Fundstelle GVBl. 2021 S. 500

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Verordnung

2132-1-22-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht

2132-1-22-B

Verordnung zur Änderung der ZusatzqualifikationsverordnungBau

vom 9. Juli 2021

Auf Grund des Art. 80 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die ZusatzqualifikationsverordnungBau (ZQualVBau) vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 401, BayRS 2132-1-22-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 159 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

2.In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „7“ ersetzt, die Angabe „Nrn.“ jeweils durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und die Wörter „in der jeweiligen Fassung“ werden gestrichen.

3.In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

4.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) §§ 5, 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17 bis 20, 32 bis 35 und 54 APO gelten entsprechend.“

b)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Anzahl der Prüfenden sowie das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfenden richten sich nach § 21 Abs. 1 und 2 APO.“

c)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

‚(4) 1Für die Bewertung der Teilaufgaben und die Ermittlung der Gesamtnote gelten § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Teilaufgaben mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. 3Wurde eine Teilaufgabe mit einer Note unterhalb der Note „ausreichend“ bewertet, haben die Prüfenden dies hinreichend zu begründen.‘

d)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1An der Prüfung Teilnehmende können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. 2Die Einwendungen sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Handwerkskammer für Mittelfranken zu erheben und zu begründen. 3Entsprechen die Einwendungen nicht der Form oder Frist der Sätze 1 und 2 werden sie von der Handwerkskammer für Mittelfranken zurückgewiesen. 4Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 5§ 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“

5.§ 5 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Grundfragen der Baugenehmigungspflicht und des Baugenehmigungsverfahrens,“.

6.§ 8 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Gebäudeenergieeffizienz nach Gebäudeenergiegesetz,“.

7.§ 9 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Anforderungen an Baustoffe und Bauteile nach den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln,“.

8.In § 13 Satz 2 wird die Angabe „39“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft.

München, den 9. Juli 2021

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Kerstin Schreyer, Staatsministerin