „HG“ ersetzt.

d)In Fußnote 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Latein und Englisch“ die Wörter „ , am HG und am MuG nur Latein und Englisch “ eingefügt.

27.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)In der Tabelle „A. Abendgymnasium“ wird in der Zeile „Geschichte (mit Sozialkunde)“ das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

b)In der Tabelle „B. Kolleg“ wird in der Zeile „Geschichte + Sozialkunde“ die Angabe „+ Sozialkunde“ durch die Wörter „(mit Politik und Gesellschaft)“ ersetzt.

c)In der Tabelle „C. Kolleg“ bei geteiltem Vorkurs wird in der Zeile „Sozialkunde/Wirtschaft“ das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

28.Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Form.

29.Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Zusatz­angebot für die individuelle Profilbelegung“ durch die Wörter „Fächer des Zusatzangebots“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen des Profilbereichs“ durch die Wörter „freiwillig zur individuellen Profilbildung aus dem Angebot der Schule“ ersetzt.

c)In Nr. 1.2 wird das Wort „Aufgabengebiet“ durch das Wort „Aufgabenfeld“ ersetzt.

d)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2.1 werden die Wörter „Japanisch, Neugriechisch,“ gestrichen und nach dem Wort „Film“ die Wörter „ , Tanz- und Bewegungskünstetheater, Vertiefungskurs Deutsch“ eingefügt.

bb)Der Nr. 2.2 werden die Wörter „ , Sport und Gesellschaft“ angefügt.

cc)Nr. 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:

Astrophysik
Biophysik
biologisch-chemisches Praktikum
Vertiefungskurs Mathematik“.

30.Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Form.

31.Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „zu § 19 Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „zu § 19 Abs. 1 Satz 10“ ersetzt.

b)In Zeile 3 „Geschichte + Sozialkunde“ wird die Angabe „+ Sozialkunde“ gestrichen.

c)In Zeile 6 „Religionslehre/Ethik, Geographie oder Wirtschaft und Recht“ werden nach dem Wort „Ethik,“ die Wörter „Politik und Gesellschaft,“ eingefügt.

32.In Anlage 7 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)Die Zeile „Geschichte + Sozialkunde“ wird durch folgende Zeilen ersetzt:

„Geschichte 1
Politik und Gesellschaft 1“.

b)In der Zeile „Geographie oder Wirtschaft und Recht“ wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

c)In der Zeile „Profilstunden“ wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

33.Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)In Nr. 3 wird die Angabe „300 Minuten“ durch die Angabe „315 Minuten“ ersetzt.

c)In Nr. 3a wird die Angabe „330 Minuten“ durch die Angabe „345 Minuten“ ersetzt.

d)Nr. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„7.Politik und Gesellschaft“.

bb)Die Wörter „Geschichte + Sozialkunde“ werden durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt und die Wörter „mit Anteilen aus beiden Fächern“ gestrichen.

e)Nr. 11 wird aufgehoben.

f)Nr. 12 wird Nr. 11.

g)Nr. 13 wird Nr. 12 und die Angabe „Nr. 12“ durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.

h)Nr. 14 wird Nr. 13.

i)Nr. 15 wird Nr. 14 und die Angabe „Nr. 14“ durch die Angabe „Nr. 13“ ersetzt.

j)Die Nrn. 16 bis 18 werden die Nrn. 15 bis 17.

34.Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 Buchst. c wird wie folgt gefasst:

„c)In Mathematik darf die Schülerin oder der Schüler anstelle der Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen; sie oder er legt dies spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin fest. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt. Abweichend von § 50 Abs. 2 werden auch keine Themenbereiche benannt.

Das Kolloquium gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1:

  • Gespräch zu den Inhalten des Gebiets Analysis;
  • Gespräch zu den Inhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets.

Abweichend von § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird im ersten Prüfungsteil kein Kurzreferat gefordert. Abweichend von § 50 Abs. 2 Satz 6 werden der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn Aufgaben gestellt, auf die er bzw. sie sich entsprechend den Vorgaben von § 50 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 vorbereiten darf.“

b)Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)Abweichend von Buchst. a werden in Mathematik besondere Regelungen getroffen:

In Mathematik darf die Schülerin oder der Schüler anstelle der Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt.

Die Zusatzprüfung gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 50 Abs. 3 Satz 5:

1.Gespräch zu den Lerninhalten des Gebiets Analysis;

2.Gespräch zu den Lerninhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets.“

35.Anlage 10 erhält die aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtliche Form.

36.Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)In der Zeile „Geschichte + Sozialkunde“ wird die Angabe „+ Sozialkunde“ gestrichen.

b)Nach der neuen Zeile „Geschichte“ wird folgende Zeile eingefügt:

QUALIFIKATIONSPHASE
Zahl der einzubringenden Halbjahresleistungen
Pflicht- und Wahlpflichteinbringung
„Politik und Gesellschaft 3/42)“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

München, den 18. Juni 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen