2239-1-K
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes zur Bewältigung der Coronapandemie
vom 23. Juli 2021
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Erwachsenenbildungsförderungsgesetz (BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662, BayRS 2239-1-K), das zuletzt durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Art. 14 wird folgender Art. 14a eingefügt:
„Art. 14a
Übergangsbestimmung, Verordnungsermächtigung
Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind für die Bemessung der staatlichen Zuwendungen für die institutionelle Förderung an die einzelnen Förderempfänger im Haushaltsjahr 2022 die im Kalenderjahr 2019 geleisteten Teilnehmerdoppelstunden maßgeblich.“
2.Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Art. 14a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.
München, den 23. Juli 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder