2122-5-G, 2122-7-1-G
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe und der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes
vom 28. Juni 2021
Auf Grund
- des Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und d des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, und
- des Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G), das durch § 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe
Die Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 4. August 2020 (GVBl. S. 511) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Zahnärzte“ die Wörter „und Zahnärztinnen (ZApprO)“ eingefügt.
bb)In Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Ärzte“ die Angabe „ , § 18 ZApprO“ eingefügt.
cc)In Satz 3 werden nach den Wörtern „Approbationsordnung für Zahnärzte“ jeweils die Wörter „in der am 30. September 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „medizinischen“ die Wörter „oder zahnmedizinischen“ und nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen“ eingefügt.
bb)In Satz 2 werden nach den Wörtern ‚im Auftrag der Regierung von Oberbayern“ ‘ die Wörter ‚oder „Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Auftrag der Regierung von Oberbayern“ ‘ eingefügt.
c)In Abs. 3 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZApprO“ und die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
d)In Abs. 5 werden die Wörter „(§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte)“ durch die Wörter „nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte und § 82 ZApprO“ ersetzt.
e)In Abs. 6 werden nach dem Wort „Zahnärzte“ die Wörter „in der am 30. September 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
§ 2
Weitere Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird nach Buchst. k folgender Buchst. l eingefügt:
„l)Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz“.
§ 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes
Die Tabelle in Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (DVBayLArztG) vom 10. Januar 2020 (GVBl. S. 15, BayRS 2122-7-1-G), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2021 (GVBl. S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach der Zeile „Altenpfleger/-in, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger/-in/Pflegefachkraft“ wird folgende Zeile eingefügt:
Gesundheitsberufe |
---|
„Anästhesietechnische(r) Assistent/-in“. |
2.Nach der Zeile „Notfallsanitäter/-in“ wird folgende Zeile eingefügt:
Gesundheitsberufe |
---|
„Operationstechnische(r) Assistent/-in“. |
§ 4
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 am 1. Januar 2022 in Kraft.
München, den 28. Juni 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister