2038-3-3-11-J
Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
vom 5. August 2021
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sorgen“ die Wörter „und kann die für ihren ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Anordnungen treffen“ eingefügt.
2.In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „rechtsphilosophischen“ das Wort „ , ethischen“ eingefügt.
3.In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dreieinhalb“ durch das Wort „viereinhalb“ ersetzt.
4.§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Es berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.“
5.In § 37 Abs. 6 werden die Wörter „und das Wintersemester 2020/2021“ durch die Wörter „ , das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021“ ersetzt.
6.§ 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Ausbildung berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.“
b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
7.§ 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Universitäten können Studierenden, die ihr Schwerpunktbereichsstudium vor dem Sommersemester 2022 aufgenommen, die studienabschließende Leistung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) aber noch nicht erstmalig abgelegt haben, in ihren Hochschulprüfungsordnungen ein Wahlrecht einräumen, das Schwerpunktbereichsstudium nach den Vorschriften der §§ 39 bis 42 in der am 15. Februar 2022 geltenden Fassung abzuschließen.“
8.§ 73 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
c)Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Weitere Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Satz 1 und 2 gelten nicht für Schwerpunktbereiche in einer ausländischen Rechtsordnung, die an einer ausländischen Partnerhochschule absolviert werden.“
2.In § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „ , in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für Arbeitssachen“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 am 16. Februar 2022 in Kraft.
München, den 4. August 2021
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister
München, den 23. Juli 2021
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Georg Eisenreich, Staatsminister
München, den 5. August 2021
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Bernd Sibler, Staatsminister
München, den 5. August 2021
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister
München, den 5. August 2021
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Carolina Trautner, Staatsministerin