Fundstelle GVBl. 2021 S. 447

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Verordnung

2236-4-1-9-K, 2236-7-1-K, 2236-5-1-K, 2236-4-1-2-K, 2236-4-1-4-K, 2236-4-1-6-K, 2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K, 2236-4-4-1-K

Verordnung zur Änderung diverser beruflicher Schulordnungen

vom 18. Juni 2021

Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 2, 5, 7 und 12, Abs. 3 Nr. 1 und des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe

§ 43 der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 8. November 2019 (GVBl. S. 659, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „37 bis“ durch die Angabe „37, 38 sowie“ ersetzt.

2.Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, wird in bis zu drei Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung gemäß § 37 Abs. 1 eine mündliche Prüfung durchgeführt. 2§ 39 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“

§ 2
Änderung der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe

Die Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt:

„§ 66

Übergangsvorschrift

Für Schüler der Berufsfachschule für Ergotherapie, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2021 begonnen haben, gilt Anlage 1 in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung fort.“

2.Der bisherige § 66 wird § 67.

3.Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 3
Änderung der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe

In der Anlage der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419, BayRS 2236-4-1-6-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft“ ersetzt.

§ 4
Änderung der Berufsfachschulordnung

Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 10 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4In das zweite Schuljahr kann an der Berufsfachschule für Kinderpflege aufgenommen werden, wer das sozialpädagogische Einführungsjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat.“

2.§ 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Buchst. a werden nach dem Wort „Ernährung“ die Wörter „und Verpflegung“ eingefügt.

bb)In Buchst. b wird das Wort „Betriebswirtschaft“ durch das Wort „Betriebswirtschaftslehre“ ersetzt.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „Speisenzubereitung und Service“ durch die Wörter „Ernährung und Verpflegung“ ersetzt.

3.Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung werden abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b für die Bildung der Prüfungsnote im Fach Ernährung und Verpflegung, in dem sowohl gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a schriftlich als auch gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 praktisch geprüft wird, beide Noten gleich gewichtet; im Falle einer mündlichen Prüfung gemäß § 59 Abs. 2 und 3 zählt die nach Halbsatz 1 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach.“

4.§ 71 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Ungeachtet der Sätze 2 bis 5 kann zugelassen werden, wer

1.im laufenden Schuljahr das ein- oder zweijährige Sozialpädagogische Seminar der Fachakademie für Sozialpädagogik besucht oder abgeschlossen hat oder

2.das sozialpädagogische Einführungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat und keine Fachakademie für Sozialpädagogik besucht.“

5.§ 72 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt.“

b)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt.“

6.§ 78 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für Schülerinnen und Schüler an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, die sich am 1. August 2021 im 3. Schuljahr befinden, gilt Anlage 1 in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung.“

7.Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

8.Die Tabelle der Anlage 2 wird in der Spalte „Pflicht­fächer“ wie folgt geändert:

a)Die Wörter „Politik, Gesellschaft und Berufskunde“ werden durch die Wörter „Politik und Gesellschaft sowie Berufskunde“ ersetzt.

b)Das Wort „Mathematisch-naturwissentschaftliche“ wird durch das Wort „Mathematisch-naturwissenschaftliche“ ersetzt.

§ 5
Aufhebung der Zulassungsverordnung Logopädie

Die Verordnung über die Zulassung zu den öffentlichen Berufsfachschulen für Logopädie (ZulLogV) vom 19. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 46, BayRS 2236-4-4-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 238 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 6
Änderung der Wirtschaftsschulordnung

Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 11 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „im Fall des Abs. 1“ und „ , im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses“ gestrichen.

2.In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „in“ die Wörter „der Vorklasse sowie“ eingefügt und nach der Angabe „8“ werden die Wörter „für eine oder beide Jahrgangsstufen“ gestrichen.

3.Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 7
Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 12 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,

1.solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2.wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.“

2.In § 48 Satz 4 wird das Wort „bis“ durch die Wörter „ , 43 und 45 bis“ ersetzt.

3.§ 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „ , praktischen und mündlichen“ durch die Wörter „und praktischen“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.“

b)Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 3§ 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.“

4.In § 56 Satz 4 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „54“ ersetzt.

5.§ 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „ , praktischen und mündlichen“ durch die Wörter „und praktischen“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 und § 55 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.“

b)Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

2Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 3§ 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. 4Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.“

6.§ 67 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 61,“ durch die Angabe „§ 61 Abs. 1 und 2, §§“ ersetzt.

b)Dem Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 4§ 33 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.“

7.In Anlage 2 wird den Nrn. 1.7, 1.8, 1.15 und 1.16 jeweils folgende Zeile angefügt:

„Digitale Transformation3 - 3“.

8.Anlage 2 Nr. 1.17 bis Nr. 1.19 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 8
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 13 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.“

2.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 9 angefügt:

9Für den Förderunterricht wird kein Halbjahresergebnis festgesetzt.“

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

3.§ 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In die Jahrgangstufe 13 an der Berufsoberschule kann vorrücken, wer in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 sämtlicher Pflicht- und Wahlfächer sowie im Fachreferat jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat oder wer die Fachhochschulreife erworben hat.“

4.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

5.§ 35 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 2 Nr. 1 nur Ergebnisse aus einem früheren Besuch der Jahrgangsstufe 13 oder im Fall von § 38 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

cc)In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

b)In Abs. 8 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 21“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

c)Abs. 9 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.höchstens zwei Prüfungsergebnisse und höchstens zwei Gesamtergebnisse mit weniger als 4 Punkten erzielt werden, wobei nicht einbringungsfähige Fächer unberücksichtigt bleiben, und“.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

6.In § 39 Abs. 1 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

7.In § 40 Abs. 4 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „Fachabiturprüfung und“ eingefügt.

8.§ 43a wird aufgehoben.

§ 9
Änderung der Fachakademieordnung

Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 517) und § 14 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und das Wort „Berufsabschlüsse“ wird durch das Wort „Berufsbezeichnungen“ ersetzt.

bb)In Nr. 7 werden die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Anstelle der gegliederten Ausbildung nach Satz 2 kann die Ausbildung mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch praxisintegriert mit durchgängig abwechselnden Unterrichts- und Praxisphasen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach Maßgabe von Teil 7 durchgeführt werden (praxisintegrierte Ausbildung).“

b)In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

3.§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Nrn. 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1.die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und jeweils einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden Tätigkeit in einer sozialpä­dagogischen Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b,

oder

2.einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung durch

a)eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,

b)eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b,

c)ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Seminar oder ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Einführungsjahr nach Anlage 3 oder

d)eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren,

und“.

b)In Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „Buchst. a bis d“ eingefügt.

4.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden vor dem Wort „zwei“ die Wörter „nur für die Aufnahme in das dritte Studienjahr“ eingefügt.

5.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.

b)In Abs. 6 Nr. 4 werden die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

6.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 3 wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.Vom Unterricht in Englisch können Studierende mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife befreit werden; über die Befreiung entscheidet auf Antrag die Schulleitung; Leistungsnachweise sind im Fall der Befreiung nicht mehr zu erbringen; in das Zeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzu­nehmen.“

b)Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

bb)Die Nrn. 2 bis 4 werden aufgehoben.

cc)Nr. 5 wird Nr. 2 und wie folgt geändert:

aaa)Im Halbsatz 1 werden die Wörter „der Unterrichtsfächer der Anlage 10 Nr. 7.3 und 7.4“ durch die Wörter „des Unterrichtsfachs der Anlage 10 Nr. 10 im dritten Studienjahr“ ersetzt.

bbb)Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„ ; die Austrittserklärung ist der Schulleitung schriftlich vorzulegen und soll ihr bis spätestens Freitag der dritten vollen Februarwoche zugehen.“

dd)Nr. 6 wird Nr. 3.

7.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

b)Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

bb)In Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt und die Wörter „im zweiten Studienjahr und im Fach der Anlage 10 Nr. 16“ werden gestrichen.

cc)In Nr. 3 wird das Wort „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt und die Wörter „ , im Fach der Anlage 10 Nr. 6 beide Klausuren“ werden gestrichen.

dd)In Nr. 4 werden die Wörter „in den Fächern der Anlage 10 Nr. 3, 5, 7.2 bis 7.4“ durch die Wörter „im Fach der Anlage 10 Nr. 10 im ersten Studienjahr je Studienhalbjahr mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis sowie im zweiten und dritten Studienjahr“ ersetzt.

ee)In Nr. 5 wird die Angabe „Nr. 11“ durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

ff)In Nr. 6 werden die Wörter „6, 8 und 17 bis 20“ durch die Wörter „8, 11 und 12“ ersetzt.

gg)Folgende Nrn. 8 und 9 werden angefügt:

„8.Im Fach der Anlage 10 Nr. 9 sind im ersten und zweiten Studienjahr zwei Klausuren je Studienjahr zu fertigen; eine Klausur kann jeweils durch zwei mündliche Leistungsnachweise ersetzt werden; darüber hinaus sind keine weiteren mündlichen Leistungsnachweise zu erbringen.

9.Im Fach der Anlage 10 Nr. 13 sind mündliche und praktische Leistungsnachweise in Form einer Projektarbeit, eines Projektplans oder eines Projektberichts zu erbringen; pro Studienjahr ist mindestens ein mündlicher und ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben.“

8.§ 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

b)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Im Fach der Anlage 10 Nr. 13 wird die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die praktischen und einer Note für die mündlichen Leistungen gebildet, wobei die Note für die praktischen Leistungen zweifach zählt.“

9.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Fächer der Anlage 10 Nr. 4, 7.2, 14, 15, 20 und 21“ durch die Wörter „des Aufbaukurses 1 und 2 in der C-Sprache innerhalb des Faches der Anlage 10 Nr. 6 sowie des Faches der Anlage 10 Nr. 10 im zweiten Studienjahr“ ersetzt.

10.§ 52 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§§ 40“ die Angabe „ , 41 und 43“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „ , praktischen und mündlichen“ eingefügt.

bbb)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.in den übrigen Ausbildungsrichtungen weitere schriftliche Aufgaben in allen Pflichtfächern, in denen keine Prüfung nach Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.“

bb)In Satz 3 werden nach der Angabe „Nr. 2“ die Wörter „oder Nr. 3“ eingefügt.

cc)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4§ 42 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.“

11.§ 58 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

b)Nr. 3 wird aufgehoben.

c)Nr. 4 wird Nr. 3.

12.§ 61 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Buchst. b wird folgender Buchst. c eingefügt:

„c)die Facharbeit,“.

bb)Die bisherigen Buchst. c und d werden Buchst. d und e.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufspraktikum,“ die Wörter „der Facharbeit,“ eingefügt.

13.§ 66 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden die Wörter „der Fächer der Anlage 10 Nr. 7.3, 7.4, 14 und 15“ durch die Wörter „des Faches der Anlage 10 Nr. 10 sowie des Aufbaukurses 1 und 2 in der C-Sprache innerhalb des Faches der Anlage 10 Nr. 6“ ersetzt.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „in den Fächern der Anlage 10 Nr. 7.2 und 7.3“ durch die Wörter „im Fach der Anlage 10 Nr. 10“ ersetzt und das Wort „jeweils“ wird gestrichen.

14.§ 67 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bbb)Nr. 1 wird aufgehoben.

ccc)Die Nrn. 2 bis 5 werden die Nrn. 1 bis 4.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „Nr. 1 und 3“ ersetzt.

15.In § 71 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „in den Fächern der Anlage 10 Nr. 7.2 und 7.3“ durch die Wörter „im Fach der Anlage 10 Nr. 10“ ersetzt.

16.Nach § 89 wird folgender Teil 7 eingefügt:

„Teil 7

Praxisintegrierte Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik

§ 90

Anwendbare Vorschriften

Für die praxisintegrierte Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik gelten die für die gegliederte Ausbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 geltenden Vorschriften, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 91

Dauer

1Bei Wiederholung eines Studienjahres verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend. 2§ 12 gilt entsprechend.

§ 92

Aufnahme und Stundentafel

(1) 1Für die praxisintegrierte Ausbildungsform schließen Studierende einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit der Fachakademie kooperiert. 2Studierende der Fachakademie sind zugleich Auszubildende einer mit einer Fachakademie kooperierenden sozialpädagogischen Einrichtung. 3§ 3 Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind nicht anwendbar.

(2) Dem Unterricht ist die Stundentafel nach Anlage 12 zugrunde zu legen.

§ 93

Praktische Ausbildung

(1) 1Die praktische Ausbildung erfolgt in unterschiedlichen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b. 2Sie umfasst neben der Praxisstelle, in der die praktische Ausbildung hauptsächlich durchgeführt wird, zwei weitere Tätigkeitsfelder mit jeweils mindestens 200 Stunden. 340 Stunden sind an einer Grundschule abzuleisten.

(2) 1Für die praktische Ausbildung gelten die Vorschriften für das Fach sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum entsprechend. 2Für die praktische Ausbildung sind nicht anwendbar:

1.§ 15 Abs. 2 Satz 1 und

2.§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, soweit die Fachakademie die außerschulische Einrichtung bestimmt.

(3) Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b sind in jedem Studienjahr mindestens zwei Berichte zu fertigen.

(4) Die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung wird aufgrund

1.der schriftlichen Äußerungen der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden in Ausbildung,

2.der Noten für die Berichte und

3.der Noten für die praktischen Leistungsnachweise

in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.

(5) Die praktische Prüfung wird von der für das Fach praktische Ausbildung verantwortlichen Lehrkraft abgenommen.

§ 94

Leistungsnachweise, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse

(1) Leistungsnachweise sind in allen Studienjahren Klausuren, Kurzarbeiten, Berichte, Projektarbeit, Facharbeit sowie mündliche und praktische Leistungen.

(2) 1Studierende haben gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit anzufertigen. 2§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird. 3Die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres. 4Sofern die Facharbeit die Note 6 aufweist, ist das Vorrücken in das dritte Studienjahr ausgeschlossen.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 werden keine Zwischenzeugnisse ausgestellt.

§ 95

Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsteil gemäß § 57 (erster Prüfungsteil) und einem weiteren Prüfungsteil gemäß § 59 und den Vorgaben gemäß Abs. 3 (zweiter Prüfungsteil).

(2) 1Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des dritten Studienjahres statt. 2Abweichend von § 57 Abs. 2 Satz 1 findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.

(3) 1Im zweiten Prüfungsteil ist eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. 2Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 3Im Colloquium wird die Befähigung des Studierenden zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. 4Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,

1.wer im Fach praktische Ausbildung eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,

2.wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1 600 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat,

3.wer Berichte nicht termingerecht abgeliefert hat oder

4.wer mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat.

(4) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 alle Lehrkräfte, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.

(5) Im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildungsform findet keine Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber statt.

§ 96

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der erste und der zweite Prüfungsteil bestanden sind.

(2) Der erste Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn

1.folgende Noten erzielt wurden:

a)in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

b)im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,

c)in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder

d)in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5,

oder

2.anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.

(3) Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.

(4) 1Der zweite Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn

1.das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder

2.die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.

2Das Colloquium gilt in den Fällen des § 95 Abs. 3 Satz 4 als nicht bestanden. 3Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.

§ 97

Abschlusszeugnis

(1) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b enthält das Abschlusszeugnis keine Note für das Berufspraktikum.

(2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note des Colloquiums, der Note der praktischen Prüfung und der Note der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.

(3) Die Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung kann erst verliehen werden, wenn neben der Abschlussprüfung auch der praktische Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.

(4) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

§ 98

Wiederholung der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung

(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.

(2) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche den ersten Prüfungsteil nicht bestanden, den zweiten Prüfungsteil jedoch bestanden haben, können sich zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. 2Die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG als Ganzes zu wiederholen, bleibt unberührt. 3Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen. 4Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.

(3) Bei bestandenem ersten Prüfungsteil kann der Prüfungsausschuss Studierende, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Studienjahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens 36 Monate praktische Ausbildung abgeleistet werden.“

17.Der bisherige Teil 7 wird Teil 8.

18.Der bisherige § 90 wird § 99.

19.Der bisherige § 91 wird § 100 und wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) 1Letztmalig zum Schuljahr 2021/2022 kann eine Aufnahme in das sozialpädagogische Seminar erfolgen. 2Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 mit dem sozialpädagogischen Seminar beginnen, gilt Anlage 3 der Fachakademieordnung in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung.

(3) 1Für Studierende an der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen, die die Ausbildung vor dem 1. August 2021 begonnen haben, gelten § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5, § 17 Abs. 8 Nr. 1, 3 bis 6, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und § 71 Abs. 3 Satz 1 und Anlage 10 der Fachakademieordnung in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt auch für diejenigen Studierenden, die gemäß § 7 Abs. 2 zum 1. August 2021 die Ausbildung mit dem zweiten oder dritten Studienjahr oder zum 1. August 2022 mit dem dritten Studienjahr beginnen.“

20.Der bisherige § 92 wird § 101.

21.Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

22.In der Tabelle der Anlage 9 werden in der Spalte „Fächer“ die Wörter „Politik und Gesellschaft/Soziologie“ durch die Wörter „Politik und Gesellschaft sowie Soziologie“ ersetzt.

23.Anlage 10 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

24.Die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 12 wird angefügt.

25.In § 1 Satz 1 Nr. 7, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satzteil vor Buchst. a, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, § 30 Abs. 1 Nr. 3, § 37 Abs. 1, der Überschrift von Kapitel 5, § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 74 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a werden jeweils die Wörter „Übersetzen und Dolmetschen“ durch die Wörter „Sprachen und internationale Kommunikation“ ersetzt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

München, den 18. Juni 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen