2238-1-1-K, 2038-3-4-1-1-K, 2038-3-4-8-11-K
Verordnung zur Änderung der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer und weiterer Rechtsvorschriften
vom 28. Juli 2021
Auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 und des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Landespersonalausschuss:
§ 1
Änderung der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer
Die EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl. S. 245, BayRS 2238-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2019 (GVBl. 2020 S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 wird § 1 und wie folgt gefasst:
„§ 1
Antragstellung
(1) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz eine Qualifikation als Lehrer erworben hat, kann beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) oder der von ihm bestimmten Stelle die Feststellung der Anerkennung als Lehramtsbefähigung beantragen.
(2) 1Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 2Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 3Die antragstellende Person kann aufgefordert werden, von den Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 4Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. 5Der Empfang des Antrags wird innerhalb eines Monats bestätigt, gegebenenfalls mit der Mitteilung, welche Unterlagen nach Satz 1 noch nachzureichen sind.
(3) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die antragstellende Person aufgefordert werden, Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2Bei Unterlagen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden.“
2.§ 4 wird § 2 und wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden die Wörter „der Defizite“ durch die Wörter „von wesentlichen Unterschieden“ ersetzt.
b)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt, so wird nach Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG festgestellt, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Berufsqualifikation des Lehramts laut Antrag und der geforderten Ausbildung nach Lehramtsprüfungsordnung I und Lehramtsprüfungsordnung II bestehen und ob diese von der antragstellenden Person durch im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 2Für diese Feststellung kann ein Fachgespräch mit der antragstellenden Person erforderlich sein. 3Die Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen getroffen werden; in begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.“
d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Festgestellte wesentliche Unterschiede werden der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.“
bb)In Satz 3 werden die Wörter „Dem Bewerber“ durch die Wörter „Der antragstellenden Person“ ersetzt und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
e)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Ergibt sich bei der Überprüfung gemäß Abs. 2, dass keine wesentlichen Unterschiede vorliegen, oder wurde die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert, so wird die Lehramtsbefähigung festgestellt. 2Über diese Feststellung erhält die antragstellende Person eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung.“
f)In Abs. 6 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
3.§ 5 wird § 3, die Wörter „der Bewerber“ werden durch die Wörter „die antragstellende Person“ und die Wörter „Kenntnisse und Fähigkeiten“ durch die Wörter „Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten“ ersetzt.
4.§ 6 wird § 4 und in Abs. 2 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
5.§ 7 wird § 5 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
b)In Abs. 4 werden die Wörter „dem Bewerber“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt und nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
6.Die §§ 8 bis 10 werden die §§ 6 bis 8.
7.§ 11 wird § 9 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Er kann mit der Verpflichtung verbunden sein, festgestellte wesentliche Unterschiede hinsichtlich fachwissenschaftlicher oder künstlerischer, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Kunsthochschule auszugleichen.“
b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
c)In Abs. 3 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 11“ und die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
d)In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 11“, jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
8.§ 12 wird § 10 und wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3§ 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
c)In Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
d)In Abs. 4 werden die Wörter „dem Bewerber“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt und nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
9.§ 13 wird § 11 und in Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
10.§ 14 wird § 12 und wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2§ 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.“
b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Halbsatz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Antragstellende Personen“ ersetzt.
bb)In Halbsatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „antragstellende Personen“ ersetzt.
c)Abs. 3 wird aufgehoben.
11.§ 15 wird § 13.
§ 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I
Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 119 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 werden die Wörter „(Original oder amtlich beglaubigte Ablichtung oder amtlich beglaubigte Abschrift)“ gestrichen.
bb)In Nr. 4 werden die Wörter „amtlich beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch“ durch das Wort „Heiratsurkunde“ ersetzt.
c)Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Die Unterlagen nach Abs. 2 sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.“
2.In § 120 Abs. 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
§ 3
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II
Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 37 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
b)In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „(Originale oder amtlich beglaubigte Ablichtungen oder amtlich beglaubigte Abschriften)“ gestrichen.
c)Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 eingefügt:
„(3) Die Unterlagen nach Abs. 2 sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.“
d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.
2.§ 38 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „117 bis 119“ durch die Angabe „119 bis 121“ ersetzt.
b)In Abs. 2 werden die Wörter „Antrag stellenden“ durch das Wort „antragstellenden“ ersetzt und nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. August 2021 in Kraft.
München, den 28. Juli 2021
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister