Fundstelle GVBl. 2021 S. 46

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Verordnung

1130-2-2-I
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Symbole

1130-2-2-I

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern

vom 2. Februar 2021

Auf Grund des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1130-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBI. S. 264) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBI. 1999 S. 29, BayRS 1130-2-2-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBI. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden vor der Angabe „AVWpG“ die Wörter „Ausführungsverordnung Wappengesetz –“ eingefügt.

2.§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Führung des großen Staatswappens

Das große Staatswappen führen

1.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

a)der Verwaltungsgerichtshof,

b)die Verwaltungsgerichte,

c)die Landesanwaltschaft Bayern,

d)die Regierungen,

e)das Landesamt für Asyl und Rückführungen,

f)das Landesamt für Datenschutzaufsicht,

g)das Landesamt für Statistik,

h)das Landesamt für Verfassungsschutz,

i)die Polizeipräsidien,

j)das Präsidium der Bereitschaftspolizei,

k)das Landeskriminalamt,

l)das Polizeiverwaltungsamt,

m)die Versicherungskammer Bayern, Ver­si­che­r­ungsanstalt des öffentlichen Rechts,

n)die Versorgungskammer,

o)die Landesfeuerwehrschulen;

2.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

a)die Landesbaudirektion Bayern,

b)die Immobilien Freistaat Bayern;

3.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

a)das Oberste Landesgericht,

b)die Oberlandesgerichte,

c)die Generalstaatsanwaltschaften,

d)die Landgerichte,

e)die Staatsanwaltschaften,

f)die Amtsgerichte,

g)die Landesjustizkasse Bamberg,

h)als Dienstgerichte für Richter und Richterinnen

aa)der Dienstgerichtshof,

bb)das Dienstgericht,

i)die Spruchkörper der Berufsgerichtsbarkeiten;

4.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

a)das Landesamt für Schule,

b)die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,

c)die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung,

d)das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung;

5.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

a)die staatlichen Hochschulen,

b)die Akademie der Wissenschaften,

c)das Landesamt für Denkmalpflege,

d)die Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns,

e)die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns,

f)die Staatsbibliothek,

g)die Direktion der Staatsgemäldesammlungen,

h)das Nationalmuseum,

i)die Staatsoper,

j)das Staatsschauspiel,

k)das Staatstheater am Gärtnerplatz;

6.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

a)die Finanzgerichte,

b)das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,

c)das Landesamt für Finanzen,

d)das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

e)das Landesamt für Steuern,

f)die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,

g)die Staatliche Lotterieverwaltung,

h)die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,

i)das Hauptmünzamt,

j)die Staatshauptkasse,

k)die Staatsoberkasse Bayern in Landshut,

l)die Landesbank und ihre Zweigniederlassungen,

m)die LfA Förderbank Bayern,

n)der Landespersonalausschuss;

7.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

das Landesamt für Maß und Gewicht;

8.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

a)das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

b)das Landesamt für Umwelt,

c)die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege;

9.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

a)die Landesanstalt für Landwirtschaft,

b)die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft,

c)die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,

d)die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

e)das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe,

f)die Ämter für Ländliche Entwicklung;

10.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

a)die Landesarbeitsgerichte,

b)das Landessozialgericht,

c)die Arbeitsgerichte,

d)die Sozialgerichte,

e)das Zentrum Bayern Familie und Soziales;

11.im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

a)das Landesamt für Pflege,

b)die gerichtsärztlichen Dienste bei den Oberlandesgerichten;

12.als nachgeordnete Behörden des Obersten Rechnungshofs

die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.“

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Führung des kleinen Staatswappens“.

b)In Halbsatz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integra­tion“ ersetzt.

4.In § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Sonderfälle der Führung des kleinen Staatswappens“.

5.In § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Reichweite der Befugnisse“.

6.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen“.

b)Nach dem Wort „Bayern“ wird die Angabe „(WappenG)“ eingefügt.

7.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Dienstsiegel“.

b)In Abs. 3 werden die Wörter „Bau und Verkehr“ durch die Wörter „Sport und Integration“ und wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

8.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Größe der Siegel“.

b)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 2 Satz 1 WappenG“ ersetzt.

9.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Ausführung der Siegel“.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2In diesen Fällen kann auf die Angabe des Dienstsitzes der Behörde oder Stelle verzichtet werden.“

10.In § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verwahrung der Siegel“.

11.In § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vorrang besonderer Vorschriften“.

12.In § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

München, den 2. Februar 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder