Fundstelle GVBl. 2021 S. 433

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Gesetz

2239-1-K

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Erwachsenenbildung

2239-1-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Erwachsenen­bildungsförderungsgesetzes zur Bewältigung der Coronapandemie

vom 23. Juli 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Erwachsenenbildungsförderungsgesetz (BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662, BayRS 2239-1-K), das zuletzt durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Art. 14 wird folgender Art. 14a eingefügt:

„Art. 14a

Übergangsbestimmung, Verordnungsermächtigung

Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind für die Bemessung der staatlichen Zuwendungen für die institutionelle Förderung an die einzelnen Förderempfänger im Haushaltsjahr 2022 die im Kalenderjahr 2019 geleisteten Teilnehmerdoppelstunden maßgeblich.“

2.Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Art. 14a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

München, den 23. Juli 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder