Fundstelle GVBl. 2021 S. 434

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Gesetz

793-1-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei

793-1-L

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes

vom 23. Juli 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 346 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abteilung I wird Teil 1.

2.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Inhalt des Fischereirechts“.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.“

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2.“

cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

c)In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter „Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes“ ersetzt.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden an­gefügt:

2Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann an einem dafür geeigneten oberirdischen Gewässer vollständig ausgeschlossen werden. 3Art. 15 Abs. 2 und naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“

3.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Geschlossene Gewässer“.

b)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer wie insbesondere Baggerseen, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.“

4.Abteilung II wird Teil 2.

5.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Fischereirecht des Gewässereigentümers“.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt.“

6.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Abzweigungen fließender Gewässer“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „(Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.)“ durch die Wörter „– Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw. –“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

7.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Veränderungen der Gewässer“.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „(Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten und dgl.)“ durch die Wörter „– Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten usw. –“ ersetzt.

8.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Wasserspeicher“.

b)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Wenn ein Wasserspeicher im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) oder ein sonstiger Wasserspeicher für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wird und sich ein Gewässer hierdurch ausdehnt, folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende, selbstständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht.“

c)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Art. 20 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 12 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

9.Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Überflutungen“.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ein Fisch­wasser“ durch die Wörter „ein Gewässer“ und die Wörter „im Fischwasser“ durch das Wort „dort“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „haftet der Fischereiberechtigte“ durch die Wörter „hat der Fischereiberechtigte Entschädigung zu leisten“ ersetzt.

10.In Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Selbstständige Fischereirechte“.

11.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Beschränkte Fischereirechte“.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „(Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.)“ durch die Wörter „– Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw. –“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann beschränkte Fischereirechte gegen Entschädigung der Berechtigten aufheben oder weitergehend beschränken. 2Eine solche Anordnung ist auf Antrag von Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften zu treffen, wenn das beschränkte Fischereirecht nachweislich einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht.“

12.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Abmarkung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ und werden die Wörter „auf Antrag“ durch die Wörter „und der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften auf Antrag eines Beteiligten“ ersetzt.

cc)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Grenzen nach Satz 1 werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen.“

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

d)Abs. 3 wird Abs. 1 Satz 3.

e)Abs. 4 wird aufgehoben.

13.Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Eintragung von Fischereirechten“.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Abs. 4 wird Abs. 3 Satz 2.

c)Die Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5.

14.Art. 12 wird aufgehoben.

15.Abteilung III wird Teil 3.

16.Teil 3 Abschnitt 1 wird Teil 3 Kapitel 1.

17.Art. 13 wird Art. 12 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Selbstständiger Fischereibetrieb.“

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist nur derjenige befugt, dessen Recht sich auf einen räumlichen Umfang des Gewässers erstreckt, der eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei ermöglicht (selbstständiger Fischereibetrieb).“

c)In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs­behörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 auszuüben. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 2 gestatten.“

18.Art. 14 wird Art. 13 und wie folgt gefasst:

„Art. 13

Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb

(1) 1Fischereirechte, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 nicht erfüllen, sollen durch die Kreisverwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zusammengefasst werden. 2Dieser soll sich nach Möglichkeit auf die Fischereirechte an sämtlichen im Gebiet einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbstständige Fischereibetriebe bilden, erstrecken. 3Sofern es zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeinden einbezogen werden.

(2) In einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb, an dem mehr als zwei Personen beteiligt sind, darf die Fischerei nur ausgeübt werden durch:

1.von den Beteiligten benannte Fischer,

2.Pächter oder

3.eine Fischereigenossenschaft.

(3) 1Die Beteiligten beschließen mit absoluter Mehrheit, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist. 2Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. 3Die Erträge werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt. 4Im Fall des Abs. 2 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt. 5Vereinbarungen nach diesem Absatz wirken auch für und gegen die Sondernachfolger der Beteiligten.

(4) 1Kommt eine Regelung nach Abs. 3 nicht zu Stande, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten nach den für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft vereinigen oder die Ausübung der Fischerei zur Verpachtung für Rechnung der Beteiligten dem Landesfischereiverband Bayern e. V. (Landesfischereiverband) übertragen. 2Dieser darf 10 % des Reinertrags, der im Übrigen nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 3 verteilt wird, einbehalten. 3Die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 bleibt unberührt.“

19.Die Art. 15 und 16 werden aufgehoben.

20.Art. 17 wird Art. 14 und wie folgt gefasst:

„Art. 14

Überlassung der Fischereiausübung

Der Berechtigte für die Ausübung eines Fischerei­rechts, das weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat die Ausübung des Fischereirechts dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden selbstständigen Fischereibetriebs gegen Entschädigung zu überlassen, wenn dieser es verlangt.“

21.Art. 18 wird Art. 15 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer“.

b)In Abs. 1 wird die Angabe „Art. 13 bis 17“ durch die Angabe „Art. 12 bis 14“ ersetzt.

22.Teil 3 Abschnitt 2 wird Teil 3 Kapitel 2.

23.Art. 19 wird Art. 16 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Begriff“.

24.Art. 20 wird Art. 17 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Keine Begründung neuer Rechte“.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

25.Art. 21 wird Art. 18 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Vorkaufsrecht“.

b)In Abs. 1 wird nach den Wörtern „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Angabe „(BGB)“ eingefügt.

26.Art. 22 wird Art. 19 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Ausübung“.

b)In Abs. 1 wird die Angabe „Art. 31 bis 56“ durch die Angabe „Art. 28 bis 45“ ersetzt.

27.Art. 23 wird Art. 20 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Fischereiordnung“.

b)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs­behörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird der Doppelpunkt durch die Wörter „über die“ ersetzt.

bb)In Nr. 1 werden die Wörter „über die“ gestrichen.

cc)In Nr. 2 werden die Wörter „ggf. über die“ gestrichen.

dd)In den Nrn. 3 bis 8 werden jeweils die Wörter „über die“ gestrichen.

28.Art. 24 wird Art. 21 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer“.

29.Teil 3 Abschnitt 3 wird Teil 3 Kapitel 3.

30.Art. 25 wird Art. 22 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Allgemeines“.

b)Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Bei Verpachtung an eine juristische Person sind höchstens drei aus dem Pachtvertrag bestimmbare Personen zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt.“

c)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

d)In Abs. 3 wird das Wort „insofern“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

31.Art. 26 wird Art. 23 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Erlöschen“.

b)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 14“ durch die Angabe „Art. 13“ ersetzt.

c)In Satz 2 wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ und wird die Angabe „Art. 33“ durch die Angabe „Art. 29“ ersetzt.

32.Art. 27 wird Art. 24 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Schriftform und Hinterlegung“.

b)In Satz 3 wird die Angabe „Art. 25 Abs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 22 Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.

33.Art. 28 wird Art. 25 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Unterpacht“.

b)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 25 bis 27“ durch die Angabe „Art. 22 bis 24“ ersetzt.

34.Art. 29 wird Art. 26 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Erlaubnisscheine“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „ , jedoch nicht in elektronischer Form“ gestrichen.

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach den Wörtern „drei Jahren“ die Wörter „ , bei Erlaubnisscheinen für die Berufsfischerei im Bodensee (Patente) zehn Jahren“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie bedürfen, abgesehen von den Erlaubnisscheinen, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.“

d)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und die Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 entfallen für

1.Inhaber von Jugendfischereischeinen und

2.Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 ausüben.“

e)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

35.Art. 30 wird Art. 27 und wie folgt gefasst:

„Art. 27

Freistaat Bayern als Fischereiberechtigter

(1) Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 22 bis 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Abweichungen von Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 können ohne Gestattung der Kreisverwaltungsbehörde vereinbart werden, wenn Nachteile im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 2 nicht zu befürchten sind.

(3) 1Vor jeder Verpachtung hört der Verpächter den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen (Fachberater) an. 2Hierbei teilt er die vorgesehenen Pachtbedingungen mit. 3Hat sich der Fachberater gutachtlich geäußert, leitet ihm der Verpächter nach Vertragsschluss den Pachtvertrag zu. 4Art. 24 Satz 2 ist nicht anwendbar.

(4) Erlaubnisscheine können ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden, sofern die übrigen Vorschriften des Art. 26 eingehalten sind und die Ausstellung nach Art und Anzahl im Pachtvertrag oder durch staatliche Vergabebedingungen geregelt ist.“

36.Teil 3 Abschnitt 4 wird Teil 3 Kapitel 4.

37.Art. 31 wird Art. 28 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Allgemeines“.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:

1.durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder

2.durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.“

38.Art. 32 wird aufgehoben.

39.Art. 33 wird Art. 29 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zwangsgenossenschaft“.

b)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei der Berechnung der Mehrheit ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.“

c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. 2Diese hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. 3Mit dem Erlass der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. 4Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung.“

40.Art. 34 wird aufgehoben.

41.Art. 35 wird Art. 30 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Gesetzliche Vertreter“.

42.Art. 36 wird Art. 31 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Juristische Person“.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.“

43.Art. 37 wird aufgehoben.

44.Art. 38 wird Art. 32 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Satzung“.

45.Art. 39 wird Art. 33 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Beschluss über die Satzung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

46.Art. 40 wird Art. 34 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Genehmigung der Satzung“.

b)In Abs. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „von acht Tagen“ durch die Wörter „einer Woche“ ersetzt.

47.Art. 41 wird Art. 35 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Vorstand“.

48.Art. 42 wird Art. 36 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Haftung des Vorstands“.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“

49.Art. 43 wird Art. 37 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Genossenschaftsversammlung“.

50.Art. 44 wird Art. 38 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Austritt“.

51.Art. 45 wird Art. 39 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Auflösung“.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

52.Art. 46 wird Art. 40 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Liquidation“.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Liquidatoren haben ihre Bestellung unter Angabe ihrer Personalien innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzu­zeigen.“

53.Art. 47 wird Art. 41 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Stellung der Liquidatoren“.

b)In Abs. 3 werden die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „BGB“ ersetzt.

54.Art. 48 wird Art. 42 und wie folgt gefasst:

„Art. 42

Beendigung der Liquidation

(1) Die Liquidatoren haben die Beendigung der Liquidation innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen und ihr die Bücher und Papiere der aufgelösten Genossenschaft zu übergeben.

(2) Mit der Beendigung der Liquidation erlischt die Beitragspflicht der Genossenschafter.“

55.Die Art. 49 und 50 werden aufgehoben.

56.Art. 51 wird Art. 43 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Staatliche Aufsicht“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „des Staates“ durch die Wörter „durch die Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.“

c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt,

1.bei Ablehnung eines Antrags nach Art. 37 und in sonstigen dringenden Fällen anstelle des Vorstands die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,

2.zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, soweit und solange die erforder­lichen Genossenschaftsorgane fehlen, und

3.sonstige Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Genossenschaft zu treffen, die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlich sind.“

57.Die Art. 52 bis 54 werden aufgehoben.

58.Art. 55 wird Art. 44 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Beitritt von Pächtern“.

59.Art. 56 wird Art. 45 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Fischereigenossenschaft der Pächter“.

b)Die Angabe „Art. 31“ wird durch die Angabe „Art. 28“ ersetzt.

60.Teil 3 Abschnitt 5 wird Teil 3 Kapitel 5.

61.Art. 57 wird Art. 46 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Fischereischeinpflicht“.

b)In Abs. 1 wird nach dem Wort „lautenden“ das Wort „gültigen“ eingefügt.

c)In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

62.Art. 58 wird Art. 47 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Gültigkeitsdauer; Jugendfischereischein“.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „10.,“ durch das Wort „zehnte,“ ersetzt und das Wort „(Jugendliche)“ gestrichen.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „Art. 61“ durch die Angabe „Art. 50“ ersetzt.

c)In Abs. 3 werden die Wörter „Jugendliche, die das 14.“ durch die Wörter „Personen, die das vierzehnte“ und die Angabe „(Art. 59)“ durch die Angabe „nach Art. 48“ ersetzt.

63.Art. 59 wird Art. 48 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Fischerprüfung“.

b)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 61 Abs. 3 Nr. 5“ durch die Angabe „Art. 50 Abs. 3 Nr. 5“ ersetzt.

bb)In Nr. 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c)In Satz 2 wird die Angabe „12.“ durch das Wort „zwölfte“ ersetzt.

64.Art. 60 wird Art. 49 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Zuständigkeit; Versagung, Rücknahme und Widerruf“.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 61 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „Art. 50 Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Dauer“ die Wörter „und Auflagen“ eingefügt.

65.Art. 61 wird Art. 50 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Fischereiabgabe; Verordnungsermächtigung“.

b)Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 58 Abs. 2)“ gestrichen.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „im Sinn von Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird nach dem Wort „Forsten“ das Wort „(Staatsministerium)“ eingefügt und wird die Angabe „Bayern e.V.“ gestrichen.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „Bayern e.V.“ gestrichen.

d)In Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ gestrichen.

66.Teil 3 Abschnitt 6 wird Teil 3 Kapitel 6 und die Überschrift wie folgt gefasst:

„Kapitel 6

Kennzeichnungspflicht und Betreten der Ufer“.

67.Art. 62 wird Art. 51 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Kennzeichnungspflicht“.

68.Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 7 wird gestrichen.

69.Art. 63 wird Art. 52 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Betreten der Ufer“.

b)In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Hegezeit“ durch das Wort „Vegetationszeit“ ersetzt.

70.Abteilung IV wird Teil 4.

71.Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 1 wird gestrichen.

72.Art. 64 wird Art. 53 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Fischereiverordnung; Verordnungsermächtigung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das Staatsministerium kann Regelungen im Sinn des Satzes 1 auch für den Einzelfall erlassen.“

c)In Abs. 2 werden die Wörter „ , wenn diese nicht erreichbar ist oder“ sowie das Komma nach dem Wort „Verzug“ gestrichen.

73.Art. 65 wird Art. 54 und wie folgt gefasst:

„Art. 54

Freier Zug der Fische

1Es ist verboten, ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen. 2Vorschriften über die Beschaffenheit und Verwendung von Fanggeräten und Fangvorrichtungen bleiben unberührt.“

74.Art. 66 wird Art. 55 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Durchgängigkeit; Fischwege“.

b)Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen errichtet oder ändert, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts so verhindern oder erheblich beeinträchtigen, dass die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3) gefährdet ist, kann von der Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Durchgängigkeit entsprechend den Bewirtschaftungszielen (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) für oberirdische Gewässer herzustellen.

(2) 1Für bestehende Anlagen im Sinn des Abs. 1 gilt diese Vorschrift entsprechend. 2Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.“

c)Abs. 3 wird aufgehoben.

d)Die Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

75.Art. 67 wird Art. 56 und wie folgt gefasst:

„Art. 56

Nutzung von Wasserkraft

(1) Bei der Nutzung von Wasserkraft (§ 35 WHG) ist durch geeignete Maßnahmen eine den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer (§ 6 und §§ 27 bis 31 WHG) entsprechende Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 sicherzustellen.

(2) 1Für bestehende Wasserkraftnutzungen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.“

76.Art. 68 wird Art. 57 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Sonstige Nutzung und Ableitung eines Fischwassers“.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei der Entnahme von Wasser zur Nutzung zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken sowie für Beschneiungsanlagen darf einem Fischwasser nur so viel Wasser entzogen werden, dass seine Eignung und Entwicklungsfähigkeit als Lebensraum für einen standorttypischen und artenreichen Fischbestand erhalten bleibt.“

77.Art. 69 wird Art. 58 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Schlämmen und Beseitigung von Wasserpflanzen“.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die An­gabe „Nr.“ ersetzt.

78.Die Überschrift des Teils 4 Abschnitts 2 wird gestrichen.

79.Art. 70 wird Art. 59 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Schonbezirke; Verordnungsermächtigung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Gewässern“ die Wörter „und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Wassergesetzes“ durch die Angabe „BayWG“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „des Bay­erischen Wassergesetzes“ durch die Angabe „BayWG“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

80.Abteilung V wird Teil 5 und die Überschrift wie folgt gefasst:

„Teil 5

Fischereiaufseher“.

81.Art. 71 wird Art. 60 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Fischereiaufseher und Verordnungsermächtigung“.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Fischereiaufseher sind

1.die von der Kreisverwaltungsbehörde bestellten Personen und

2.die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden.“

c)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene, volljährige und zuverlässige Personen als Fischereiaufseher im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 bestellt. 2Wird von den Fischereiberechtigten, Pächtern oder Fischereigenossenschaften trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, können die Kreisverwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. 3Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. 4Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken. 5Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. 6Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen nur in dem nach Satz 3 festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen.“

d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ werden gestrichen.

82.Art. 72 wird Art. 61 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Aufgaben und Befugnisse“.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und, soweit die Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.“

c)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf oder an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, jederzeit“.

bb)In Nr. 3 wird das Wort „Fischbehälter“ durch die Wörter „Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können,“ ersetzt.

d)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird das Wort „(Platzverweisung)“ gestrichen.

bb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine, Erlaubnisscheine sowie Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.“

e)In Abs. 4 werden die Wörter „des Bayerischen Wassergesetzes“ durch die Angabe „BayWG“ ersetzt.

83.Abteilung VI wird Teil 6.

84.Art. 73 wird Art. 62 und wie folgt gefasst:

„Art. 62

Anordnungsbefugnis, Zuständigkeiten und Aufsicht

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen oder auf ihnen beruhen, sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Sind Privatrechte streitig, so kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(3) Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium.

(4) Die Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis bedarf des Benehmens mit dem zuständigen Fachberater.

(5) 1Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater. 2Die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Landwirtschaft, bleiben unberührt.“

85.Art. 74 wird Art. 63 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Schriftform und Bekanntgabe“.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

86.Art. 75 wird Art. 64 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Entschädigungen“.

b)Die Abs. 1 und 2 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt:

„(1) 1In den Fällen, in denen dieses Gesetz eine Entschädigung vorsieht, stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten die Entschädigung im Wege der Schätzung fest. 2Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.“

c)Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung“ durch die Wörter „der Ersatz“ ersetzt.

87.Art. 76 wird Art. 65 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Kosten“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 75“ durch die Angabe „Art. 64“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Art. 58 bis 60“ durch die Wörter „den Art. 47 bis 49“ ersetzt.

c)In Abs. 2 werden die Wörter „Art. 14 bis 17, 23, 31 bis 56 und 70“ durch die Wörter „Art. 13, 14, 20, 28 bis 45 und 59“ ersetzt.

88.Abteilung VII wird Teil 7.

89.Art. 77 wird Art. 66 und wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Bußgeldvorschriften“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Der Satzteil vor Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„entgegen Art. 26 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2“.

bbb)Buchst. c wird wie folgt gefasst:

„c)den erforderlichen Erlaubnis­schein bei Ausübung des Fisch­fangs auf Verlangen nicht nachweist,“.

bb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.entgegen Art. 46 Abs. 1 bei Ausübung des Fischfangs den gültigen Fischereischein nicht zur Prüfung aushändigt,“.

cc)In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 64 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 53 Abs. 1“ ersetzt und werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ gestrichen.

dd)In Nr. 5 wird die Angabe „Art. 64 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 53 Abs. 2“ ersetzt.

ee)Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:

„6.entgegen Art. 54 Satz 1 in einem Gewässer Vorrichtungen anbringt, die den Zug der Fische verhindern oder beeinträchtigen können,“.

ff)Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und die Angabe „Art. 69 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 58 Abs. 1“ ersetzt.

gg)Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Angabe „Art. 70“ jeweils durch die Angabe „Art. 59“ ersetzt.

hh)Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und wie folgt gefasst:

„9.entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 2 die Feststellung der Identität verweigert, den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt oder die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische oder die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, nicht besichtigen lässt,“.

ii)Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10 und wie folgt gefasst:

„10.entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 3 die Feststellung der Identität verweigert, einer Platzverweisung nicht Folge leistet oder der Sicherstellung von gefälschten, verfälschten oder ungültigen Erlaubnisscheinen oder von Fischen oder anderen Sachen widersetzt,“.

jj)Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11 und die Wörter „Art. 72 Abs. 5 Satz 1 oder 2“ werden durch die Angabe „Art. 61 Abs. 5“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 62“ durch die Angabe „Art. 51“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 68 Abs. 3“ durch die „Art. 57 Abs. 3“ und wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ er­setzt.

90.Abteilung VIII wird Teil 8 und in der Überschrift werden die Wörter „Übergangs- und“ gestrichen.

91.Art. 78 wird Art. 67 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Perlfischereirechte“.

92.Art. 79 wird Art. 68 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Staatsverträge“.

93.Art. 80 wird Art. 69 und folgende Überschrift wird eingefügt:

„Inkrafttreten“.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

München, den 23. Juli 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder