601-2-F
Verordnung zur Änderung der Steuer-Zuständigkeitsverordnung
vom 12. August 2021
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Nr. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Steuer-Zuständigkeitsverordnung
Anlage 3 der Steuer-Zuständigkeitsverordnung (ZustVSt) vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), die zuletzt durch die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung vom 3. Januar 2021 (GVBl. S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nr. 14 Spalte 3 und 4 wird wie folgt geändert:
a)Buchst. n wird wie folgt gefasst:
Spalte 3 | Spalte 4 | |
„n) | Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz | alle Finanzämter des Freistaates Bayern“. |
b)Buchst. o wird aufgehoben.
c)Die Buchst. p bis s werden die Buchst. o bis r.
2.Nr. 55 wird wie folgt geändert:
a)In den Spalten 3 und 4 wird Buchst. e aufgehoben.
b)Die Buchst. f und g werden Buchst. e und f.
3.Nr. 65 Spalte 3 und 4 Buchst. g wird wie folgt geändert:
a)Der Spalte 3 werden die Wörter „sowie der von diesem abgerechneten Arbeitgebern“ angefügt.
b)In Spalte 4 werden die Wörter „Ansbach, Augsburg, Bayreuth, Ingolstadt, Kaufbeuren, Landshut, München, Regensburg“ durch die Wörter „alle Finanzämter des Freistaates Bayern“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Steuer-Zuständigkeitsverordnung
Anlage 3 der Steuer-Zuständigkeitsverordnung (ZustVSt) vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nr. 14 Spalte 3 und 4 wird wie folgt geändert:
a)Buchst. k wird wie folgt gefasst:
Spalte 3 | Spalte 4 | |
„k) | Gesonderte Feststellungen nach Außensteuergesetz | alle Finanzämter des Freistaates Bayern“. |
b)Nach Buchst. k wird folgender Buchst. l eingefügt:
Spalte 3 | Spalte 4 | |
„l) | Gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO | alle Finanzämter der Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern“. |
c)Die bisherigen Buchst. l bis r werden die Buchst. m bis s.
2.In Nr. 53 Spalte 3 und 4 wird Buchst. c aufgehoben.
3.Nr. 54 Spalte 3 und 4 wird wie folgt geändert:
a)Der Spalte 3 Buchst. b werden die Wörter „mit Ausnahme der Fälle des § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG“ angefügt.
b)Buchst. g wird aufgehoben.
c)Die bisherigen Buchst. h bis k werden die Buchst. g bis j.
4.Nr. 55 Spalte 3 und 4 wird wie folgt geändert:
a)Nach Buchst. c wird folgender Buchst. d eingefügt:
Spalte 3 | Spalte 4 | |
„d) | Steuerabzug bei Bauleistungen i. S. d. §§ 48 bis 48d EStG | Nürnberg-Nord, Nürnberg-Süd“. |
b)Der bisherige Buchst. d wird Buchst. e und in Spalte 3 werden die Wörter „nach Außensteuergesetz und“ gestrichen.
c)Nach Buchst. e werden die folgenden Buchst. f und g eingefügt:
Spalte 3 | Spalte 4 | |
„f) | Lohnsteuerangelegenheiten der Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in der kreisfreien Stadt Nürnberg | Nürnberg-Nord, Nürnberg-Süd |
g) | Lohnsteueraußenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 499 Arbeitnehmern | Hersbruck, Hilpoltstein, Schwabach“. |
d)Die bisherigen Buchst. e und f werden die Buchst. h und i.
5.In Nr. 68 Spalte 3 Buchst. a werden die Wörter „nach Außensteuergesetz und“ gestrichen.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
München, den 12. August 2021
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister